Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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133Begriffsbestimmend und entscheidend für eine Partei ist ihr Wille, in den Volksvertretungen mitzuwirken, maW. ihre Beteiligung an Wahlen. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 PartG, dass eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Wesentlich ist die Teilnahme an der Wahl, nicht der Erfolg. Im Falle einer Parteineugründung muss der Organisation eine Aufbauphase zugestanden werden, so dass auch insoweit die mangelnde Beteiligung an Wahlen für bis zu sechs Jahre unschädlich ist. In keinem Fall darf die Frist vollkommen schematisch zur Anwendung kommen. 14Die Feststellung der Parteieigenschaft ist insbesondere von Bedeutung für die Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien gemäß § 18 BWahlG 15aber auch für die Frage der Anwendbarkeit eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2–4 GG im Unterschied zum Vereinsverbotsverfahren nach § 3 VereinsG. 16

134Nach der Legaldefinition setzt der Parteienstatus den Willen zur Beteiligung an Wahlen zum Bundestag oder einem Landtagvoraus. Mit diesem Wortlaut sind solche politischen Vereinigungen, die sich allein an Kommunalwahlen beteiligen, ebenso ausgeschlossen wie solche, die sich allein an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen (wollen). Letzteres erklärt sich daraus, dass das Parteiengesetz zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als es noch keine Wahlen zum Europäischen Parlament gab, sondern die Parlamente Vertreter in die Europäische Versammlung entsandten. Im Lichte des Art. 23 GG (Integration in eine EU, die demokratischen Grundsätzen verpflichtet ist) ist der verfassungsrechtliche Parteienbegriff auf europäische Parteien, soweit sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland agieren, zu erstrecken. 17Dagegen spricht nicht, dass Art. 224 AEUV eine Vorschrift über politische Parteien auf europäischer Ebene und insoweit auch eine Rechtssetzungskompetenz enthält. Bereits Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vom 4.11.2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung 18setzte vielmehr voraus, dass eine Partei auf europäischer Ebene in mindestens einem Mitgliedstaat Rechtspersönlichkeit besitzt. Die hier vertretene Auffassung betrifft nur den Parteienbegriff. Die Finanzierung richtet sich nach der unionsrechtlichen Verordnung.

135In Bezug auf kommunale Wählervereinigungenhat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss aus dem Parteienbegriff für verfassungsgemäß befunden. 19Als rechtfertigendes Differenzkriterium lässt sich nur darauf verweisen, dass Bundestag und Landtage der Legislative zuzuordnen sind, die ausschließlich verfassungsgebunden ist (s. Art. 20 Abs. 3 GG). Demgegenüber dienen Gemeindevertretungen der zusätzlichen örtlichen Legitimation der Exekutive (in Form der mittelbaren Staatsverwaltung), die verfassungs- und gesetzesgebunden ist. 20Allerdings lässt sich der politische Gehalt von Entscheidungen auch auf Gemeindeebene nicht leugnen. Auch finden sich auf allen Ebenen Entscheidungen von sehr unterschiedlicher politischer Relevanz. Die Frage ist also, ob entscheidend für den Parteienbegriff des Art. 21 GG die staatsrechtliche Differenz oder das Faktum der politischen Willensbildung ist, die auch auf Gemeindeebene stattfindet. 21Der Wortlaut spricht für letzteres. Die staatsrechtliche Differenz zwischen Wahlen zu Legislativorganen und Wahlen zur Gemeindevertretung, die der Exekutive zugehört, ist andererseits gewichtig. Im Lichte des Parteienprivilegs – Verbot von Parteien nur durch das Bundesverfassungsgericht – erscheint eine Einbeziehung kommunaler Wählervereinigungen in den Parteienbegriff des Grundgesetzes nicht überzeugend. Der entscheidende Nachteil, der sich für kommunale Wählervereinigungen aus ihrem Ausschluss aus dem Parteienbegriff ergibt, findet sich im einfachen Recht: sie nehmen nicht am System der direkten staatlichen Parteienfinanzierung teil. In Bezug auf die indirekte Förderung durch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und Beiträgen hat das Bundesverfassungsgericht der Ungleichbehandlung allerdings Grenzen gezogen. Sie darf nicht ein Ausmaß erreichen, dass die kommunalen Wählervereinigungen in der Konkurrenz mit Parteien auf der kommunalen Ebene benachteiligt werden. 22Auch im Übrigen ist der Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 GG im Verhältnis von kommunalen Wählervereinigungen und Parteien zu beachten. 23

136Trotz der großen Bedeutung, die der Beteiligung an Wahlen zukommt, sind die Parteien keine reinen Wahlvorbereitungsorganisationen. 24Neben ihrer Aufgabe, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden zu beteiligen 25, sollen sie nach § 1 Abs. 2 PartG auf die Gestaltung der öffentlichen MeinungEinfluss nehmen – zB. durch politische Veranstaltungen, eigene Zeitungen oder sonstigen Medieneinsatz; sie sollen die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden; sie sollen die von ihnen erarbeiteten Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einbringen und auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen.

Der Wille zur Mitwirkung muss von einer gewissen Nachhaltigkeitund Ernsthaftigkeitsein. Verhindert werden soll damit die missbräuchliche Inanspruchnahme des Parteienstatus nicht zuletzt im Blick auf die staatliche Parteienfinanzierung. § 2 Abs. 1 PartG nennt als nicht abschließende („insbesondere“) Kriterien für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit Umfang und Festigkeit der Organisation, Mitgliederzahl und die Präsenz in der Öffentlichkeit, wobei es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Ist eine Vereinigung, die sich Partei nennt, „nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht“ in der Lage, die Aufgaben einer Partei wahrzunehmen, sind entsprechende Absichtserklärungen „erkennbar unrealistisch und aussichtslos“, wobei der Gründungszeitpunkt zu berücksichtigen ist, so handelt es sich – mangels Ernsthaftigkeit der Zielsetzung – nicht um ein Partei. 26Die Entscheidung im Einzelfall muss sich stets an dem verfassungsrechtlichen Ziel orientieren, das Parteiensystem offenzuhalten. Allein offensichtlicher Missbrauch ist zu verhindern. Ob eine Vereinigung eine politische Partei darstellt, prüft der jeweilige Wahlausschuss bei der Einreichung der Kandidatenlisten 27oder das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots gestellt 28oder eine Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG erhoben 29wurde.

Rechtsprechung (zum Parteibegriff):BVerfGE 69, 92 – kommunale Wählervereinigungen; 89, 266 – Nichtzulassung zur Wahl Unabhängige Arbeiterpartei; 91, 262 – Nationale Liste; 91, 276 – FAP; 134, 124 – Nichtzulassungsbeschwerde; Berl.VerfGH, JR 2001, 495 – Rechtschreibreform „Parteiprogramm“.

Literatur: S. Blasche , Der Parteibegriff, VR 2001, 401; Ph. Kunig , Parteien, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 40 Rn. 6 ff.; W. Wietschel , Der Parteienbegriff, 1996.

3.3Innere Demokratie

137Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Diese Anforderung wird in den §§ 6–16 PartG konkretisiert. Danach muss jede Partei ein schriftlich formuliertes Programmbesitzen, aus dem sich ihre politischen Ziele ergeben, sowie eine Satzung, in der die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation und die innerparteiliche Willensbildung geregelt sind. Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartG); die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbands (§ 9 Abs. 1 Satz 1 PartG).

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