§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung
Inhaltsverzeichnis
A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts
B. Vorrang des EU-Rechts
C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung› A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts
A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts
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Literaturhinweise:
Frenz/Ehlenz , Rechtsangleichung über Art. 114 AEUV und Grenzen gem. Art. 5 EUV nach Lissabon, EuZW 2011, 623; Klamert , Altes und Neues zur Harmonisierung im Binnenmarkt, EuZW 2015, 265; Reich , Von der Minimal- zur Voll- zur „Halbharmonisierung“, Ein europäisches Privatrechtsdrama in fünf Akten, ZEuP 2010, 7.
Beispiel 1:
Die EU-Kommission hat kleine Unternehmen, die Waren auf Internetplattformen anbieten, nach ihren Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Geschäften befragt. Es zeigte sich dabei, dass viele Unternehmen verunsichert sind, weil die Rechtslage in den Mitgliedstaaten trotz der Vereinheitlichung durch die Verbraucherrechte-RL weiterhin sehr unterschiedlich sei. Die Unternehmen beklagen sich vor allem darüber, dass beim Kauf unterschiedliche Regeln für die Gewährleistungsrechte bestehen. Dies gelte sowohl für den Verbrauchsgüterkauf als auch in noch höherem Maße, wenn der Vertrag mit einem anderen Unternehmer abgeschlossen werde. Die Kommission überlegt daher, eine Verordnung zu erlassen, die das Kaufrecht nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Verträge zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in allen Einzelheiten regelt.
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung› A. Kompetenz der EU zur Rechtssetzung im Bereich des Privatrechts › I. Grundlagen in EUV und AEUV
I. Grundlagen in EUV und AEUV
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Die EU hat nicht automatisch die Kompetenz – also die Zuständigkeit – zur Rechtssetzung. Sie darf nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EUV vielmehr nur soweit rechtssetzend tätig werden, wie sie durch eine spezielle Zuständigkeitsregel dazu ermächtigt ist (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung).
Die wichtigste Grundlage für die Rechtssetzung im allgemeinen Privatrecht bildet Art. 114 Abs. 1 AEUV (früher Art. 95 EG). Diese Norm enthält die allgemeine Kompetenz für Maßnahmen zur Rechtsangleichung, welche den Binnenmarkt verbessern. Sie erfordert ein Rechtssetzungsverfahren nach Art. 294 AEUV und somit nur eine einfache Mehrheit im Parlament sowie eine qualifizierte Mehrheit im Rat.[1] Darin unterscheidet sich Art. 114 Abs. 1 AEUV von dem früher für die Rechtsangleichung genutzten Art. 115 AEUV (damals noch Art. 94 EG) und von der „Flexibilitätsklausel“ in Art. 352 AEUV. Diese beiden heute für das Privatrecht kaum noch relevanten Normen[2] erfordern die einstimmige Entscheidung des Rates über jede verabschiedete Maßnahme. Art. 352 AEUV verlangt nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG aber jeweils zusätzlich einen legislativen Akt in Deutschland.[3]
Für einige Gebiete des Privatrechts bestehen besondere Kompetenzgrundlagen, die bei den sogenannten „Politiken“ der Uniongeregelt sind. Dies gilt vor allem für das Arbeitsrecht (Art. 153 AEUV). Auch für das Verbraucherschutzrecht gibt es eine Spezialnorm (Art. 169 AEUV). Diese wird aber von der ganz h.A. gerade nicht als eigenständige Kompetenzgrundlage für verbraucherschützende Richtlinien verstanden, sondern nur als ergänzende Zielbestimmungfür die Privatrechtssetzung.[4] Art. 169 Abs. 2 lit. a) AEUV stellt klar, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz nach Art. 114 AEUV erlassen werden sollen. Dementsprechend wurde auch die Verbraucherrechte-RL auf Art. 114 AEUV gestützt.[5] Die weit in das Privatrecht hinein wirkenden Gleichbehandlungs-Richtlinien wurden auf Art. 13 EG (heute Art. 19 AEUV) gestützt, was erheblich kritisiert wird.[6] Vereinzelt lassen sich Kompetenzgrundlagen für privatrechtliche Regelungen auch unmittelbar bei den Grundfreiheiten finden. So verhält es sich etwa für das Gesellschaftsrecht mit Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. g) AEUV, auf den z.B. die Verordnung über die Societas Europaea gestützt wurde.
