Reiner Belz - Polizeigesetz für Baden-Württemberg

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Polizeigesetz für Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Topaktueller Praxisratgeber
Wie alle bisherigen Auflagen ist auch die 9. Auflage des Kommentars zum Polizeigesetz für Baden-Württemberg speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten. Das komplett überarbeitete Werk berücksichtigt insbesondere die »Verschärfung« und Neustrukturierung des Polizeigesetzes durch die umfangreiche Neufassung vom 6.10.2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) mit Wirkung zum 17.1.2021.
Neues Polizeirecht in Baden-Württemberg
Mit dem neuen Polizeigesetz wird insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr für den polizeilichen Bereich umgesetzt. Weiterhin erlaubt das reformierte Gesetz nunmehr den Einsatz von Bodycams in Wohnungen sowie mehr Kontrolle bei Großveranstaltungen.
Anschauliche Darstellung
Mit der 9. Auflage wurde der Kommentar in die Reihe »Polizeirecht kommentiert« überführt. Er zeichnet sich durch eine klare, verständliche Sprache, anschauliche Darstellungsweise, gezielte Stoffauswahl und ein übersichtliches Format aus. Neue Literatur und Rechtsprechung sind bis Mai 2021 berücksichtigt.
Hilfe für …
Der Kommentar hat sich als ein zuverlässiges Hilfs- und Informationsmittel für Polizeibehörden, den Polizeivollzugsdienst sowie die Aus- und Fortbildung bewährt. Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft erhalten damit ein kompetentes Nachschlagewerk.

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a) Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten (Abs. 2)

15

Sorgeberechtigt für und verantwortlich neben Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, sind:

– die verheirateten Eltern, § 1626 Abs. 1 BGB oder

– die bei der Geburt der Kinder nicht verheirateten Eltern nach Maßgabe des § 1626 a Abs. 1 BGB, ansonsten

– die unverheiratete Mutter, § 1626 a Abs. 3 BGB oder

– der überlebende Elternteil, wenn ein Elternteil gestorben ist, § 1680 Abs. 1 BGB oder

– der Vormund, wenn der Minderjährige unter Vormundschaft steht, § 1773 ff. BGB oder

– der Ergänzungspfleger bei Ergänzungspflegschaft, § 1906 ff. BGB.

16

Sorgeberechtigt für und verantwortlich neben Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, ist der Betreuerim Rahmen seines Aufgabenbereichs, §§ 1896 ff. BGB.

b) Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn (Abs. 3)

17

Nach Abs. 3 ist für Gefahren, die vom Verhalten eines Verrichtungsgehilfen ausgehen, neben diesem auch der Geschäftsherrverantwortlich. Als Verrichtungsgehilfekann derjenige angesehen werden, der den Weisungendes Geschäftsherrn unterworfen ist, wie dies z. B. bei einem Arbeitsverhältnis der Fall ist. Außerdem muss der Verrichtungsgehilfe die Gefahr im Zusammenhangmit der Ausführung der Verrichtungverursachen, was selbst dann anzunehmen ist, wenn er fehlerhaft und in Abweichung vom erteilten Auftrag handelt. Nur ein Handeln bei Gelegenheit der Verrichtung, das keinen inneren Zusammenhang mit dem Auftrag aufweist, kann dem Geschäftsherrn nicht zugerechnet werden.

Beispiel:Nach Arbeitsende „leiht“ sich Malerlehrling X Gerätschaften und Farbe seines Meisters aus, um Betonbrücken mit Graffiti zu „verschönern“. Hier besteht kein innerer Zusammenhang mit einer aufgetragenen Tätigkeit; der Meister ist nicht nach Abs. 3 verantwortlich.

18

Ist in Ausführung der Verrichtung gehandelt worden, besteht für den Geschäftsherrn keine Möglichkeit, sich entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu entlasten, da subjektive Momente, wie z. B. Verschulden – anders als im Zivilrecht – für die polizeiliche Verantwortlichkeit ohne Belang sind ( s. o. RN 4).

6. Rechtsnachfolge

18a

Strittig ist die Frage, ob die Verantwortlichkeit des Störers auf seinen Rechtsnachfolgerübergehen kann. Unabdingbare Voraussetzung für eine Rechtsnachfolge in die abstrakteoder in die durch Verfügung konkretisiertePolizeipflicht ist – sowohl bei der Einzel- wie bei der Gesamtrechtsnachfolge – dass der Rechtsvorgänger überhaupt (abstrakt oder konkret) polizeipflichtig war (VGH BW, NVwZ-RR 2002, 16).

