Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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cc) Entwicklung zur Vollharmonisierung

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In den neueren Richtlinien ist die Beschränkung auf einen Mindeststandard dennoch nicht mehr für ausreichend angesehen worden.

Im Beispiel 1( Rn. 12) will die Kommission das Kaufrecht vollharmonisieren und dazu die Rechtsform der Verordnung wählen. Sie nähert sich damit zumindest den Grenzen der Rechtssetzungskompetenz der EU.

Es ist zunächst allgemein anerkannt, dass die Vollharmonisierung erlaubt sein kann, soweit sie zur Erreichung des Regelungsziels notwendig ist. Im Beispiel zeigt sich, dass es für die Unternehmer nachteilig sein kann und sie teils sogar vom grenzüberschreitenden Handel abhält, wenn in allen Mitgliedstaaten unterschiedliche, über den Standard der Richtlinien hinausgehende Einzelvorschriften bestehen, deren Beachtung ihnen abverlangt wird. Solche Unterschiede im nationalen Recht können insbesondere für kleinere Unternehmen zu recht hohen rechtlichen und letztlich finanziellen Risiken im grenzüberschreitenden Handel führen.

Dennoch ist Art. 114 AEUV jedenfalls nicht als Grundlage für eine umfassende Rechtsvereinheitlichung gedacht. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist im Einzelfall nicht nur rechtlich, sondern auch politisch auszuhandeln (näher sogleich Rn. 25). Mit einer präzisen, auf die konkreten Vorteile für den Binnenmarkt eingehenden Begründung wird man einzelne Teilstücke des Kaufrechts vollharmonisieren können.

Wenn es nun darum geht, ob eine Verordnungdas richtige Instrument ist, um dieses Ziel zu erreichen, so werden die Zweifel größer. Zwar erlaubt Art. 114 AEUV generell die Verwendung der Verordnung als Mittel zur Rechtsangleichung. Es kann aber kaum überzeugen, für eine Angleichung des Kaufrechts die Rechtsform einer Verordnung zu wählen. Denn die Vollharmonisierung lässt sich auch im Rahmen einer Richtlinie erreichen, die den geringeren Eingriff in die Rechte der Mitgliedstaaten bedeutet. Sie hat den großen Vorteil, dass die Mitgliedstaaten die neuen Regeln, die ja im Beispiel nur einen Teil des Kaufrechts ausmachen sollen, bei der Umsetzung in ihr nationales Kaufrecht einpassen können.

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Da die Mindeststandardregeln, wie es sich auch in dem Beispiel zeigt, nicht immer ideal zur Binnenmarktförderung geeignet sind, wird in den neueren privatrechtlichen Richtlinien in der Regel eine Vollharmonisierungangestrebt. Eine Vollharmonisierung wird in der Verbraucherkredit-RL (Erwägungsgrund 9) und schon in der FAF-RL vorgenommen.[31] Auch die Verbraucherrechte-RL verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz. In der Begründung des Entwurfs erläutert die Kommission ausführlich, warum die Vollharmonisierung mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht.[32] In Erwägungsgrund 7 der Verbraucherrechte-RL wird besonders betont, dass grenzüberschreitender Direktvertrieb nur durch eine Vollharmonisierung gefördert werden kann. Die Warenkauf-RL, die ebenfalls auf Vollharmonisierung ausgerichtet ist, löst nun die Verbrauchsgüterkauf-RL ab, so dass auch dort dann eine verstärkte Rechtsangleichung eintreten wird. An ihr kann man allerdings auch gut erkennen, dass eine Einigung auf vollharmonisierte Regelungen in der EU schwer erreichbar ist. Es gibt dort zahlreiche „Öffnungsklauseln“, die den Mitgliedstaaten eigenständige Regelungen erlauben. So können nach Art. 12 Warenkauf-RL die Mitgliedstaaten eine Rügefrist bei Mängeln vorsehen. Davon machen sehr viele Mitgliedstaaten Gebrauch. Für grenzüberschreitend einkaufende Verbraucher, die dies aus ihrem Heimatstaat nicht gewohnt sind, kann das sehr überraschend kommen.

