Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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Eine Grenze für seine eigene Zuständigkeit hat der EuGH allerdings gesetzt, als ein ungarisches Gericht eine Vorlage in einem Fall vornahm, der sich bereits vor dem BeitrittUngarns zur EU ereignet hatte. Er nahm die Vorlagefrage nicht an.[174]

2. Grenzen der Vorlage bei überschießender Umsetzung

176

Der EuGH nimmt grundsätzlich auch Vorlagefragen zur Entscheidung an, welche außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen. Ihm kommt es darauf an, dass die Entscheidung über die Auslegung der Richtlinie für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits (unmittelbar) Bedeutung hat.[175] Davon allerdings geht der EuGH immer dann aus, wenn das nationale Gericht die Entscheidung in unmittelbarem Bezug zu einem europäischen Rechtsaktsieht. Nicht angenommen hatte der EuGH aber eine Vorlagefrage in der Entscheidung Kleinwort Benson. Dort war er zur Auslegung eines an das EuGVÜ (jetzt EuGVVO) angelehnten, dieses aber modifizierenden Abkommens befragt worden. Diese bloße Ähnlichkeit war dem EuGH zu wenig.[176]

177

Dass für den EuGH die unmittelbare Bedeutung seines Urteils für die Entscheidung des nationalen Gerichts ausschlaggebend ist, lässt sich gut aus der Entscheidung Pfennigmann ablesen.[177] Dort ging es um die Auslegung eines eigenständigen Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten, welches sich in seiner Präambel auf eine Richtlinie bezieht.[178] Hier hatte der EuGH die Auslegung des Abkommens zunächst mehrfach abgelehnt, weil er unzuständig sei.[179] Die ihm in der Sache Pfennigmann schließlich vorgelegte direkte Frage nach der Auslegung der Richtlinie , auf die das Abkommen sich bezieht, nahm er dagegen an. Er ging davon aus, dass die Auslegung der Richtlinie für die nationalen Gerichte verbindlich sein würde. Dass es auch hier letztlich erkennbar nur um die Auslegung des über die Richtlinie hinausgehenden, ja davon im Grunde ganz abgekoppelten Abkommens ging, war für den EuGH unerheblich.

Bei einer solchen Vorlage erbringt der EuGH letztlich eine Art zusätzlichen Servicefür die Mitgliedstaaten. Er liefert eine Auslegung der Richtlinie, wiewohl der eigentlich zu entscheidende Fall außerhalb von deren Anwendungsbereich liegt, weil die nationalen Gerichte diese Auslegung aus den soeben (1.) beschriebenen Gründen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen möchten.

3. Überschießende Umsetzung und gesetzlicher Richter

178

Wenn ein weites Vorlagerecht angenommen wird und nationale Gerichte das Verfahren an den EuGH „abgeben“, kann man sich fragen, ob das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GGgewahrt ist.[180] Anders als im umgekehrten Fall der vermiedenen Vorlage (dazu gleich), besteht hier aber kein echtes Problem. Zunächst ist der EuGH vom BVerfG als gesetzlicher Richter anerkannt.[181] Das heißt zwar nicht, dass ein deutsches Gericht in jedem beliebigen Rechtsstreit Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorlegen kann, anstatt diese selbst zu entscheiden. Die Zuständigkeit ist vielmehr auf einen bestimmten, abgrenzbaren Bereich von Rechtsfragen festgelegt. Dabei macht die Grenzziehung kaum Probleme. Denn dem EuGH können ausschließlich Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorgelegt werden. Genau dies geschieht aber auch dann, wenn in Bezug auf überschießende Umsetzung vorgelegt wird. Über andere Fragen wird der EuGH nicht entscheiden. Die Auslegung nationalen Rechts und die Rechts anwendung des EU-Rechts muss das nationale Gericht ohnehin stets selbst durchführen.[182]

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› D. Die Vorlage an den EuGH › V. Verletzung der Vorlagepflicht und gesetzlicher Richter

