Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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3.3.1Innerparteiliche Wahlen

138Die Anforderungen der innerparteilichen Demokratie sind von allergrößter Bedeutung für die Aufstellung der Wahlbewerber, denn es sind (faktisch ausschließlich) die Parteien, die durch die Kandidatenaufstellungdie personelle Zusammensetzung des Parlaments bestimmen. Für diese Wahl gilt wie für jede innerparteiliche Wahl, aber noch verstärkt durch die Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass sie demokratisch erfolgt, dh. den Grundsätzen der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit genügt. 30Für die näheren Regeln verweist § 17 PartG auf die Wahlgesetze 31und die Satzungen der Parteien. § 21 Abs. 3 Satz 1 BWahlG verlangt für die Kandidatenaufstellung ausdrücklich die Durchführung einer geheimen Wahl. 32Der Wahlrechtsgleichheit ist nur dann genügt, wenn auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. Unzulässig ist deshalb eine Satzungsbestimmung, nach der über Vorschläge aus der Mitgliederversammlung erst dann abgestimmt wird, wenn die Vorschläge des Vorstands zweimal hintereinander keine Mehrheit erlangt haben. 33Unzulässig ist auch die Wahl von Kandidaten in feststehenden Blöcken, wenn das Verhältnis zwischen der Zahl der Wahlberechtigten und der Zahl der zu Wählenden ein solches ist, dass es für eine Minderheit unmöglich ist, einen Alternativvorschlag einzureichen. 34

139Umstritten ist die Zulässigkeit von Quotenregelungen zugunsten von Frauen. Insoweit ließe sich argumentieren, dass diese Regelungen die Kandidaturen betreffen und damit dem Wahlakt vorausliegen. Teilt man diese Auffassung nicht, so sind Quoten bei der Besetzung von Parteiämtern angesichts der Autonomie der Parteien und der darin enthaltenen Freiheit, ihre Satzung und ihr Programm frei zu bestimmen, sehr viel leichter zu rechtfertigen als Quoten in Bezug auf die Kandidatenaufstellung für Bundes- oder Landtagswahlen, da diese nicht nur dem Grundsatz innerparteilicher Demokratie, sondern auch den strikteren Anforderungen von Allgemeinheit und Gleichheit im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG genügen müssen. 35Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zu einer geschlechterparitätischen Aufstellung von Landeslisten durch das WahlG. Insoweit ist die Freiheit der Parteien, selbstbestimmt Wahlvorschläge einzubringen, beeinträchtigt. 36

3.3.2Rechtsanspruch auf Aufnahme?

140Keine Einigkeit besteht über die Frage, ob es einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Partei gibt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG sind allgemeine Aufnahmesperren unzulässig, auch dann, wenn sie nur befristet sind. Im Übrigen entscheiden die zuständigen Organe der Partei „nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PartG). „Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.“ (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PartG). Der Bundesgerichtshof 37verneint dementsprechend einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Partei. Der Einzelne wird auf sein Recht verwiesen, selbst eine Partei zu gründen. Für die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Partei sprächen zudem die Vereinsautonomiesowie der Grundsatz der Parteigeschlossenheit, der die Abwehr parteifremder Einflüsse erfordere.

Demgegenüber wird vertreten, dass der Antrag auf Aufnahme nur aus denselben Gründen abgelehnt werden dürfe, die auch einen Ausschluss aus der Partei rechtfertigten, dh. wenn zu erwarten ist, dass der Bewerber die Grundsätze und Ziele der Partei nicht vertritt oder seine Mitgliedschaft der Partei schweren Schaden zufügen wird. 38Begründet wird diese Ansicht mit dem Anspruch aller Staatsbürger auf aktive Mitwirkung am politischen Leben unter Hinweis auf die faktische Monopolstellung der größeren Parteien, die damit den Zugang zu politischen Berufen und Ämtern kontrollieren. 39

