Ute Mager - Staatsrecht I

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Gegenstand des nunmehr in 9. Auflage erscheinenden, überarbeiteten und aktualisierten Lehrbuchs ist das deutsche Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse. Es werden die Staatsstrukturprinzipien, die Staatsorgane und die Staatsfunktionen einschließlich der Finanzverfassung erläutert. Vorausgestellt ist ein kurzer verfassungsgeschichtlicher Abriss. Fälle mit klausurmäßig ausformulierten Lösungen ermöglichen die anwendungsbezogene Vertiefung des Stoffes. Nach jedem Abschnitt wird auf Leitentscheidungen und aktuelle Rechtsprechung sowie auf Ausbildungsliteratur hingewiesen.

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3.6.4Neuorientierung: staatliche Teilfinanzierung der politischen Arbeit

157Mit dem 9. Änderungsgesetz von 2004 hob der Gesetzgeber die Regelung wieder auf. Das derzeit geltende Recht findet sich in § 18 PartG. Es verwirklicht das Konzept der staatlichen Teilfinanzierung, das Staatsfreiheitund gesellschaftliche Verwurzelung durch die absolute Obergrenzeund durch die relative Obergrenzegewährleistet. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG lag die absolute Obergrenze für das Jahr 2012 bei 150,8 Millionen Euro. Mit Beginn des Jahrs 2013 erhöht sich diese Grenze jährlich nach Maßgabe eines Preisindexes (§ 18 Abs. 2 Satz 2 PartG). Sie lag für das Jahr 2018 bei 165.363.194 Euro. 96Im Juli 2018 hat der Gesetzgeber mit den Stimmen der Mehrheitsparteien die Obergrenze auf 190 Millionen Euro angehoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Herausforderungen der Digitalisierung und der neuen sozialen Medien eine erhebliche Kosten verursachende wesentliche Veränderung darstellen, die eine Erhöhung rechtfertigen. 97Fraktionen der Opposition haben inzwischen einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes gestellt. 98

Die relative Obergrenze bedeutet, dass die staatliche Finanzierung nicht mehr als die Hälfte der Gesamteinnahmen einer Partei ausmachen darf. Der Chancengleichheitder Parteien wie auch der Bürger hinsichtlich ihrer politischen Einflussnahme dient die Höhergewichtung der Wählerstimmen gegenüber den Zuwendungen 99als Bezugsgrundlage für die staatliche Finanzierung. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren ausgeführt (Rn. 145), werden Parteien, deren Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 3 GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen (§ 18 Abs. 7 Satz 2 PartG mit Verweis auf § 46a BVerfGG).

158Regelungen der mittelbaren staatlichen Teilfinanzierungdurch steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden 100finden sich in den 10b Abs. 2 und 34g EStG. Danach ist die steuerliche Absetzbarkeit begrenzt auf 1650 €. 101Dem Körperschaftsteuergesetz unterfallende juristische Personen sind seit dem 6. Parteienänderungsgesetz nicht mehr abzugsberechtigt. Die Steuervergünstigungen kommen auch den kommunalen Wählervereinigungen zugute. 102

159Nach wie vor nicht geregelt sind die staatlichen Zuwendungenan parteinahe Stiftungen 103sowie an die Jugendorganisationender Parteien. § 24 Abs. 12 PartG bestimmt allerdings zumindest, dass öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, im Rechenschaftsbericht nachrichtlich auszuweisen sind. Sie bleiben jedoch bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Partei ebenso unberücksichtigt wie bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze. Kritisiert wird der nach § 12 AbgG zwar unzulässige, tatsächlich aber vorkommende Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern für Parteitätigkeiten oder im Wahlkampf, 104der faktisch als staatliche Zuwendung an die im Parlament vertretenen Parteien wirkt.

160Die Festsetzung und die Auszahlung der nach dem Parteiengesetz zu gewährenden Mittel sind von den Parteien beim Präsidenten des Bundestags zu beantragen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG). Der Anspruch setzt voraus, dass die Partei den ihr obliegenden jährlichen Rechenschaftsberichtüber ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt hat. Bei der Festsetzung und der Auszahlung ebenso wie bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte handelt der Bundestagspräsident als Verwaltungsbehörde, nicht als Verfassungsorgan. Dies hat Folgen für den Rechtsschutz im Streitfall: zuständig sind gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte.

