Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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2. Die Auslegung von EU-Recht als Gegenstand der Vorlagefrage

147

Genauer betrachtet werden muss zunächst, welche Fragen vor den EuGH gehören. Nach Art. 267 AEUV ist der EuGH nur zur Auslegung von EU-Rechtsakten zuständig. Zur Auslegung von nationalem Recht ist er dagegen nicht befugt.[119] Da er das nationale Recht nicht auslegen darf, fällt auch die unmittelbare Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Vertragsrecht oder einer Richtlinie nicht in seine Kompetenz.[120] Schließlich ist der EuGH auch für die eigentliche Rechtsanwendung, also für die Entscheidung des konkreten Falls, nicht zuständig.

Obwohl der EuGH für die Auslegung nationalen Rechts nicht zuständig ist, wendet sich das vorlegende Gericht aber typischerweise an den EuGH, weil es bei der Auslegung nationaler Bestimmungen, die in einem Bezug zum EU-Recht stehen, Probleme hat. Entsprechend häufig sind die Vorlagefragen auf die Auslegung der nationalen Norm bzw. deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht gerichtet.[121] Eigentlich ist das falsch. Die nationalen Gerichte müssten die Vorlagefrage stets so formulieren, dass diese sich allein auf die Auslegung, Anwendung und Auswirkung von EU-Rechtbezieht.

Der EuGH reagiert auf diese Praxis, indem er solche Vorlagefragen in ständiger Rechtsprechung unproblematisch umdeutet.[122]

148

Im Beispiel 7( Rn. 140) besteht hierin kein Problem. Das AG Buxtehude interessiert sich nämlich für die Auslegung der Verbraucherrechte-RL. Es möchte wissen, ob die Frist für das Widerrufsrecht auch dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn bereits ein Urteil vorliegt, in welchem der Widerruf mangels Ausübung unbeachtet blieb.

Die Zusammenarbeit zwischen EuGH und nationalen Gerichten lohnt einen näheren Blick.

3. Zusammenarbeit von vorlegendem Gericht und EuGH

a) Technik des EuGH

149

Generell fällt auf, dass der EuGH auf das Bedürfnis der nationalen Gerichte so sehr eingeht, wie es ihm das EU-Recht und die Vorlagefrage nur erlauben. So sagt der EuGH in der Entscheidung Ambry, in welcher das nationale Gericht wie so oft etwas ungeschickt danach fragt, ob ein bestimmter Aspekt einer nationalen Norm mit einer Richtlinie vereinbar sei, selbst: „Der Gerichtshof hat im Verfahren nach Art. 177 des Vertrags (jetzt Art. 267 AEUV) nicht über die Vereinbarkeit von Vorschriften des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Er kann dem vorlegenden Gericht aber alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtsgeben, damit es über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der angeführten Gemeinschaftsbestimmung entscheiden kann.“[123]

Der EuGH richtet seinen Blick im Ergebnis dabei zudem oftmals sehr deutlich gerade auf das nationale Recht.[124] Die Darlegung von dessen Inhalt sieht er als notwendigen Bestandteil einer zulässigen Vorlagefragean.[125] In einigen Entscheidungen hat er sogar ein auf den Sachverhalt gerichtetes, abschließendes Urteil gefällt und dem nationalen Gericht keinen Spielraum mehr gelassen.[126]

150

Die Antwort des EuGH scheint sich dann nur noch der Form nach auf die Auslegung der Richtlinie oder der sonstigen EU-rechtlichen Norm zu beziehen. Dennoch ist die Beschränkung seiner Kompetenz auf die Auslegung des EU-Rechts keinesfalls nur eine Formalie. Denn auch in den letztgenannten Entscheidungen hat der EuGH nicht wirklich nationales Recht ausgelegt oder angewendet. Vielmehr ging er davon aus, dass durch die Auslegung des EU-Rechts die Entscheidung auch zum nationalen Recht bereits eindeutig feststand, so dass er sie „nur“ aussprach.[127]

