Martin Lipp - Examens-Repetitorium Familienrecht

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Die Konzeption: An den Interessen der Studierenden in der Examensvorbereitung und im Schwerpunktbereich orientiert, wird das Familienrecht in knapper, aber verständlicher Weise erläutert. Fallbeispiele und Lösungshinweise sowie Schemata und Übersichten veranschaulichen die systematische, lehrbuchartige Darstellung und geben eine schnelle Orientierung und Wiederholungsmöglichkeit. Die Neuauflage: In neuer Autorenschaft wurde das Werk in allen ausbildungsrelevanten und examenswichtigen Bereichen des Familienrechts überarbeitet und sowohl in den gesetzlichen Grundlagen als auch den wichtigen Entscheidungen der obersten Gerichte auf den Stand von Juni 2020 gebracht.

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[38]

Vgl. BVerfG, NJW 2015, 1506. Ausführlich dazu Mayer , Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 217 ff.; dies ., FamRZ 2019, 1840.

[39]

Siehe zum Streitstand ausführlich Hepting , Ehevereinbarungen, 1984, S. 67 ff.; Lipp , Eherechtliche Pflichten, 1988, S. 61 ff.

[40]

BT-Drucks. 7/650, S. 98.

[41]

Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 72020, § 18 Rn. 18 ff. als „Ordnung“ (Rn. 19–23).

[42]

MüKoBGB/ Roth , 82019, § 1353 Rn. 9.

[43]

Schwab , Familienrecht, 272019, Rn. 128: „Das Einvernehmen ist … stets situationsbezogen, das Problem der interessengerechten Lebensgestaltung stellt sich immer wieder von neuem. …Nicht das Prinzip „pacta sunt servanda“, sondern das Gebot der Rücksichtnahme bestimmt das eheliche Zusammenleben.“

[44]

Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 72020, § 18 Rn. 23: „Ordnungen sind keine Verträge; sie begründen keine Schuldverhältnisse. Die Antwort auf die Frage nach der ihnen eigenen Bestandskraft (nach der Bindung der Ehegatten) ist damit weder dem Vertragsrecht noch dem Schuldrecht zu entnehmen“.

[45]

Im Grundsatz ähnlich, aber zu pauschal, differenziert Muscheler , Familienrecht, 42017, Rn. 285 zwischen Abmachungen zum ehelichen Grundverhältnis, bei denen es sich um Verträge (Grundlagenvereinbarungen) handeln soll, und Abmachungen des Alltags, denen mangels Rechtsbindungswillen keine Rechtsqualität zukommen soll.

[46]

Für ein rechtlich relevantes Verhalten mit Vertrauensschutz etwa auch MüKoBGB/ Roth , 82019, § 1356 Rn. 7.

[47]

Mugdan , Motive zum BGB II, S. 4.

[48]

So Rauscher , Familienrecht, 22008, Rn. 301 („die Haftungsmilderung ist jedoch auch auf den deliktischen Anspruch anzuwenden“); MüKoBGB/ Roth , 82019, § 1359 Rn. 7 („Die Haftungserleichterung erstreckt sich auch auf parallel-deliktische Ansprüche“); Staudinger/ Voppel , BGB, 2018, § 1359 Rn. 15 („§ 1359 (…) modifiziert auch den Haftungsmaßstab evtl konkurrierender Deliktsansprüche“). Ähnlich Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 4: „§ 1359 gilt auch, (…) wenn der Schadensersatzanspruch aus der Sonderverbindung der Ehegatten mit einem deliktischen konkurriert“.

[49]

BGH, NJW 1970, 1271; BGH, NJW 1974, 2124.

[50]

Etwa Palandt/ Brudermüller , BGB, 792020, § 1359 Rn. 2.

[51]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272); BGH, NJW 1973, 1654; BGH, NJW 1974, 2124 (2126); BGH, NJW 1988, 1208; ebenso für § 708 BGH, NJW 1967, 558.

[52]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272).

[53]

BGH, NJW 1961, 1966 (1967).

[54]

In ähnlich gelagerten Situationen (vgl. § 1664: Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind) ist der BGH deshalb von dieser Rechtsprechung abgerückt: Wo für einen Mitschädiger eine Haftungsprivilegierung greife, fehle es bereits an einer Haftung dieses Beteiligten, weswegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses (und damit eines Gesamtschuldnerregresses) von vorneherein nicht vorlägen, BGH, NJW 1988, 2667; BGH, NJW 2004, 2892 (2893).

[55]

Dies zu Recht kritisierend Dieckmann , FS Reinhardt (1972), S. 51 (57); Prölss , JuS 1966, 400; Stoll , FamRZ 1962, 64 (65); siehe auch Gernhuber/Coester-Waltjen , Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 8.

[56]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272).

[57]

BGH, NJW 1974, 2124 (2126).

[58]

BGH, NJW 1970, 1271 (1272) m.w.N.

[59]

BGH, NJW 2009, 1875.

[60]

Ähnlich Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, 272019, Rn. 930; MüKoBGB/ Roth , 82019, § 1359 Rn. 19.

