Martin Lipp - Examens-Repetitorium Familienrecht

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Examens-Repetitorium Familienrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Konzeption: An den Interessen der Studierenden in der Examensvorbereitung und im Schwerpunktbereich orientiert, wird das Familienrecht in knapper, aber verständlicher Weise erläutert. Fallbeispiele und Lösungshinweise sowie Schemata und Übersichten veranschaulichen die systematische, lehrbuchartige Darstellung und geben eine schnelle Orientierung und Wiederholungsmöglichkeit. Die Neuauflage: In neuer Autorenschaft wurde das Werk in allen ausbildungsrelevanten und examenswichtigen Bereichen des Familienrechts überarbeitet und sowohl in den gesetzlichen Grundlagen als auch den wichtigen Entscheidungen der obersten Gerichte auf den Stand von Juni 2020 gebracht.

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168

Der in diesen Fällen oft notwendige vorläufige Rechtsschutzergibt sich aus § 49 FamFG (einstweilige Anordnung). Das Verfahren ist ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 50 ff. FamFG). Einstweilige Verfügungen durch das Prozessgericht (§§ 935 ff. ZPO) scheiden deshalb aus. Wird während eines Verfahrens nach § 200 FamFG eine Ehesache bei einem anderen Gericht anhängig, so ist das Verfahren an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 202 FamFG). Dasselbe gilt für ein Verfahren nach § 266 FamFG (§ 268 FamFG).

169

Gegenüber Drittenkann sich jeder besitzende Ehegatte auf den Schutz aus §§ 823, 1004 und 1007 berufen.

Anmerkungen

[1]

BGH, NJW 1978, 1529; BGH, NJW 2004, 3041 = JuS 2004, 1114 (gemietete Ehewohnung).

[2]

BGH, NJW 1954, 918 (920 f.), allerdings noch auf der Grundlage eines stillschweigend abgeschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrags nach Art einer Leihe.

[3]

BeckOGK 10-19/ Götz , BGB, § 866 Rn. 17.

[4]

BGH, NJW 1979, 976 = JuS 1979, 903 f.; BeckOGK 10-19/ Götz , BGB, § 866 Rn. 18. Abgelehnt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft von OLG München, NJW 2013, 3525.

[5]

BGH, NJW 1979, 976 = JuS 1979, 903; BGH, FamRZ 1989, 945 (947).

[6]

BGH, NJW 2004, 3041 = JuS 2004, 1114.

[7]

BGH, NJW 2004, 3041 = JuS 2004, 1114; MüKoZPO/ Gruber , 52016, § 885 Rn. 17.

[8]

BGH, NJW 1977, 43; BGH, NJW 1978, 1529.

[9]

BGH, FamRZ 2006, 930 m.w.N.

[10]

BGH, FamRZ 1971, 633 (noch zu § 862 und unabhängig von eigentums- und mietrechtlichen Fragen): Hat sich ein Ehemann von seiner Familie unter Aufgabe seines Mitbesitzes an der bisherigen ehelichen Wohnung mit dem erklärten Willen getrennt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen, dann kann er ein Recht zum Betreten der von der Ehefrau und den Kindern bewohnten Wohnung nicht daraus herleiten, dass Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind oder dass ihm neben seiner Ehefrau die elterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder zusteht.

[11]

Z.B. Schwab , Familienrecht, 272019, Rn. 114, 396.

[12]

Zu den possessorischen Ansprüchen aus sachenrechtlicher Sicht Habersack , Examens-Repetitorium Sachenrecht, 92020, Rn. 83 ff.

[13]

Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 72020, § 23 Rn. 11 m.w.N.

[14]

OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 484; KG, FamRZ 1987, 1147.

[15]

OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486 (487).

[16]

OLG Köln, FamRZ 1997, 1276 (1277).

[17]

OLG Hamm, FamRZ 1991, 81; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47; zustimmend Brudermüller , FamRZ 2006, 1157 (1161).

[18]

OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47.

[19]

Die Trennung zwischen Besitz und Recht zum Besitz spricht auch gegen die vermittelnde Theorie, die beide Positionen miteinander vermischt; so deutlich OLG Hamm, FamRZ 1991, 81 (82); wie hier Schwab , Familienrecht, 272019, Rn. 396.

