Basten |
Recht der Polizei, 2016. |
Drews/Wacke/Vogel/Martens |
Gefahrenabwehr, Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl., 1986. |
Götz/Geis |
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl., 2017. |
Gusy |
Polizeirecht, 10. Aufl., 2017. |
Kingreen/Poscher |
Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 11. Aufl., 2020. |
Knemeyer |
Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl., 2007. |
Kniesel/Braun/Keller |
Besonderes Polizei- und Ordnungrecht, 2018. |
Kugelmann |
Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 2011. |
Lisken/Denninger (Hrsg.) |
Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., 2021. |
Mann |
Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2019. |
Mohler |
Polizeiberuf und Polizeirecht im Rechtsstaat, 2020. |
Müller/Warg |
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., 2011. |
Pewestorf/Söllner/Tölle |
Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 2012. |
Schenke |
Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl., 2018. |
Schenke |
Polizei- und Odnungsrecht, in: Steiner/Brinktrine, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2018. |
Schoch |
Polizei- und Ordnungsrecht, in: Schoch (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht, 2018. |
Thiel |
Polizei- und Ordnungrecht, 4. Aufl., 2019. |
Erläuterungen zum Polizeigesetz für Baden-Württemberg
In der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. 1092)
ERSTER TEIL Das Recht der Polizei
ERSTER ABSCHNITT Aufgaben der Polizei
§ 1 Allgemeines
(1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Literatur: Arzt, Gefahrenverdacht und Gefahrerforschungseingriff im allgemeinen Polizeirecht, Die Polizei 2003, 100, 129; ders., Rechtliche Grundlagen und Grenzen polizeilicher Maßnahmen bei Staatsbesuchen, Die Polizei 2003, 242; Beaucamp, Das ordnungsbehördliche Verbot von Laserdromen DVBl. 2005, 1174; Enzensperger, Zulässigkeit und Grenzen behördlicher Bettelverbote im öffentlichen Raum, NJW 2018, 3550; Erbel, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, DVBl. 2001, 1714; Gängel/Gansel, Die rechtlichen Regelungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden, NVwZ 2001, 1208; German, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000; Gusy, Polizei und private Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum, VerwArch Bd. 92 (2001), 344; Guckelberger/Kollmann/Schmidt, Polizeiliche Unterbringung von Flüchtlingen in privaten Immobilien, DVBl. 2016, 1088; Gusy, Gefahraufklärung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, JA 2011, 641; Hufnagel, Mobile Navigationsgeräte als verbotene „Radarwarner“?, NJW 2008, 621; Kahl, Die Konkretisierung verwaltungsrechtlicher Sittlichkeitsklauseln, VerwArch. 2008, 451, Kappeler, Öffentliche Sicherheit durch Ordnung, 2001; Knape, Rechtliche und taktische Probleme bei Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga – ein Event oder Krisenherd?, Die Polizei 2018, 143; Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, 2008; Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2013, 985; Leisner-Egensperger, Polizeirecht im Umbruch: Die drohende Gefahr, DÖV 2018, 677; Leppert/Kretschmann, „Reichsbürger“ – Rechtliche Bewertung des polizeilichen Einschreitens, Die Polizei 2017, 286; Möstl, Die neue dogmatische Gestalt des Polizeirechts, DVBl. 2007, 581; Ruder, Die polizeirechtliche Unterbringung von Obdachlosen unter besonderer Berücksichtigung der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen, VBlBW 2017, 1; Rux, Ausforschung privater Rechner durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden, JZ 2007, 285; Schenke, Polizeiliches Handeln bei Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht, JuS 2018, 505; Volkmann, „Broken Windows“, Zero Tolerance und das deutsche Ordnungsrecht, NVwZ 1999, 225; ders., Die Rückeroberung der Allmende, NVwZ 2000, 361; Wapler, Alles geklärt? Überlegungen zum polizeilichen Gefahrenerforschungseingriff, DVBl. 2012, 86.
Inhaltsübersicht
1. § 1 Abs. 1 als Aufgabenzuweisungsnorm
2. Der Begriff „Polizei“
3. Die Schutzgüter der Gefahrenabwehr
4. Das Schutzgut „öffentliche Sicherheit“
a) Schutzgut: Bestand des Staates, die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen, Schutz kollektiver Rechtsgüter
aa) Schutz des Bestandes des Staates
bb) Schutz der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen
cc) Schutz kollektiver Rechtsgüter
b) Schutzgut: Individualgüter
c) Schutzgut: Güter, die durch Normen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrechts geschützt sind
5. Das Schutzgut „öffentliche Ordnung“
a) Erläuterung des Begriffs
b) (Nicht-)Anwendungsfälle
6. Gefahr
a) Begriffsbestimmung
b) Arten von Gefahren
7. Störung
8. Öffentliches Interesse
9. Sonstige Aufgaben der Polizei (Abs. 2)
a) Übertragung durch Gesetz oder Rechtsverordnung
b) Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
c) Andere sonstige Aufgaben
1. § 1 Abs. 1 als Aufgabenzuweisungsnorm
1
Nach § 1 Abs. 1 hat die Polizei die Aufgabe, (allgemeine) Gefahren abzuwehren. Es handelt sich um eine sogenannte Aufgabenzuweisungsnorm. Diese bestimmt den polizeilichen Handlungsraumin doppelter Hinsicht: positivumschreibt sie das zulässige Betätigungsfeld (Gefahrenabwehr), negativbegrenzt sie es, indem sie der Polizei – vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen – ein Tätigwerden zu anderen Zwecken, gleich in welcher Handlungsform, verbietet. Insofern kommt der Auslegung des Begriffs „Gefahrenabwehr“ besondere Bedeutung zu: Je weiter man diesen Begriff fasst, umso größer wird der polizeiliche Handlungsraum. In diesen Kontext gehört die Diskussion um die „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“ und die „Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr“ ( s. u. RN 46).
2
Die Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 ermächtigt nicht ohne Weiteres zu konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgabe. Ist mit der Maßnahme ein Eingriffin die Rechte des Bürgers verbunden, bedarf es – aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes und des Bestimmtheitsgebotes aus dem Rechtsstaatsprinzip – zusätzlicheiner Befugnisnorm, die Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs festlegt. Das Polizeigesetz verfügt mit § 3 über eine allgemeine und z. B. mit §§ 17, 18, §§ 27–41, §§ 42–61 und §§ 63–68 über spezielle Befugnisnormen. Für nichteingreifendeMaßnahmen (z. B. Streifenfahrt, Beseitigung eines Hindernisses auf der Straße, Rettung eines Tieres in Not, Beratungstätigkeiten) bedarf es einer Befugnisnorm nicht. Hier wird allgemein die Aufgabenzuweisung als ausreichende Legitimation angesehen (VGH BW, NVwZ 1989, 279, 280).
Читать дальше