[61]

Näher dazu Mayer , Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 277 ff.

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 7 Besitzrecht der Ehegatten

§ 7 Besitzrecht der Ehegatten

Inhaltsverzeichnis

I. Besitz und Recht zum Besitz

II. Besitz und Zwangsvollstreckung

III. Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 7 Besitzrecht der Ehegatten› I. Besitz und Recht zum Besitz

I. Besitz und Recht zum Besitz

154

Aus der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung der (im Alleineigentum stehenden oder angemieteten) Ehewohnungund der Haushaltsgegenstände(dazu Rn. 144) ergibt sich nach h.M. eine automatische Besitzberechtigung des Nichteigentümer-Ehegatten. Mit der Pflicht korrespondiert also ein Recht zum Besitz.[1] Ungeachtet der Eigentumslage sowie der güterrechtlichen Situation und ungeachtet auch der mietrechtlichen Verhältnisse haben die Ehegatten folglich Mitbesitz(§ 866).[2] An Gegenständen des persönlichen Gebrauchsbesteht jedoch Alleinbesitz. Entscheidend für die Besitzverhältnisse ist – wie auch sonst – die faktische Besitzlage.[3] An den gemeinschaftlich genutzten Gegenständen hat der Eigentümer-Ehegatte deshalb regelmäßig unmittelbaren Eigenbesitz (soweit es um den eigenen Mitbesitz geht) und zugleich mittelbaren Eigenbesitz hinsichtlich des Mitbesitzes seines Partners. Dieser ist unmittelbarer Fremd(mit)besitzer.

155

In Bezug auf solche Gegenstände besteht zwischen den Ehegatten ein Besitzmittlungsverhältnis(§ 868) kraft Gesetzes (§ 1353 Abs. 1 S. 2),[4] das, wie Fall 11 zeigen wird, Grundlage einer Übereignunggemäß §§ 929, 930sein kann.

Fall 11:

Ehefrau F will ihrem Mann M eine ihr gehörende und im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung stehende Sound-Anlage schenken.

Ohne dass die Sound-Anlage ihren Standort (im Wohnzimmer) verändern muss, ist eine Übereignung möglich: Die dingliche Einigung der Eheleute gemäß § 929 S. 1 kann ausdrücklich oder konkludent geschehen und durch Änderung des Besitzwillens (vom Eigenbesitz zum Fremdmitbesitz) im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses (§ 1353 Abs. 1 S. 2) liegt ein Übergabesurrogat nach den §§ 930, 868 vor: Die F ist jetzt nicht mehr unmittelbare Eigen-, sondern unmittelbare Fremdbesitzerin; ihr Ehemann ist unmittelbarer und (hinsichtlich des Mitbesitzes der F) mittelbarer Eigenbesitzer.[5]

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft› § 7 Besitzrecht der Ehegatten› II. Besitz und Zwangsvollstreckung

II. Besitz und Zwangsvollstreckung

156

Das Besitzrecht der Ehegatten spielt eine wichtige Rolle im Zwangsvollstreckungsverfahrengegen einen der Partner. Soweit es dabei um die Zwangsvollstreckung eines Zahlungstitels in bewegliche Sachengeht, auf die der Gläubiger zugreifen will (§§ 803 ff. ZPO), finden, sofern Mitbesitz beider Eheleute besteht, besondere Vorschriften Anwendung (§§ 808, 809, 739 ZPO i.V.m. § 1362, dazu Rn. 225 ff.). Davon zu unterscheiden ist die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer unbeweglichen Sache(§ 885 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn eine angemietete Wohnungvon Ehegatten geräumtwerden soll; dazu folgender

Fall 12:

Der Vermieter V hat gegen die Ehefrau F als Alleinmieterin einen vollstreckbaren Räumungstitel erlangt. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin G lehnt eine Zwangsvollstreckung ab, weil der Ehemann M (und ein Kind K) sich ebenfalls in der Wohnung aufhalten und jedenfalls dem Ehemann ein Recht zum Besitzan der Wohnung zustehe. Aus diesem Grunde sei auch gegen ihn ein Räumungstitel (Verurteilung) notwendig.

157

Der BGH[6] bestätigte diese Rechtsauffassung: Nach § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO wird die Räumungsvollstreckungdadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz der Wohnung setzt und den Besitz dem Gläubiger zuweist. Diese Vollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, gegen die sich die Vollstreckung richtet (Vollstreckungsschuldner), im Titel und der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich benannt sind (vgl. § 750 ZPO). Weil der Ehemann der verurteilten Alleinmieterin nach § 1353 Abs. 1 S. 2 ein Recht zum Besitz an der Ehewohnunghatte und die Räumungsvollstreckung auch seinen Besitz beenden würde, müsste auch er zur Räumung der Wohnung verurteilt werden (was nicht geschehen war). Der Gerichtsvollzieher darf nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse prüfen und Zwangsmaßnahmen nur gegen die im Räumungstitel benannten Besitzer ergreifen.[7] Die Zwangsvollstreckung wird in Fall 12 daher zurecht von G abgelehnt.

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