V. Verletzung der Vorlagepflicht und gesetzlicher Richter

179

Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gegeben sein, wenn ein nationales Gericht eine an sich zwingende Vorlage unterlässt.[183] Nachdem dies lange Zeit als eher theoretische Möglichkeit erschien, hat das BVerfG die Maßstäbe für eine solche Verletzung nunmehr deutlich gestrafft und an die Rechtsprechung des EuGH angelehnt. Ein nationales Gericht darf nur dann davon ausgehen, dass die richtige Anwendung des EU-Rechts offenkundig ist, wenn es überzeugt ist, dass diese Offensichtlichkeit auch aus Sicht der Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten sowie des EuGHgegeben ist. Es muss zudem die fehlende Vorlage gerade damit begründen, dass die Beantwortung der Frage entweder offensichtlich ist oder bereits vom EuGH vorgenommen wurde, und darf keinesfalls eine eigene Lösungentwickeln.[184] Ansonsten ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.[185]

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› D. Die Vorlage an den EuGH › VI. Wirkung der Entscheidungen des EuGH

VI. Wirkung der Entscheidungen des EuGH

1. Rechtskraft im engen Sinne

180

Dogmatische Schwierigkeiten bereitet die Bindungswirkung der Urteile des EuGH. Nach wohl h.A. muss zwischen der Rechtskraft im engen Sinneund der Bindungswirkungder Entscheidungen des EuGH unterschieden werden.[186] Eigentliche Rechtskraft kommt den Urteilen des EuGH nach dieser differenzierenden Auffassung nur in dem Verfahren zu, in welchem die Vorlage erfolgt. In diesem Verfahren und in weiteren Verfahren über den gleichen Streitgegenstand sind die Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden.[187] Soweit der Blickwinkel der Parteien betroffen ist, kommt dem Gegenstand des Verfahrens beim EuGH gegenüber dem Gegenstand des Verfahrens bei dem nationalen Gericht, welches die Vorlagefrage gestellt hat, ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu.[188]

181

Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass die Urteile des EuGH keine andere – und zwar insbesondere keine weiterreichende – Wirkung als die Urteile deutscher Obergerichte hätten.[189] Ein so enges Verständnis der Bindungswirkung der Urteile des EuGH kann allerdings nur mühsam und wenig überzeugend prozessrechtsdogmatisch begründet werden.

Zwar könnte man versuchen, zu argumentieren, dass der Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH doch über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens hinausgehe. Der Gegenstand des Verfahrens müsste dann als abstrakte Auslegungsfragebegriffen werden. Ginge man so vor, wäre es konsequent, eine echte Bindungswirkung der Auslegunganzunehmen.[190] Dagegen spricht aber, dass eine solche am Gegenstand des Verfahrens orientierte Rechtskraft zumindest dem deutschen Recht völlig fremd ist. Die Rechtskraft ist an die Parteien gebunden. Ob der EuGH diese Sichtweise in jedem Fall teilt, unterliegt zwar Zweifeln.[191] Eine allgemeine Rechtskraftwirkung seiner die Richtlinien auslegenden Urteile hat er aber bisher nicht bestätigt. Dazu besteht auch keine Notwendigkeit, da sich die Bindungswirkung, wie im Folgenden gezeigt wird, aus anderen Erwägungen ergibt.

2. Bindungswirkung der Urteile des EuGH nach den EU-Verträgen

182

Der EUV und der AEUV enthalten für die Bindungswirkung der Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dass die Entscheidungen verbindliche Wirkung haben müssen, ergibt sich aber mittelbar aus der alleinigen Kompetenz des EuGH zur Auslegung von EU-Recht.[192] Da die nationalen Gerichte selbst nicht über die Auslegung des EU-Rechts entscheiden dürfen, sind sie darauf angewiesen, den Entscheidungen des EuGH zu folgen.[193] Die allgemeine Verpflichtung zur Loyalitätaus Art. 4 Abs. 3 EUV sichert, dass die Entscheidungen des EuGH nicht nur – nach Art. 267 AEUV – eingeholt, sondern auch beachtet werden. Ein anderes Verständnis einer EU-rechtlichen Norm als das vom EuGH vorgegebene kann sogar zu Schadensersatzpflichten führen.[194]

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