C. Berechnung der Gesamtsteuerbelastung mit Hilfe der Teilsteuerrechnung
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Der 1. Schrittbesteht darin, die juristisch definierten Bemessungsgrundlagen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu zerlegen. Im Beispiel sind die zwei betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile „Gewinn des Unternehmens vor Steuern“ (G) und „steuerlicher Wert der Betriebsgrundstücke“ (GrStW) vorgegeben. Damit ist die wichtigste Aufgabe der Teilsteuerrechnung bereits gelöst.
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Im 2. Schrittsind die Grundgleichungen der Steuerarten als Produkt aus Steuersatz und Bemessungsgrundlage aufzustellen:
GrSt |
= |
s GrSt× GrStW |
GewSt |
= |
s GewSt× (G – GrSt – 0,11%×GrStW) |
KSt |
= |
s KSt× (G – GrSt) |
SolZ |
= |
s SolZ× KSt |
Durch Einsetzen erhält man
GrSt |
= |
s GrSt× GrStW |
GewSt |
= |
s GewSt× (G – s GrSt×GrStW – 0,11%×GrStW) |
KSt |
= |
s KSt× (G – s GrSt×GrStW) |
SolZ |
= |
s SolZ× s KSt× (G – s GrSt×GrStW) |
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Der 3. Schrittbesteht darin, die Grundgleichungen zur Gesamtsteuergleichung zusammenzufassen:
GrSt + GewSt + KSt + SolZ |
= |
|
s GrSt× GrStW |
|
|
+ |
s GewSt× (G – s GrSt×GrStW – 0,11%×GrStW) |
|
|
+ |
s KSt× (G – s GrSt×GrStW) |
|
|
+ |
s SolZ× s KSt× (G – s GrSt×GrStW) |
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Nach Ausklammern der betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile erhält man im 4. Schrittdie Teilsteuersätze:
G |
t 1 |
s GewSt+ s KSt+ s SolZ×s KStoder s GewSt+ s KSt×(1+s SolZ) |
GrStW |
t 2 |
s GrSt– s GewSt×s GrSt– s GewSt×0,11% – s KSt×s GrSt– s SolZ×s KSt×s GrStoder s GrSt×(1 – s GewSt– s KSt×[1+s SolZ]) – s GewSt×0,11% oder s GrSt×(1–t1) – s GewSt×0,11% |
Die Multifaktoren (Teilsteuersätze: t 1, t 2) sind unter Rückgriff auf die Einzelsteuersätze
s GrSt |
= |
0,034% × 420% |
= |
0,001428 |
= |
0,1428% |
|
s GewSt |
= |
3,5% × 400% |
= |
0,1400 |
= |
14,00% |
|
s KSt |
|
|
= |
0,1500 |
= |
15,00% |
|
s SolZ |
|
|
= |
0,0550 |
= |
5,50% |
|
zu quantifizieren:
t 1(für Ertragsteuern) |
= |
0,2982500 |
= |
29,82500% |
|
t 2(für Substanzsteuern) |
= |
0,0008481 |
= |
0,08481% |
|
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Im 5. Schrittsind die betriebswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagenteile mit dem betreffenden Teilsteuersatz zu multiplizieren. In der Summe errechnet sich eine Gesamtsteuerbelastung von 31 521 €:
G: |
t 1× 100 000 € |
= |
29,825% × 100 000 € |
= |
29 825 € |
|
GrStW: |
t 2× 2 000 000 € |
= |
0,08481% × 2 000 000 € |
= |
1 696 € |
|
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen› Fünfter Abschnitt Vor- und Nachteile der beiden Berechnungsverfahren
Fünfter Abschnitt Vor- und Nachteile der beiden Berechnungsverfahren
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Bei beiden Berechnungsverfahren wird die gleiche Gesamtsteuerbelastungausgewiesen. Wird lediglich auf die Summe der zu zahlenden Steuern abgestellt, sind beide Verfahren in gleicher Weise geeignet. Sie unterscheiden sich aber wesentlich in den Möglichkeiten zur Analyse der Ergebnisse.[4] Bei der Veranlagungssimulation setzt sich die Gesamtsteuerbelastung aus der Summe der verschiedenen Steuerarten zusammen, der Anteil einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Größe ist nicht erkennbar. Im Gegensatz hierzu wird bei der Teilsteuerrechnung für jeden Bemessungsgrundlagenteil die Effektivbelastung offengelegt; auf welchen Steuerarten diese beruht, wird nicht deutlich.
