Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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Von den in privatrechtlichen Richtlinien enthaltenen Generalklauseln stellt Art. 3 Klausel-RL(umgesetzt in § 307 BGB) sicher das bedeutendste Beispiel dar.[151] Art. 3 Klausel-RL lautet wie folgt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Der deutsche Gesetzgeber war zunächst davon ausgegangen, dass eine ausdrückliche Umsetzung dieser Vorgabe nicht erforderlich sei (dazu auch schon Rn. 88). Erst mit der Modernisierung des Schuldrechts, bei der das Recht der AGB-Kontrolle in das BGB eingefügt wurde, erfolgte eine Ergänzung der Umsetzung. Das Transparenzgebotwurde als Teil der Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB aufgenommen und § 309 BGB wurde in einzelnen Punkten dem Anhang zu Art. 3 Klausel-RL angepasst (vgl. § 309 Nr. 7 lit a) BGB).[152]

b) Vorlage von Generalklauseln und Mindeststandardprinzip

162

Auch im Rahmen des § 307 BGB ergibt sich eine erste Einschränkung der Vorlagepflicht daraus, dass das Mindeststandardprinzip zu beachten ist (vgl. allgemein zu dessen Bedeutung für die Vorlagepflicht soeben Rn. 159). Eine Vorlagepflicht besteht also nicht, wenn das deutsche Gericht eine Klausel ohnehin für treuwidrig und daher nichtigerklären möchte.[153] Dann geht es nämlich allenfalls über den Schutzstandard der Richtlinie hinaus.

Die Vorlagepflicht wird aber relevant, wenn der BGH eine ihm vorliegende Klausel nach einer Kontrolle an § 307 BGB für wirksam befinden würde.

c) Vorlage von Generalklauseln und Acte-clair

163

Wie gezeigt ist eine Vorlage außerdem generell nicht erforderlich, wenn klar und offensichtlich erkennbar ist, wie die EU-Norm ausgelegt werden muss (siehe dazu soeben Rn. 157). Das ist nicht nur der Fall, wenn der EuGH über die Frage bereits entschieden hat, sondern es kann sich bei Betrachtung der Richtlinie selbst ergeben. Im Beispiel des Art. 3 Klausel-RL ist diese Regel besonders relevant. Denn von den unendlich vielen Klauseln, die im Geschäftsleben verwendet werden, besteht bei den meisten ohnehin kein Zweifel daran, dass sie auch am Maßstab der Richtlinie gemessen wirksam sind.

Aber für die Klausel-RL lassen sich noch konkretere Aussagen treffen. Der Anwendungsbereich des Art. 3 Klausel-RL ist nämlich eindimensionaler als der Anwendungsbereich des § 307 BGB. Erkennbar wird dies aus der Präambel der Richtlinie sowie, noch deutlicher, aus den im Anhang zu Art. 3 Klausel-RL genannten Fallbeispielen.

Die Richtlinie will die direkte Übervorteilung des Verbrauchers verhindern. Die Richtlinie ist also auf Klauseln ausgerichtet, welche Rechte des Verbrauchers in erheblichem Maße beeinträchtigen, ohne dass irgendein Ausgleich dafür geleistet wird.

Die Acte-clair-Doktrin muss aber vorsichtig angewendet werden. Wenn auch der Maßstab der Richtlinie im Allgemeinen weniger streng ist als der Maßstab der §§ 307 ff. BGB, so muss dennoch für jede einzelne zu prüfende Klausel überlegt werden, ob auch gerade diese sich im Richtlinienrahmen hält.[154]

Im Ergebnis bleibt so noch eine große Anzahl von Fällen übrig, in denen die Ausfüllung der EU-rechtlichen Generalklausel für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits erheblich ist und das Gericht Zweifel hat.

d) Vorlagepflicht bei Generalklauseln in sonstigen Fällen

aa) Ausgangsüberlegung

164

Es fragt sich nun, ob ein nationales Gericht wirklich jedes Mal eine Vorlage vornehmen muss, wenn es sich über die Anwendung einer Generalklausel im konkreten Rechtsstreit unsicher ist. Für die Klausel-RL würde dies bedeuten, dass das Gericht jedes Mal vorlegen müsste, wenn für es Zweifel daran bestehen, ob die dem nationalen Gericht vorliegende Vertragsklausel missbräuchlich im Sinne der Klausel-RL ist.[155]