19

Eine Gesamtrechtsnachfolge(z. B. durch Erbfolge, § 1922 BGB; Firmenübernahme, § 25 HGB; Verschmelzung, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG – vgl. VGH BW, NVwZ-RR 2002, 16, 17; Vermögensübernahme, § 419 BGB) in die Verhaltensverantwortlichkeit ist ausgeschlossen,wenn die in Frage stehende Pflicht höchstpersönlich, d. h. an die Person des Rechtsvorgängers gebunden ist.

Beispiel:Die Pflicht des Erblassers (Fahrzeughalter) zur Führung eines Fahrtenbuches (§ 31 a StVZO) geht nicht auf die Erben über.

Bei nichthöchstpersönlichen Pflichtenist hingegen eine Gesamtrechtsnachfolge in die Polizeipflicht zulässig(str.).

Beispiel:Eine Reinigungsfirma hat jahrelang Lösungsmittel auf dem Firmengrundstück versickern lassen. Der Erwerber der Firma ist für die hierdurch entstandene Grundwasserverunreinigung auch als Verhaltensstörer verantwortlich (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG).

Zur Nachfolge in die Polizeipflicht der früheren Deutschen Bundesbahn, BVerwG, DÖV 2001, 1001 ff.

20

Eine Einzelrechtsnachfolgein die Verhaltensverantwortlichkeit ist bei höchstpersönlichen Pflichten mangels Nachfolgefähigkeit ausgeschlossen(VGH BW, NVwZ-RR 1996, 387, 389). Aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr gilt das auch für nichthöchstpersönliche Pflichten, wohl aber kann die Erfüllung der Pflicht auf einen Dritten übertragen werden.

Beispiel:Wird eine öffentliche Straße durch die Abfuhr von Erdreich übermäßig verschmutzt, so kann die verantwortliche Baufirma ein Reinigungsunternehmen mit der Säuberung beauftragen. Dennoch bleibt die Baufirma polizeipflichtig.

7. Mehrere Verantwortliche

21

Sind mehrere Verhaltensstörerfür ein- und dieselbe Gefahr verantwortlich und stehen ihrer Inanspruchnahme keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegen, so liegt die Entscheidung, wen die Polizei tatsächlich heranzieht – alle oder nur einzelne – in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die entscheidende Frage ist hierbei, welche Ermessenserwägungen die Polizei im Hinblick auf § 40 LVwfG anstellen darf (allgemein: s. o. § 3, RN 28 ff.). Zulässig ist es jedenfalls, wenn sie sich von dem Zweck einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr leiten lässt und deshalb aus Ex-ante-Sicht den Störer in Anspruch nimmt, der die Gefahrvoraussichtlich am schnellstenund wirkungsvollstenbeseitigen kann (VGH BW, VBlBW 1984, 380; 1995, 281; 1996, 351, 354; 2000, 154, 155; VGH BW, Urt. v. 24.1.2012 – 10 S 1467/11). Lässt sich das bei allen Störern bejahen, so kann eine Rolle spielen, wer die letzte Ursachefür die Gefahr gesetzt oder wer sie verschuldethat (VGH BW, DVBl. 1950, 475, 477). Zulässige Gesichtspunkte sind auch das Maß der Verursachung, die finanzielle Leistungsfähigkeitund evtl. zwischen den Störern bestehende bürgerlich-rechtliche Beziehungen(VGH BW, VBlBW 1993, 298, 301; 1996, 351, 354; 2002, 431, 434; 2008, 137, 138; BayVGH, NVwZ 2001, 458). Zu den zulässigen Ermessenserwägungen bei Vorhandensein eines Zustandsverantwortlichen neben einem Verhaltensverantwortlichen, s. u. § 7, RN 15.

22

Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob bei einer Störermehrheit der in Anspruch genommene Störer von dem oder den anderen Störern einen anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen in analoger Anwendung des § 426 BGB verlangen kann. Die Rechtsprechung hat eine derartige Ausgleichspflichtbisher verneint (BGH, NJW 1981, 2457; BGHZ 110, 313, 318; kritisch VGH BW, VBlBW 2008, 137, 138). Im Anwendungsbereich des BBodSchG findet sich jedoch hierfür eine gesetzliche Regelung (§ 24 Abs. 2).

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