Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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Rechtsprechung:BVerfGE 14, 121 – FDP Sendezeiten (abgestufte Chancengleichheit); 44, 125 – Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vs. Wahlwerbung; 47, 198 – Wahlwerbesendungen (Parteienprivileg); 82, 54 – Spitzenkandidaten; BVerfG, NJW 2002, 2939 – Kanzlerduell; BVerfG, NVwZ 2014, 1156 – Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten Fall Schwesig, Fall Bildungsministerin.

Literatur: C. Gröpl/S. Zembruski , Äußerungsbefugnisse oberster Staatsorgane und Amtsträger, Jura 2016, 268; W. Haensle , Das „Kanzlerduell“: Noch zeitgemäß?, DÖV 2011, 10; M. Hahn-Lorber/S. Roßner , TV-Duell ohne Herausforderer?, NVwZ 2011, 471; Ph. Kunig , Parteien in HStR III, 3. Aufl. 2005, § 40 Rn. 93 ff.; J. Milker , Äußerungen von Hoheitsträgern im Wahlkampf und darüber hinaus, JA 2017, 647; A. Schulze-Sölde , Politische Parteien und Wahlwerbung in der dualen Rundfunkordnung, 1994; T. Spitzlei , Die politische Äußerungsbefugnis staatlicher Organe, JuS 2018, 856.

Fallbearbeitungen: M. Bader , Anspruch einer Partei auf Nutzung kommunaler Einrichtungen, Jura 2009, 940; H-J. Cremer , Der Sonderparteitag der Extremisten in der Gemeindehalle, Jura 1992, 653; G. Gornig/R. Jahn , Der Parteitag in der Stadthalle, JuS 1992, 857; J. Hohnerlein , Extremisten unerwünscht, Jura 2018, 1045; A. Kozlowska , „Rote Karte für wen?“, JA 2018, 515; G.H. Stumpf , „Wahlkampfgetöse“ – Bundesminister versus Landespartei, JA 2016, 198.

3.5Parteienverbot

145Auch Parteien, deren Ziel es ist, die rechtliche und politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland umzustürzen, genießen zunächst die besondere Rechtsstellung von Parteien. Allerdings bestimmt Art. 21 Abs. 2 GG: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbotsverfahren ergänzte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 2017 Art. 21 GG um einen neuen Absatz 3. Dieser lautet: „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.“ Der einzige Unterschied im Tatbestand von Abs. 2 und Abs. 3 besteht in der Ersetzung des Verbs „darauf ausgehen“ durch „darauf ausgerichtet sein“. 67

Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Abs. 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Abs. 3 ist gemäß Art. 21 Abs. 4 GG allein das Bundesverfassungsgericht zuständig(§§ 13 Nr. 2, 2a, 43 ff. BVerfGG). Diese Feststellung wirkt konstitutiv. Dh. vor diesem Ausspruch können Parteien allenfalls als verfassungsfeindlich bezeichnet werden; der Verfassungsschutz kann ihre Anhänger ggf. beobachten; 68sie dürfen im Übrigen aber nicht in ihrem Recht auf freie und chancengleiche Betätigung eingeschränkt werden. Sie haben insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung durch Träger öffentlicher Gewalt. Ihnen darf weder der gleichberechtigte Zugang zu öffentlichen Einrichtungen verweigert, noch die Beteiligung an der Wahl oder Wahlwerbung untersagt werden. Insbesondere dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Inhalt von Wahlwerbespots nur auf evidente Verstöße gegen die Strafgesetze überprüfen. 69

Die Monopolisierung der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und – damit verbunden – die Auflösung einer Partei beim Bundesverfassungsgericht und das Recht auf Gleichbehandlung, solange diese Feststellung nicht getroffen ist, wird schlagwortartig als „Parteienprivileg bezeichnet.