b) Die geschickte Vorlagefrage

151

Obwohl der EuGH den nationalen Gerichten hilft, wenn sie ihre Vorlagefrage entgegen den Vorgaben des EU-Rechts formuliert haben, hat es doch große Vorteile, wenn die nationalen Gerichte die Vorlage bereits selbst geschickt anlegen. Zu bedenken ist dabei stets, dass der EuGH kein Zivilgericht und auch kein deutsches Gerichtist.[128] Er hat keinerlei Spezialkenntnisse, ja zumeist überhaupt keinerlei Vorkenntnisse zu der nationalen Rechtslage, in die der Fall eingebettet ist. Da der EuGH – technisch betrachtet – eine abstrakte, nur das EU-Recht betreffende Rechtsfrage zu entscheiden hat, teilt ihm das nationale Gericht oft auch den Sachverhalt nur unzureichend mit. Diese unglückliche Ausgangslage kann eine Art „Black-Box-Effekt“erzeugen. Der EuGH entscheidet dann isoliert und zusammenhanglos nur die ihm vorgelegte Einzelfrage, teils mit unbrauchbaren Ergebnissen.[129]

152

Es ist die Aufgabe des nationalen Gerichts, diesen „Black-Box-Effekt“ zu vermeiden. Es muss dem EuGH daher unbedingt den zu entscheidenden Sachverhalt einschließlich aller wichtigen Hintergrundinformationendarlegen. Nicht selten hat das nationale Gericht sich außerdem selbst bereits eine Meinung zu der Frage gebildet, welche es dem EuGH vorlegt. Mit einer geschickten Vorlagefrage kann es viel dazu beitragen, auch dem EuGH zu derselben Ansicht zu verhelfen. Als Beispiel kann ein Vorlagebeschluss des BGH aus dem Jahr 2002 dienen.[130] Es ging um die Vereinbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Bauträgervertrag mit Art. 3 Klausel-RL. In dem Vertrag war die übliche Form der Ratenzahlung nach Baufortschritt[131] abbedungen. Stattdessen sollte der Verbraucher gegen Gewährung einer Bankbürgschaft schon bei Baubeginn den gesamten Werklohn bezahlen. Da der BGH selbst der Ansicht war, die Vereinbarungen seien wirksam, hätte er seine Überlegungen dem EuGH mitteilen sollen. Der EuGH kennt das System des Grundstückserwerbs und den typischen deutschen Bauträgervertrag nicht. Insbesondere hätte er vom vorlegenden Gericht erfahren müssen, wie die (in Europa nicht verbreitete) grundbuchrechtliche Eigentumsvormerkung in Deutschland funktioniert (zum letztlich nicht auf dieser inhaltlichen Ebene entschiedenen Urteil des EuGH Freiburger Kommunalbauten näher das Beispiel 8 unten Rn. 160).

Vorbildlich ist der BGH dagegen in seiner Vorlage im Quelle-Fall zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2-4 Verbrauchsgüterkauf-RL vorgegangen. Dort macht er seine Meinung ganz klar und schildert die nach seiner Ansicht zu berücksichtigenden Argumente.[132]

4. Möglichkeiten der Parteien

153

Das Vorabentscheidungsverfahren ist nicht mit einer zusätzlichen Instanz zu vergleichen. Es handelt sich um ein Zwischenverfahren, dessen Durchführung durch das nationale Gericht eingeleitet wird.[133] Die Parteien haben kein Recht, die Vorlage zu beantragen oder sonst zu erreichen.[134] Auch Beschwerde gegen den Vorlagebeschluss können sie nicht einreichen.[135]

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› D. Die Vorlage an den EuGH › III. Reichweite der Vorlagepflicht

III. Reichweite der Vorlagepflicht

1. Allgemeines

154

Bis heute nicht völlig geklärt ist des Weiteren, bei welchen Rechtsfragen genau die (letztinstanzlichen) nationalen Gerichte eine das EU-Recht betreffende Frage dem EuGH vorlegen müssen.[136] Da der EuGH das Monopol zur Auslegung von EU-Recht hat, muss man zunächst vermuten, dass die Vorlagepflicht sehr häufig besteht. Doch kann es nicht sein, dass immer, wenn bei der Entscheidung eines Rechtsstreits eine Richtlinie berührt ist, sogleich eine Vorlage erfolgen muss. Die Vorlagepflicht muss auf die Fälle beschränkt bleiben, in welchen die Auslegung einer Richtlinie für die Fallentscheidung wirklich erforderlichist und sich ernstliche Zweifelan der Auslegung einer Richtlinie auftun. Diese Überlegungen hat der EuGH in Doktrinen gefasst.

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