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 8 Eheliches Unterhaltsrecht

§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen

II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 8 Eheliches Unterhaltsrecht› I. Grundlagen

I. Grundlagen

170

Das Familienrecht unterscheidet systematisch zwischen Ehegattenunterhalt(§§ 1360–1361; §§ 1569–1586b) und Verwandtenunterhalt(§§ 1601 ff.). Das eheliche Unterhaltsrecht seinerseits knüpft an die konkrete Situation an, in der sich Ehegatten befinden: in ungestörter Ehe(§§ 1360–1360b), in der Phase des Getrenntlebens(§ 1361) oder nach Ehescheidung(§§ 1569 ff.). Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse wirken sich auf die Art und den rechtlichen Charakter des im Einzelfall geschuldeten Unterhalts maßgeblich aus. Während intakter Ehe sind die Ehegatten einander zum Familienunterhalt(Naturalunterhalt) verpflichtet, der auch die Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsamen Kinderumfasst (§ 1360a Abs. 1: Geltendmachung aus eigenem Recht und in eigenem Namen).[1] Leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, entfällt der „Familienunterhalt“. Es bewendet sich dann bei einseitigen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldrente(§ 1361 Abs. 4; § 1585 Abs. 1) in Höhe lediglich des Ehegattenunterhalts. Die Geltendmachung des Kindesunterhalts durch einen Partner ist in diesen Fällen gesondert geregelt (§ 1629 Abs. 2 S. 2, bei gemeinsamer Sorge nach Ehescheidung: im Namen des Kindes; § 1629 Abs. 3 S. 1, bei Getrenntleben: in Prozessstandschaft).

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 8 Eheliches Unterhaltsrecht› II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 8 Eheliches Unterhaltsrecht› II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 1. Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten

1. Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten

171

Fall 14:

M und F sind miteinander verheiratet. F ist nicht erwerbstätig; sie versorgt den ehelichen Haushalt und betreut die drei gemeinsamen Kinder. Durch einen schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall verletzt S die F so schwer, dass sie vier Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden muss. Während dieser Zeit stellt M eine Haushaltshilfe für 650 € monatlich ein und verlangt von S Ersatz dieser Kosten. – Statt einer bezahlten Hilfe versorgt die Mutter des M den Haushalt und die Kinder.

a) Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach § 845

172

M kann von S, weil er in eigenen Rechten oder Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 nicht verletzt wurde, allenfalls aus dem Gesichtspunkt entfallener, seitens der F ihm unterhaltsrechtlich geschuldeter Leistungen (§§ 1360, 1360a Abs. 1, Abs. 2) Ersatz verlangen (§ 845). Voraussetzung dafür ist, dass F (Verletzte) einem Dritten (M) kraft Gesetzes zu Diensten in dessen Hauswesen verpflichtet war.

173

Die Verpflichtung der F, nach Maßgabe des getroffenen Einvernehmens durch die Haushaltsführung zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 S. 2), ist keine Verpflichtung zu Dienstleistungengegenüber ihrem Ehemann in dessen Hauswesen.[2] Eheleute erbringen ihre Unterhaltsleistungen (gleichgültig welchen Inhalts) als einen eigenständigen Beitragzum Familienunterhalt.[3] Leistungsempfänger sind alle Familienmitglieder. Die Vorschrift des § 845 ist deshalb auf Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach § 1360 nicht anwendbar.[4] In Frage kommt deshalb allenfalls ein eigenerAnspruch des verletztenEhepartners (F); eine Anspruchsberechtigung des anderen Ehegatten (M) entfällt.[5]

b) Eigener Anspruch des verletzten Ehegatten (§§ 823 Abs. 1, 842)

174

Ein eigener Anspruch der F kann sich nur auf § 823 Abs. 1 stützen.[6] Die Frage ist aber, ob der Ausfall der Haushaltsführung auch bei F einen Schadenhervorgerufen hat. Zwar dehnt die Vorschrift des § 842 den Umfang der Ersatzpflicht auch auf die Nachteile aus, die die unerlaubte Handlung „für den Erwerb“ der beeinträchtigten Person nach sich zieht. Gemeint ist damit aber nicht die abstrakte Erwerbsfähigkeit, sondern die (dauernde) Beeinträchtigung der tatsächlich (erwerbswirtschaftlich) eingesetzten Arbeitskraft.[7] Klargestellt wird durch § 842, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (immaterielles Rechtsgut) insoweit als eine Vermögenseinbuße zu rechnen ist, die, auch wenn eine Wiederherstellung (§ 249) nicht mehr möglich ist, eine Geldkompensation auslöst (§ 251 Abs. 1 statt § 253 Abs. 1).[8]

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