Rechtsprechung:BVerfGE 8, 51 – Parteispenden (keine Begünstigung Bezieher höherer Einkommen); 20, 56 – Parteienfinanzierung I (Subventionierung politischer Bildungsarbeit der Parteien); 24, 300 – Wahlkampfkostenpauschale (Sperrklausel zu hoch); 85, 264 – Parteienfinanzierung II (Beschränkung auf staatliche Teilfinanzierung); 140, 1 – Fraktionszuschüsse, Abgeordnetenmitarbeiter, parteinahe Stiftungen.

Literatur: H.H. von Arnim , Ungereimtheiten der Parteienfinanzierung, DVBl. 2011, 1278; ders. , der Wandel der Parteien zu wettbewerbsbeschränkenden Staatsparteien – und was daraus folgt, JZ 2012, 505; H.M. Heinig/T. Streit , Die direkte staatliche Parteienfinanzierung: Verfassungsrechtliche Grundlagen und parteigesetzliche Rechtsfragen, Jura 2000, 393; Ph. Kunig , Parteien, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 40 ab Rn. 102; F. Shirvani , Das Parteienrecht und der Strukturwandel im Parteiensystem, 2010, S. 353 (8. Kapitel: Parteienfinanzierung).

3.7Die Rechenschaftspflicht der Parteien

161Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG müssen die Parteien über die Herkunft ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Dieses Transparenzgebotist Ausdruck des Demokratieprinzips. Wähler sollen etwaige finanzielle Interessen und Abhängigkeiten der Parteien erkennen können. Die alljährlich nach den Vorgaben der §§ 23 ff. PartG aufzustellende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und sodann dem Bundestagspräsidenten vorzulegen, der die Berichte als Bundestags-Drucksache veröffentlicht. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang die Publizitätspflichten: Spenden einer Person an eine Partei, die einen Betrag von 10.000 Euro im Jahr übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht auszuweisen (§ 25 Abs. 3 PartG).

Der Pflicht zur Rechenschaftslegung verleiht das Gesetz dadurch Nachdruck, dass der Anspruch auf die unmittelbare Teilfinanzierung von der Vorlage eines Rechenschaftsberichts abhängt. Hierüber ist es im Zusammenhang mit dem Parteispendenskandal von 1999/2000 zum Rechtsstreit gekommen. 105Die Frage war, ob die Vorlage eines nicht der Wahrheit entsprechenden Rechenschaftsberichts den Bundestagspräsidenten berechtigt bzw. verpflichtet, die Auszahlung staatlicher Mittel bis zur Vorlage eines richtigen Rechenschaftsberichts in vollem Umfang zu verweigern. Aus dem verfassungsrechtlichen Zweck der Rechenschaftspflicht, Transparenz herzustellen, folgt ohne Weiteres, dass das Gesetz auf eine wahrheitsgemäße Rechnungslegung zielt. Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, wie das Parteiengesetz diesen Zweck zu erreichen sucht. Da es für die Abgabe eines fehlerhaften Berichts in § 23a PartG 1994 eine Sanktionsnorm vorsah, wonach der Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des zweifachen rechtswidrig erlangten oder nicht im Rechenschaftsbericht deklarierten Spendenbetrags entfiel, stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Sanktionsnorm zur Regelung über die Entstehung des Anspruchs in Abhängigkeit von der Vorlage eines Rechenschaftsberichts steht. Dies ist letztlich eine Frage einfachgesetzlicher Systematik und Abstimmung von Rechtsfolgen. So richtig die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ist, dass nicht bereits „jede in eine hinreichende Form gebrachte Lüge in vollem Umfang zum Bezug staatlicher Mittel berechtigen“ 106könne, so wenig ist damit darüber gesagt, ob eine Unwahrheit bei der Anspruchsentstehung oder als Wegfall von Ansprüchen und Sanktion Rechtsfolgen entfaltet. Der Gesetzgeber hat im Anschluss an das Urteil durch das 8. Parteienänderungsgesetz eine differenzierte Lösung gefunden, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, s. §§ 19a, 23a PartG sowie §§ 31a–d PartG. Danach ist ein ohne wesentliche Fehler abgefasster Rechenschaftsbericht Voraussetzung dafür, überhaupt staatliche Mittel zu erhalten. 107Hält der Präsident des Bundestages wegen eines Verdachts der Unrichtigkeit ein Überprüfungsverfahren nach § 23a Abs. 2 PartG für erforderlich, so setzt er die staatlichen Mittel gemäß § 19a Abs. 1 Satz 3 PartG zunächst nur vorläufig und gegen Sicherheitsleistung fest. Erweist sich der Verdacht der Unrichtigkeit als falsch, so trifft er die endgültige Festsetzung, erweist er sich als richtig, so kommen die Sanktionsvorschriften der §§ 31a–d PartG zur Anwendung.

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