2. Reichweite des Art. 114 AEUV
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Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gibt dem Parlament und dem Rat die Kompetenz zum Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften, welche „die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts“ zum Gegenstand haben. Zwar gibt es viele dieser Norm vorgehende spezielle Ermächtigungsgrundlagen, z.B. Art. 21 Abs. 2 und 3 AEUV im Bereich der Freizügigkeit, und es gibt auch einige Bereichsausnahmen wie das Steuerrecht (Art. 114 Abs. 2 AEUV). Dennoch ist die Vorschrift für das allgemeine Privatrecht von umfassender Bedeutung. Lange Zeit bestand eine Neigung dazu, diese Norm sehr weit zu verstehen. Da im Grunde jeder Rechtsakt der Union zugleich auch eine Rechtsangleichung in den Mitgliedstaaten bewirkt, und da die Rechtsangleichung schon als solche die Funktion des Binnenmarkts betrifft, schien Art. 114 AEUV beinahe immer zu passen. Der EuGH hat aber in seiner Entscheidung zur Tabakwerbeverbots-RL deutlich ausgesprochen, dass die bloße Angleichung von Vorschriften nicht reicht, um eine Maßnahme auf Art. 114 AEUV stützen zu können. Vielmehr muss mit der Maßnahme zugleich eine über die bloße Angleichung selbst hinausgehende, erkennbare Verbesserung des Binnenmarkts angestrebt werden.[7] In dieser sehr bekannten Entscheidung, mit welcher die erste Tabakwerbeverbots-RL für nichtig erklärt wurde, hat der EuGH geprüft, ob mit der Richtlinie Handelshemmnisse abgebaut oder Wettbewerbsverzerrungen beseitigt würden. Beides hat der EuGH im konkreten Fall verneint. Ein teilweises Verbot von Werbung für Zigaretten, welches darüber hinaus weitergehende nationale Verbote zulasse, diene nicht der Marktverbesserung.[8]
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Es fällt also nicht jede rechtsangleichende Maßnahme unter Art. 114 AEUV. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Maßnahme darauf abzielt, in einer spürbaren, wirtschaftlichen Art und Weise das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Das kann durch die Verbesserung von Marktbedingungen sowie durch die Beseitigung von Verzerrungen oder Hindernissen geschehen. Aus der Perspektive des Verbrauchervertragsrechts ist es besonders interessant, sich klar zu machen, dass auch Verbote bestimmter Handlungen oder Güter (z.B. unsichere Produkte, werbende Telefonanrufe beim Verbraucher) den Binnenmarkt verbessern können, wenn dadurch – gleichsam indirekt – der Handel verbessert wird.[9] Insgesamt bleibt es aber dabei, dass Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV einen breiten Anwendungsbereichhat. Denn auf der einen Seite ist der Binnenmarktbegriff sehr weit, auf der anderen Seite hat der EuGH in der Entscheidung Imperial Tobacco klärend ausgesprochen, dass Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV immer dann als Kompetenzgrundlage zu verwenden ist, wenn die Maßnahme auch nur unter anderem das Ziel der Binnenmarktverbesserung hat.[10] Er hat außerdem betont, dass es auch schon reiche, wenn dem wahrscheinlichen Entstehen von Handelshemmnissen vorgebeugt werden solle.[11]
Man sollte sich schließlich bewusst machen, dass die Kompetenz der EU – wiewohl vom Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung geprägt und ausführlich geregelt – letztlich recht flexibel und ausgesprochen durch die rechtspolitische Stimmung geprägt ist.
b) Art. 114 AEUV als Kompetenzgrundlage für privatrechtliche Richtlinien
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Art. 114 AEUV ist die bei weitem am meisten genutzte Kompetenzgrundlage für privatrechtliche Regelungen der EU. Das bedeutet, wenn man die soeben angestellten Überlegungen zugrunde legt, dass diese Regelungen für sich in Anspruch nehmen, nicht nur rechtsangleichend, sondern auch marktförderndzu wirken. Für manche Richtlinie ist das ganz eindeutig. So hat die Zahlungsverzugs-RL das Ziel, die Zahlungsmoral in der gesamten Union zu verbessern, damit der Handel erleichtert wird.[12]
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