Ein schönes Anschauungsbeispiel für eine gelungene Vollharmonisierung sind die Internetauktionen. Zumindest nach überwiegender Ansicht sah die Fernabsatz-RL bei diesen kein Widerrufsrecht für den Käufer vor. Vielmehr waren gerade die Versteigerungen von dem Widerrufsrecht ausgenommen. Der BGH hatte aber für Deutschland ein solches Widerrufsrecht dennoch bejaht, weil er, ganz zu Recht, ein besonders großes Bedürfnis dafür sah.[33] Er meinte, die Internetversteigerungen seien im Sinne des BGB keine echten Versteigerungen, da es an einem Zuschlag i.S.d. § 156 BGB fehle. Das führte zu Problemen bei grenzüberschreitenden Angeboten in solchen Auktionen („Ebay“), weil für Verbraucher aus Deutschland eine Widerrufsbelehrung erfolgen und ein Widerrufsrecht gewährt werden musste, für Verbraucher aus anderen Staaten dagegen nicht. In der Verbraucherrechte-RL, die die Fernabsatz-RL inzwischen abgelöst hat, wurde dann zum einen die Ausnahmeregelung der Fernabsatz-RL geändert und zum anderen die Vollharmonisierung vorgenommen. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind, wie es Erwägungsgrund 24 ausdrücklich erläutert, nun in der gesamten EU nur noch die klassischen Versteigerungen, bei denen der Käufer die Möglichkeit hat, anwesend zu sein. Die Vollharmonisierung hat hier also zu einer Anhebung des vereinheitlichten Schutzniveaus geführt.

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Vollharmonisierung kann aber auch bedeuten, dass Mitgliedstaaten ihr Schutzniveau senken müssen, um die vollharmonisierende Richtlinie umzusetzen. Um zugleich zu sichern, dass die Mitgliedstaaten nicht von tradierten Schutzinstrumenten Abschied nehmen müssen, welche die Richtlinien nicht vorsehen, gibt es häufig eine Beschränkung des vollharmonisierten Bereichs auf bestimmte Instrumente. So nimmt die Verbraucherrechte-RL viele Rechtsgeschäftstypen ganz aus ihrem Anwendungsbereich heraus und ermöglicht es damit den Mitgliedstaaten, bei diesen Geschäften ihr gewohntes Schutzniveau beizubehalten (Wohnraummiete, Art. 3 Abs. 3 lit. f), Glücksspiele, Art. 3 Abs. 3 lit. c)). Außerdem gibt es auch hier die schon erwähnten „Öffnungsklauseln“. Ein Beispiel ist Art. 5 Abs. 4 Verbraucherrechte-RL, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich einräumt, zusätzliche Informationspflichten zu den in der Richtlinie vorgesehenen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Um auch für die Rechtsbereiche, die in den älteren, nicht vollharmonisierten Richtlinien geregelt sind, eine gewisse Verbesserung für die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu erreichen, kann es schließlich helfen, wenn es den Unternehmen erleichtert wird, sich über die Rechtsunterschiede zu informieren. Dazu sehen Art. 32 und 33 Verbraucherrechte-RL vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über alle konkreten Klauselverbote und alle über die Verbrauchsgüterkauf-RL hinausgehenden Schutzvorschriften informieren müssen.

Dort, wo es insgesamt vor allem um Regulierungsinteressen geht, findet man übrigens auch Verordnungenmit vertragsrechtlichen Inhalten. Ein Beispiel für eine solche Verordnung ist die P2B-Verordnung. P2B steht für „Platform to Business“. Die Verordnung will mit unterschiedlichen Rechtsinstrumenten erreichen, dass die Plattformen (wie Amazon, Booking) gegenüber den Unternehmen, die sie für ihre Angebote nutzen, transparenter und fairer agieren. Sie regelt unter anderem auch die Verwendung von AGB, berührt also das private Vertragsrecht. Die Verordnung ist auf Art. 114 AEUV gestützt, und in Erwägungsgrund 51 wird nur knapp angemerkt, dass dies dem Subsidiaritätsprinzip entspreche.

4. Kompetenz der EU für den Erlass eines europäischen Vertragsgesetzbuchs

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Viel diskutiert wird immer wieder die teilweise auch schon im Beispiel 1 aufgeworfene Frage, ob Art. 114 AEUV als Kompetenzgrundlage für die Schaffung eines kompletten europäischen Vertragsgesetzbuchs, zum Beispiel in der Form einer Verordnung, ausreichen würde. Dies wird teils bejaht,[34] teils aus verschiedenen Gründen verneint. Dann wird meist auf Art. 352 AEUV verwiesen, der wie bereits erwähnt als Auffangnorm eine einstimmige Verabschiedung durch den Rat mit Zustimmung des Parlaments vorsehen würde, so dass auf diesem Weg kaum mit einem erfolgreichen Verfahren gerechnet werden kann.[35]

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