Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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V. Drittwirkung von EU-Grundrechten, Grundfreiheiten und Diskriminierungsverboten im Privatrecht

1. Überblick

78

Die Drittwirkung der Grundrechtecharta und der Diskriminierungsverbote zwischen Privaten wurde oben immer wieder kurz thematisiert. Nach überwiegender Ansicht und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kommt eine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten in der Regel nicht in Betracht. Wenn allerdings ein Grundrecht oder Diskriminierungsverbot so konkret ausgestaltet ist, dass es als subjektives Recht einer privaten Person verstanden werden kann, ist entgegenstehendes nationales Recht, das eine Richtlinie fehlerhaft umsetzt, unangewendet zu lassen.[146]

Da die Frage der Einwirkung von Grundrechten und Grundfreiheiten für das europäische Privatrecht von besonders großer Bedeutung ist, seien hier noch einmal die wesentlichen Punkte zusammengefasst und einzelne Fragen vertieft.

2. Geltung der Grundfreiheiten im Rechtsverhältnis zwischen Privaten

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Oben wurde gesagt, dass die Grundfreiheiten nicht ohne weiteres Drittwirkung zwischen Privaten entfalten. Das bedeutet, dass private Verträge in der Regel nicht am Maßstab der Grundfreiheiten zu messen sind. Allerdings handelt es sich hier um einen hoch umstrittenen Bereich, der zudem für die Grundfreiheiten derzeit nicht einheitlich zu beurteilen ist.[147] Für die Warenverkehrsfreiheitwurde eine Drittwirkung früher meist besonders deutlich abgelehnt.[148] Als Argument wurde gern angeführt, dass die Art. 101 ff. AEUV insofern eine spezielle, abschließende Regelung seien. Diese Spezialregelungen gelten allerdings nur für den Bereich des Wettbewerbsrechts. Der EuGH hat in der Sache Fra.boinzwischen entschieden, dass auch die Warenverkehrsfreiheit Drittwirkung haben kann. In Deutschland war ein privater Verein dafür zuständig, Produkte für Gas- und Wasserleitungen zu zertifizieren. Die Zertifizierung war Voraussetzung dafür, dass die Produkte auf dem deutschen Markt verkauft werden konnten. Ein italienischer Hersteller von Verbindungsstücken für Gas- und Wasserleitungen erhielt ein solches Zertifikat nicht. Er klagte unmittelbar gegen den Verein und berief sich dabei auf Art. 28 AEUV. Der EuGH erklärte, die Warenverkehrsfreiheit sei auf die Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten einer privaten Einrichtung anzuwenden.[149]

Die Drittwirkung im Rahmen der Personenverkehrsfreiheithat der EuGH immer wieder angenommen, soweit es um das Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ging.[150] Auch die Regelwerke der Sportverbände hat er mehrfach an der Personenverkehrs- und der Dienstleistungsfreiheit gemessen.[151] Häufig wird versucht, diese Rechtsprechung des EuGH damit gleichsam „abzufedern“, dass gesagt wird, die Verbände übernähmen hier Rechtssetzungsaufgaben, die funktional der staatlichen Rechtssetzung glichen.[152]

Aus diesen Entscheidungen, die letztlich meist Sondersituationen betroffen haben, allgemeine Erkenntnisse abzuleiten, ist sehr schwierig. Mit Vorsicht lässt sich aber wohl sagen, dass der EuGH eine unmittelbare Wirkung annimmt, sobald eine Diskriminierung einer Person durch eine größere Organisation oder einen Verband vorliegt.[153]

3. Drittwirkung der Grundfreiheiten durch die Generalklauseln des nationalen Privatrechts, insbesondere § 307 BGB?

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Es wird diskutiert, ob die Grundfreiheiten noch in weiteren Bereichen auf das Verhältnis zwischen Privatpersonen einwirken.[154] Für den Bereich des Verbraucherschutzrechts ist die Drittwirkung der Grundfreiheiten über das Einfallstor der Generalklauselnvon Interesse. Darüber ist bisher nur spekuliert worden.[155] Eine solche Drittwirkung würde sich auswirken, wenn in den AGB eines Unternehmers erschwerte Bedingungen für den grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen sind.[156] Als Beispiel werden erhöhte Gebühren für die Nutzung von Kreditkarten in anderen Mitgliedstaaten genannt.[157] Solche Klauseln wären dann schon wegen der Behinderung der Grundfreiheiten unwirksam.