Der Weimarer Reichsverfassung war das Parteienverbot unbekannt. 70Es steht auch in einem latenten Spannungsverhältnis zur freiheitlichen Demokratie und einem Mehrparteiensystem, das die Bestimmung des politischen Kräfteverhältnisses den Wählern überantwortet. Das Parteienverbot lässt sich jedoch rechtfertigen als Ausdruck der Missbrauchsschranke, die jede Rechtsposition begrenzt und die aus der Abhängigkeit einer jeden Rechtsposition von dem Bestand der zugrundeliegenden Rechtsordnung folgt. Die Nutzung eines Rechts mit dem Ziel der Beseitigung eben dieses Rechts ist auf der objektiven Ebene ein Widerspruch in sich und kann daher nicht Inhalt des Rechts sein. Allerdings birgt die Versagung von Rechten zum Schutz der Rechtsordnung ihrerseits erhebliche Gefahren. Auch der Schutz der Rechtsordnung, hier der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ist missbrauchsanfällig. Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 wie 3 GG bedarf daher einer engen Auslegung. Die Konzentration der Feststellungsbefugnis beim Bundesverfassungsgericht erweist sich vor diesem Hintergrund als verfahrensrechtliche Sicherung.

3.5.1Materielle Voraussetzungen

146Welche Umstände es rechtfertigen, eine Partei als verfassungswidrig einzustufen, hängt zunächst davon ab, was unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnungzu verstehen ist, innerhalb derer die Parteien frei agieren können, auf deren Beseitigung sie aber nicht hinwirken dürfen. Das BVerfG hat die freiheitliche demokratische Grundordnung folgendermaßen definiert: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit und auf Leben und freie Entfaltung; die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ 71

In § 92 StGB, der Legaldefinitionen für die Delikte des Hochverrats sowie der Gefährdungen des demokratischen Rechtsstaats enthält, findet sich diese Formulierung fast wörtlich wieder. Nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört die föderalistische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sie Bestandteil des Verfassungskerns ist, den Art. 79 Abs. 3 GG schützt. Anderes lässt sich auch nicht aus der Tatbestandsalternative „Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland“ ableiten. 72Gemeint ist damit die äußere Souveränität und territoriale Integrität. 73Aus der Verwendung des Begriffs „Bundesrepublik“ anderes ableiten zu wollen, erscheint als Überinterpretation der Verwendung des amtlichen Namens dieses Staates. Die politische Entscheidung für einen Einheitsstaat liegt im Rahmen der Möglichkeiten einer freiheitlichen Demokratie, die Art. 21 Abs. 2 GG schützen will. Die föderale Ordnung findet Schutz durch Art. 79 Abs. 3 GG, aus dem folgt, dass sie nur im Wege der Verfassungsneugebung abgeschafft werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat die von Art. 21 Abs. 2 GG geforderte Absicht, die freiheitliche demokratische Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, dahingehend interpretiert, dass die Partei eine aktiv kämpferische aggressive Haltunggegenüber der bestehenden Ordnung einnehmen und zum Ausdruck bringen muss. 74Dies erfordert allerdings kein kämpferisch aggressives Handeln im strafrechtlich relevanten Bereich. Es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, „die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.“ 75Ob die Bekämpfung Aussicht auf Erfolg hat oder wie die Partei ihre Erfolgsaussichten einschätzt, sollte nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Rolle spielen. In der NPD-Verbotsentscheidung vom 17.1.2017 hat das Gericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die strengere Linie des EGMR 76ausdrücklich geändert. Zwar ist keine konkrete Gefahr eines Umsturzes erforderlich, das Tatbestandsmerkmal „darauf ausgehen“ ist aber nur erfüllt, wenn „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen“. Die Subsumtion unter dieses Merkmal ist im Einzelfall angesichts der Vieldeutigkeit von Verhalten und der Möglichkeiten der Verschleierung aber auch Zuschreibung von Absichten alles andere als leicht. Der Begriff „darauf ausgerichtet“ im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG erfasst die Konstellation, in der die Partei eindeutig verfassungswidrige Ziele verfolgt, ihrem Handeln jedoch die Aussicht auf Erfolg fehlt.

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