Mit der besonderen Stellung der Parteien, denen nach Art. 21 GG nicht nur Freiheit, sondern eine Funktion garantiert ist, die auch Pflichten umfasst, ließe sich zumindest eine Pflicht zu sachgerechter, dh. nicht willkürlicher Prüfung begründen. 40Allerdings hat der Gesetzgeber die Ablehnungeines Aufnahmeantrags ausdrücklich vonder Begründungspflicht befreit. 41Ohne Begründung lässt sich aber die Sachgerechtigkeit im Einzelfall nicht kontrollieren. Der Gesetzgeber hat damit offenbar diese Frage den Parteien selbst anvertraut, zumal diese grundsätzlich ein Interesse daran haben, neue Mitglieder aufzunehmen. Damit erübrigt es sich, über die Sachgerechtigkeit von Gründen und einen Anspruch im Einzelfall nachzudenken. Davon zu unterscheiden ist die streitige Frage, inwieweit die Freiheit, Satzung und Programm und daran anknüpfend die Mitglieder zu bestimmen, die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verdrängt. 42Hier stellt sich die Frage der Sachgerechtigkeit in Bezug auf eine Ablehnungspraxis, die ihre Begründung in sich selbst trägt. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, inwieweit Interessen einer solchen Gruppe in verfassungs- und rechtmäßiger Weise zum Inhalt von Politik gemacht werden dürfen, inwieweit die Parteien im gesellschaftlichen Bereich oder doch schon in Nähe der organisierten Staatlichkeit verortet werden und inwieweit dem Art. 3 Abs. 3 GG Drittwirkung, dh. Verpflichtung nicht nur des Staates (für den Bereich der organisierten Staatlichkeit), sondern auch von Privatpersonen (für den Bereich der Gesellschaft) zukommt. ME. ist zu unterscheiden zwischen Politikzielen und Mitgliedern. So ist etwa die Gleichstellung von Frauen ein zulässiges Politikziel; dieses Ziel rechtfertigt jedoch keine reine Frauenpartei.

3.3.3Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen

141Anders als die Aufnahme sind der Ausschluss aus der Partei sowie Ordnungsmaßnahmen eingehend im ParteienG geregelt. Rechtsstaatliche Mindestanforderungenan Ordnungsmaßnahmen stellt § 10 Abs. 3 PartG. In Bezug auf den Ausschluss ist zu unterscheiden zwischen dem praktisch seltenen Ausschluss ganzer Gebietsverbände, dessen besonders strenge Voraussetzungen in § 16 PartG geregelt sind, und dem Ausschluss einzelner Mitglieder. Vorschriften hierüber finden sich in § 10 Abs. 4 und 5 PartG. Nach § 10 Abs. 4 PartG kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß gegen das geschriebene Parteiinnenrecht ist also nur tatbestandsmäßig, wenn er willentlich erfolgt; im Falle eines Verstoßes gegen ungeschriebenes Parteiinnenrecht kommt es auf die objektive Erheblichkeit an. 43Fraglich ist, ob die Qualifizierung durch einen „schweren Schaden“ für beide Tatbestandsalternativen des § 10 Abs. 4 PartG gilt oder nur für die letztgenannte. Da der Parteiausschluss ein scharfes Schwert ist und ein vorsätzlicher Satzungsverstoß nicht per se derart verwerflich ist, dass er stets einen schweren Schaden impliziert, und Zweck des Parteiausschlusses schließlich nur der sein kann, Schaden von der Partei abzuwenden, spricht die teleologische Auslegung dafür, dass die Qualifizierung für beide Tatbestandsalternativen gleichermaßen gilt. 44

Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht der Partei(§ 10 Abs. 5 PartG). 45Nähere Regelungen über die Parteischiedsgerichte finden sich in § 14 PartG. 46Gegen die Entscheidungen von Parteischiedsgerichten ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, denn es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem vereinsrechtlichen Verhältnis zwischen Mitglied und Partei. Das Zivilgericht überprüft, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Satzung eine Stütze findet, ob die Satzungsvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist, ob das vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde und ob der Ausschluss der Billigkeit entspricht, wobei es bei seiner Überprüfung die Vereinsautonomie zu beachten hat. 47

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