81

Letztlich kann diese Form der Drittwirkung der Grundfreiheiten nicht verneint werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Grundfreiheiten im unionsrechtlichen Maßstab der Klauselkontrolle (zu diesem unten Rn. 407) wiederfinden. Will man dem Treuemaßstab der Klausel-RL überhaupt einen eigenständigen europäischen Charakter zugestehen, so ist es nicht vorstellbar, die Grundfreiheiten und andere wichtige Marktgebote und -verbote, wie z.B. das Diskriminierungsverbot, dabei unbeachtet zu lassen. Jedenfalls diskriminierende Klauseln können einem unionsrechtlichen Maßstab von Treu und Glauben nicht entsprechen.

Man kann hier gut überlegen, ob diese Wirkung der Grundfreiheiten ähnlich wie für die Grundrechte über die Schutzpflichtlehre begründet werden sollte,[158] oder ob man von einer unmittelbaren, freilich subsidiären und durch Verhältnismäßigkeitsgedanken stark abgeschwächten Drittwirkung sprechen sollte.[159] Die Frage mag praktisch recht geringe Auswirkungen haben, ist aber sowohl dogmatisch als auch gewissermaßen rechtspolitisch bedeutsam. Beides kann hier nur angedeutet werden. Dogmatisch wird die Schutzpflichtlehre im deutschen Recht von der h.M. deshalb für zutreffend gehalten, weil das Grundgesetz klar an den Staat gerichtet ist und mit Hilfe dieser Lehre die Aufgabe der Grundrechtswahrung auch ebenso klar dem Staat zugeordnet bleibt. Es sind die Richter, welchen die Pflicht auferlegt wird, die Bürger durch ihre Rechtsprechung vor Grundrechtsbeeinträchtigungen in privaten Rechtsverhältnissen zu schützen.[160] Diese dogmatische Bedeutung ist für die Grundfreiheiten weniger ausgeprägt, weil die Pflicht für deren Wahrung einzustehen, nicht so eindeutig allein den staatlichen Organen und Institutionen zugeordnet ist.[161]

Mit rechtspolitisch ist hier die Frage gemeint, ob es klug wäre, die für das deutsche Recht entwickelte Schutzpflichtlehre in die EU zu tragen und zu versuchen, sie auch dort zu verankern. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Lehre in Deutschland für die Grundrechte anerkannt oder herrschend ist. Eine Einführung in das europäische Rechtsverständnis müsste auch passend und weiterführend sein. Bei der Schutzpflichtlehre sollte man hier vorsichtig sein. Sie ist für die deutschen Grundrechte, wie soeben erklärt, als eine Art Brücke entwickelt worden, um auch in privaten Rechtsverhältnissen einen gewissen Schutz vor einseitiger, dem Gehalt der Grundrechte widersprechender Machtausübung durch eine Vertragspartei gewähren zu können. Diese Brücke wird für die Grundfreiheiten gar nicht unbedingt benötigt. Die Schutzpflichtlehre hat außerdem eine Schwäche: Sie enthält nämlich als solche zunächst keinerlei Aussagen dazu, in welchem Maße der Richter in Privatrechtsverhältnisse eingreifen soll, um eine Partei zu schützen.[162] Vielmehr werden hier unter anderem Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt, die in einem anderen Kontext auch isoliert für sich stehen könnten.

Insofern erscheint es zumindest für die Grundfreiheiten einfacher – und damit EU-tauglicher – ohne den Umweg über die Schutzpflichtlehre sogleich von einer subsidiären, einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab unterliegenden Geltung zwischen Privaten auszugehen.

4. Wirkung der Grundrechtecharta im Verhältnis zwischen Privaten

a) Schutzpflichtlehre und Grundrechtecharta

82

Während die (eingeschränkte!) Geltung der Grundfreiheiten zwischen Privatpersonen plausibel zu begründen ist, ist dies für die Grundrechtecharta wesentlich problematischer. Zum ersten richtet sich die Charta, wie bereits dargelegt, mit Art. 51 Abs. 1 ganz klar an bestimmte Adressaten. Sie greift, anders als die Grundfreiheiten, auch für die nationalen Gerichte überhaupt nur bei der Durchführung des Rechts der EU. Solange gar kein EU-Recht anzuwenden ist, kann eine Privatperson sich daher von vorneherein nicht auf die Charta berufen (dazu oben Rn. 41).

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