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Aus betriebswirtschaftlicher Sichtist die Teilsteuerrechnung prinzipiell der juristisch orientierten Veranlagungssimulation vorzuziehen. Der große Vorteil der Teilsteuerrechnung liegt darin, dass die Frage „Wie entwickelt sich die Steuerbelastung, wenn sich eine betriebswirtschaftliche Größe ändert?“ nach einer Multiplikation mit dem Teilsteuersatz direkt beantwortet werden kann. Die Teilsteuerrechnung stellt unmittelbar auf die relevante Größe ab. Entscheidungen hängen nämlich weniger davon ab, auf welchen Steuerarten die (Veränderungen der) insgesamt zu zahlenden Steuern beruhen. Demgegenüber erfordern Datenvariationen bei der Veranlagungssimulation grundsätzlich eine vollständige Neuberechnung. Abgeschwächt wird der Vorteil der Teilsteuerrechnung dadurch, dass zum Teil die Bemessungsgrundlagenteile keine betriebswirtschaftlichen Größen sind, sondern nach bestimmten Kriterien ermittelte steuerrechtliche Bezugsgrößen (im Beispiel: Grundsteuerwert der Betriebsgrundstücke).
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Bei Variationsrechnungenweist die Teilsteuerrechnung also gegenüber der Veranlagungssimulation eindeutig Pluspunkte auf. Durch die Entwicklung von allgemeingültigen Berechnungsschemata und den Einsatz der EDV, zB von weitverbreiteten Tabellenkalkulationsprogrammen, lässt sich dieser systematische Nachteil der Veranlagungssimulation aber wesentlich mindern bzw vollständig beseitigen. Im Einzelfall ist der Zeitaufwand zur Entwicklung des benötigten EDV-gestützten Berechnungsschemas mit der Arbeitsbelastung zur Herleitung der Multifaktoren zu vergleichen. Je öfter Variationsrechnungen durchzuführen sind, desto eher lohnt sich die Erstellung eines Programms. Steht ein derartiges Modul zur Verfügung, fällt ein wesentlicher Vorteil der Teilsteuerrechnung weg.
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Die Teilsteuerrechnung erleichtert das Verständnis über die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Steuerarten,da sie ein Instrument darstellt, mit dem auf einfache Weise untersucht werden kann, bei welchen Steuerarten eine betriebswirtschaftliche Größe in die Bemessungsgrundlage eingeht und wie durch die Beziehungen zwischen den Steuerarten die Belastung verstärkt oder abgeschwächt wird. Von den verschiedenen Komponenten eines Teilsteuersatzes geben diejenigen, die aus nur einer Größe bestehen, die Anknüpfungsmerkmale der einzelnen Steuerarten wieder (Primärwirkungen). Die zusammengesetzten Faktoren verdeutlichen die Dependenzen und Interdependenzen unseres Steuersystems (Sekundärwirkungen). Die Doppelprodukte repräsentieren die Abzugsfähigkeit einer Steuerart bei einer anderen Steuer (negatives Vorzeichen) bzw die Belastung aus den Zuschlagsteuern (positives Vorzeichen). Die Komponenten, die aus drei Faktoren bestehen, legen die Rückwirkungen auf weitere Steuerarten offen. Solche Erkenntnisse sind nicht nur für die Lehre, sondern auch für finanzwissenschaftliche und steuerpolitische Analysen nützlich, da die gesamtwirtschaftlichen Be- und Entlastungswirkungen von steuerrechtlichen Normen gezeigt werden können.
Beispiel:
Bei Betriebsgrundstücken beruht die effektive Steuerbelastung auf der Besteuerung im Rahmen der Grundsteuer (s GrSt), die aufgrund der Abziehbarkeit der Grundsteuer als Betriebsausgabe durch eine Minderung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer abgeschwächt wird (–s GewSt×s GrStbzw –s KSt×s GrSt). Die Entlastung bei der Körperschaftsteuer ist zusätzlich mit einer Minderung des Solidaritätszuschlags verbunden (–s SolZ×s KSt×s GrSt).
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