Lange Zeit ging die h.M. davon aus, dass wirklich alle Zweifelsfragenzur Ausfüllung von Generalklauseln in vollem Umfang der Vorlagepflicht an den EuGH unterlägen.[156]

bb) Grundlegende Gegenansicht

165

Dem haben nicht wenige Autoren widersprochen.[157] Am meisten Beachtung gefunden hat der Ansatz Wulf-Henning Roths , der die Befugnis des EuGH zur Konkretisierung von Generalklauseln verneint.[158]

Er argumentiert aus der Rechtsform der Richtlinie heraus. Die Richtlinie räume grundsätzlich dem nationalen Gesetzgeber Umsetzungsspielraumein. Die Verwendung von Generalklauseln in Richtlinien sei ein typisches Beispiel für einen solchen Spielraum. Der Gesetzgeber könne diesen nutzen, indem er bereits selbst eine konkretere Norm als die in der Richtlinie enthaltene Generalklausel in das nationale Recht aufnehme, er könne aber auch den Richtlinienwortlaut übernehmen und damit die Konkretisierung den nationalen Gerichten überlassen. Dieser den Mitgliedstaaten vom EU-Gesetzgeber eingeräumte Spielraum dürfe ihnen nun nicht dadurch wieder genommen werden, dass dem EuGH eine Kompetenz zur Auslegung der Generalklausel zugesprochen werde.[159]

Allerdings schränkt Roth seine Auffassung insofern ein, als er die Kompetenz bei einer ganzen Anzahl von Konstellationen dennoch dem EuGH zuspricht. Dazu gehören insbesondere alle Fälle, in denen das Ziel der Richtlinie nur bei einer einheitlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs bzw. wohl auch der Generalklausel erreicht werden kann.

cc) Die Rechtsprechung des EuGH

166

Der EuGH hatte bereits mehrfach über die Auslegung von Art. 3 Klausel-RL zu entscheiden. Die Entscheidungen sind nicht völlig stringent, aber man kann doch die wesentlichen Antworten daraus entnehmen.

In dem einleitenden Beispiel 8( Rn. 160, Freiburger Kommunalbauten) hat der EuGH zum ersten Mal die Gelegenheit genutzt, sich zu der Kompetenzverteilung zwischen nationalen Gerichten und EuGH zu äußern. Dabei hat er sich recht weitgehend aus der Klauselkontrolle zurückgezogen: Er hat ausgesprochen, dass er sich nur zur Definition der „missbräuchlichen Klausel“ äußern wird. Dagegen will er die Anwendung der Definition – soweit die Definition Anwendungsspielraum offen lässt – den nationalen Gerichten überlassen.[160] Im Fall der vom BGH vorgelegten Klausel aus einem Bauträgervertrag stellte der EuGH daher zunächst (unter Berufung auf Vorarbeiten der Kommission) fest, dass „die streitige Klausel jedenfalls zu einem Nachteil für den Verbraucher führe.“ Er entschied aber nicht selbst darüber, ob dieser Nachteil erheblich und ungerechtfertigt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sei. Vielmehr sprach er aus, es handele sich dabei um „eine Wertungsfrage, die zu beantworten Sache des nationalen Richters sei.“[161] Die nationalen Gerichte müssen also letztlich selbst entscheiden, ob die Klausel hier die Eheleute E in treuwidriger Weise benachteiligt. Im konkreten Fall wurde die Revision zurückgenommen, so dass es zu keiner abschließenden Entscheidung gekommen ist.[162]

167

Der EuGH nahm in „Freiburger Kommunalbauten“ auch Bezug auf die noch frühere Entscheidung Océano, in welcher er eine Gerichtsstandsklausel direkt verworfen hatte. Er erklärte dazu, dass der EuGH ausnahmsweise eine Klausel selbst beurteilen dürfe, wenn das Missverhältnis ganz klar und deutlichsei.[163]

Diese Linie vertritt der EuGH im Grunde wohl weiterhin, auch wenn er in aktuelleren Entscheidungen gegenüber Océano noch etwas weiter „zurückgerudert“ ist.[164] Wenn er nun offenbar vorhat, Klauseln nicht mehr selbst zu verwerfen, sondern dem vorlegenden Gericht nur deutlich die Verwerfung aufzugeben, ist dies formal zu begrüßen, im Ergebnis aber kein Unterschied.[165]

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