Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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Rechtsprechung:BVerfGE 111, 54 – Rechnungslegung der Parteien; BVerwGE 145, 194 – Sanktionsbescheid wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht.

Literatur: K. Schadtle , Die Sanktionierung spendenbezogener Pflichtverletzungen politischer Parteien und ihre zeitlichen Grenzen, DÖV 2011, 848.

Fallbearbeitungen: D. Lorenz/M. Burgi , Der Streit um die kommunalen Wählervereinigungen, JuS 1990, 822 (Übungsklausur für Anfänger; Rechenschaftspflicht für kommunale Wählervereinigungen?).

3.8Rechtsschutz von Parteien

162Die Zwitterstellung der Parteien als in der Gesellschaft wurzelnde Organisationen einerseits, mit unentbehrlicher Mittlerfunktion für die Besetzung von Staatsorganen andererseits, zeigt auch Auswirkungen im Prozessrecht.

Inner- und zwischenparteiliche Streitigkeitenwerden in der Regel gemäß § 13 GVG vor den Zivilgerichtenausgetragen. Insoweit dominiert der Charakter als privatrechtliche Vereinigung. Die Aktiv- und Passivlegitimation, dh. die Fähigkeit, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und die Eigenschaft, gerichtlich in Anspruch genommen werden zu können, ist in § 3 PartG geregelt. 108Diese Vorschrift gilt für alle Gerichtszweige.

163Sieht eine Partei sich durch Träger hoheitlicher Gewalt beeinträchtigt, die nicht Verfassungsorgane sind, also etwa bei Streitigkeiten um den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichteneröffnet. 109Ist dieser Rechtsweg erschöpft, so besteht die Möglichkeit eine etwaige Grundrechtsverletzung durch den Träger öffentlicher Gewalt im Wege der Verfassungsbeschwerdevor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen.

164Geht die behauptete Verletzung dagegen unmittelbar von einem Verfassungsorgan aus, insbesondere von Bundestag und Bundesrat als Parteien- oder Wahlrechtsgesetzgeber, so hält das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Organstreitverfahrenfür zulässig. Parteien 110sollen dann als „andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind“, namentlich wegen ihrer besonderen Rechtsstellung gemäß Art. 21 GG, beteiligtenfähig sein. Die Anerkennung der Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren geht zurück bis auf den Staatsgerichtshof der Weimarer Republik. 111Allerdings kannte die Weimarer Reichsverfassung keine Verfassungsbeschwerde. Mit Einführung der Verfassungsbeschwerde ist die Beteiligtenfähigkeit der Parteien im Organstreitverfahren aus Rechtsschutzgründen nicht mehr nötig. Sie ist auch systematisch nicht zwingend. Tatsächlich entscheidet nicht die jeweils betroffene Rechtsposition der Partei über den Rechtsweg oder den Rechtsbehelf, sondern allein, ob Gegner im Rechtsstreit ein nach Verfassungsrecht handelndes Verfassungsorgan ist. 112Das Bundesverfassungsgericht hält allerdings unbeirrt an seiner Rechtsprechung fest.

164aDurch das 59. GG-Änderungsgesetz vom 11.7.2012 hat die Beschwerde von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag Eingang in die Verfassung gefunden. Das Verfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG iVm. § 13 Nr. 3a BVerfGG, §§ 96a – d BVerfGG näher geregelt. Das Verfahren dient allein dazu, im Hinblick auf eine konkrete Wahl die Parteieigenschaft zu prüfen, um zu verhindern, dass eine Vereinigung zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen wird. Mit ihr kann nicht der Zweck verfolgt werden, ganz allgemein die Eigenschaft als Partei höchstrichterlich feststellen zu lassen. 113

Rechtsprechung:BVerfGE 4, 27 – Wahlrechtsgleichheit; 134, 121 – Nichtanerkennungsbeschwerde.

Literatur: H. Maurer , Die politischen Parteien im Prozess, JuS 1992, 296.

Lösung zu Fall 3: Spitzenkandidaten 114

Haben die ausgeschlossenen Parteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Spitzenkandidaten an der geplanten Fernsehsendung?

Die ausgeschlossenen Parteien haben einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Spitzenkandidaten, wenn hierfür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht und deren Voraussetzungen erfüllt sind.

I.Anspruch aus dem ZDF-Staatsvertrag

Ein Anspruch könnte im ZDF-Staatsvertrag zu finden sein.

Gemäß § 11 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag ist Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Allerdings beanspruchen die Parteien hier keine Sendezeit für eigene Wahlwerbung, sondern Beteiligung in einer redaktionell gestalteten Sendung. Damit ist die in § 11 ZDF-Staatsvertrag ausgesprochene Rechtsfolge nicht geeignet, das Begehren der Parteien zu verwirklichen. § 11 ZDF-Staatsvertrag ist keine taugliche Anspruchsgrundlage.

II.Anspruch aus § 5 PartG

1. Anspruchsgrundlage.Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme könnte sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ergeben, der Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt gewährt, die Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellen oder andere öffentliche Leistungen gewähren.

2. Anspruchsvoraussetzungen.Die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen müssten erfüllt sein.

a) Formelle Anspruchsvoraussetzungen.Formell ist Voraussetzung, dass die Parteien einen entsprechenden Antrag beim ZDF stellen. Dies ist der Fall.

b) Materielle Anspruchsvoraussetzungen

aa) Träger öffentlicher Gewalt.Das ZDF müsste ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sein. Das ZDF ist gemäß § 1 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag eine Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Damit ist es grundsätzlich zur Ausübung öffentlicher Gewalt befähigt. Allerdings ist das ZDF in Bezug auf die Veranstaltung von Fernsehsendungen auch Träger der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Für die Beantwortung der Frage, ob das ZDF Träger öffentlicher Gewalt ist, ist also danach zu unterscheiden, welche seiner Aufgaben es wahrnimmt. Soweit es in seiner Eigenschaft als öffentliche Einrichtung den Parteien Sendezeiten für Wahlwerbespots zuteilt oder verweigert, übt es öffentliche Gewalt aus. Hier handelt es sich jedoch um eine redaktionell gestaltete Sendung. Damit handelt das ZDF in dem von der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereich. Es ist insoweit nicht Träger öffentlicher Gewalt.

bb) Einrichtungen zur Verfügung stellen oder Leistungen gewähren.Aus dem zuvor Gesagten folgt bereits, dass das ZDF mit der Einladung zu einer redaktionell gestalteten Sendung keine Einrichtung zur Verfügung stellt. Die Tatsache, dass die Spitzenkandidaten die Gelegenheit zur Darstellung erhalten, kann allerdings als das Gewähren einer Leistung aufgefasst werden. Diese Leistung ist aber – wie ausgeführt – gerade keine Leistung eines Trägers öffentlicher Gewalt. Sie ist tatsächliche Folge der Ausübung der Rundfunkfreiheit durch das ZDF.

3. Ergebnis.Ein Anspruch auf Beteiligung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG besteht nicht.

III.Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG

1. Anspruchsgrundlage.Die Parteien könnten jedoch einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG haben.

2. Anspruchsvoraussetzungen.Voraussetzung ist, dass die Parteien sich gegenüber dem ZDF auf den Grundsatz der Chancengleichheit berufen können und dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, die allein durch Beteiligung der bisher ausgeschlossenen Spitzenkandidaten beseitigt werden kann.

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