Reiner Belz - Polizeigesetz für Baden-Württemberg

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Polizeigesetz für Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Topaktueller Praxisratgeber
Wie alle bisherigen Auflagen ist auch die 9. Auflage des Kommentars zum Polizeigesetz für Baden-Württemberg speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten. Das komplett überarbeitete Werk berücksichtigt insbesondere die »Verschärfung« und Neustrukturierung des Polizeigesetzes durch die umfangreiche Neufassung vom 6.10.2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) mit Wirkung zum 17.1.2021.
Neues Polizeirecht in Baden-Württemberg
Mit dem neuen Polizeigesetz wird insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr für den polizeilichen Bereich umgesetzt. Weiterhin erlaubt das reformierte Gesetz nunmehr den Einsatz von Bodycams in Wohnungen sowie mehr Kontrolle bei Großveranstaltungen.
Anschauliche Darstellung
Mit der 9. Auflage wurde der Kommentar in die Reihe »Polizeirecht kommentiert« überführt. Er zeichnet sich durch eine klare, verständliche Sprache, anschauliche Darstellungsweise, gezielte Stoffauswahl und ein übersichtliches Format aus. Neue Literatur und Rechtsprechung sind bis Mai 2021 berücksichtigt.
Hilfe für …
Der Kommentar hat sich als ein zuverlässiges Hilfs- und Informationsmittel für Polizeibehörden, den Polizeivollzugsdienst sowie die Aus- und Fortbildung bewährt. Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft erhalten damit ein kompetentes Nachschlagewerk.

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Beispiel:Der ortsabwesende Wohnungsinhaber, der durch die Installation einer Zeitschaltuhr Licht und Geräusche erzeugt und damit den Eindruck erweckt, in der Wohnung hielten sich Einbrecher auf, kann – je nach Sachverhalt – Anscheinsstörer sein. Bejahend: VG Berlin, NJW 1991, 2854, verneinend: OLG Köln, DÖV 1996, 86.

Eine Kostentragungspflichtdes Anscheinsstörers entsteht nur, wenn er aus Ex-post-Sicht den Anschein der Gefahr selbst verursacht und hierfür einzustehen hat (OVG Hamburg, NJW 1986, 2005, 2006; VG Berlin, NJW 1991, 2854).

4. Verursachung

11

Nur ein Verhalten, welches die Gefahr verursacht, führt zur Verantwortlichkeit nach Abs. 1. Es würde jedoch zu absonderlichen Ergebnissen führen, wenn jede für den Erfolg ursächliche Bedingung die Verantwortlichkeit begründete, denn dann wäre z. B. der Winzer polizeirechtlich verantwortlich, wenn jemand, trunken von dessen Wein, Passanten anpöbelt. Zur Eingrenzung dieser weiten naturwissenschaftlichen Kausalität wird heute überwiegend die Theorie der unmittelbaren Verursachungherangezogen (VGH BW, VBlBW 1982, 371, 372; 1983, 110, 113; 2013, 178). Hiernach ist nur das Verhalten kausal, durch welches selbst unmittelbardie Gefahr herbeigeführt wird. Jemand, der nur mittelbar zum Erfolg beiträgt (Veranlasser), gehört nicht zum Kreis der Verantwortlichen. Anders ausgedrückt: Nur wer selbst die Gefahrenschwelleüberschreitet kann Störer sein. Somit scheidet als Verantwortlicher bereits der aus, der sich der Rechtsordnung gemäß verhält.

Beispiele:Verursacht der Vermieter durch seine vertragsgemäße Kündigung die Obdachlosigkeit des Mieters, überschreitet er nicht die Gefahrenschwelle, ist also nicht Störer.

Gehen von einem genehmigten Betrieb Immissionen aus, ist eine Inanspruchnahme nicht zulässig.

Kommt es durch den rechtmäßigen Anbau von Mais zu Sichtbehinderungen auf der Straße, ist für Unfälle nicht der Landwirt verantwortlich.

Eine politische Partei wird nicht dadurch zum Störer, indem sie Plakate – die rechtswidrig geklebt werden – hergestellt und in Verkehr gebracht hat (OVG NW, NJW 1979, 2266; OLG Koblenz, DVBl. 2003, 1342).

Wird der Verkehr durch eine Fahrbahnverengung behindert, ist grundsätzlich der Fahrer oder Eigentümer des zuletzt abgestellten Fahrzeugs als verantwortlich anzusehen (OVG Münster, NVwZ 2001, 1314; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.1.2008 – 6 K 2399/07).

Andererseits ist der verantwortlich, der gegen Ge- oder Verbote oder Normen des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts verstößt. In den übrigen Fällen erfordert die Feststellung der Unmittelbarkeit häufig eine wertende Betrachtung.

Beispiel:Kommt jemand seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO, die Veräußerung seines Kfz. unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden, nicht nach, kann er regelmäßig nicht zur Entfernung des rechtswidrig abgestellten Kfz. herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn sich der neue Halter und der Fahrer nicht ermitteln lassen (OVG Bautzen, NJW 1997, 2253; VGH Kassel, NJW 1999, 3650; OVG Hamburg, NJW 2000, 2600, 2601;a. A. VGH BW, VBlBW 1996, 302, 303).

12

Als Verursacher wird häufig auch der sog. Zweckveranlasserangesehen. Hierbei soll es sich um eine Person handeln, die das polizeiwidrige Verhalten anderer subjektiv bezweckt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (subjektive Theorie) oder die eine eingetretene Störung objektiv bezweckt (objektive Theorie). Nach VGH BW, NVwZ-RR 1995, 663 ist jemand dann Zweckveranlasser, wenn sich durch sein Verhalten das polizeiwidrige Verhalten anderer zwangsläufig einstellt.

Praxis und Rechtsprechung haben u. a. in den folgenden Fällen eine Verantwortlichkeit des „Zweckveranlassers“ angenommen:

Beispiele:Als Folge einer ausgefallenen Schaufensterwerbungbildet sich eine Menschenmenge auf dem Gehweg. Passanten müssen auf die Straße ausweichen. Neben den behindernden Zuschauern ist auch der Kaufhausbesitzer als Zweckveranlasser Störer (PrOVG, 40, 216; 80, 270). Neben den auf der Straße lärmenden Besuchern einer Diskothek ist auch der Diskothekeninhaberals Zweckveranlasser für den Lärm der Besucher verantwortlich (VGH BW, GewArch 1969, 131; BVerwG, NVwZ 1997, 276, 278).

Zweckveranlasser ist der Vermieter von Räumen an Prostituierteim Sperrgebiet (VGH Kassel, NVwZ 1992, 619, 621; 1993, 302, 303), nicht aber der, der (außerhalb eines solchen) Räume an ausländische Prostituierte – die möglicherweise gegen eine Auflage i. S. des § 14 Abs. 2 AusLG verstoßen – vermietet (VGH BW, VBlBW 1995, 404), und ebenso wenig der Freier, der im Sperrgebiet Kontakt zu Prostituierten aufnimmt, denn dieser verursacht nicht das entsprechende Auftreten der Damen, sondern macht lediglich von dem „Angebot“ der Prostituierten Gebrauch, das bereits selbst polizeiwidrig ist (str.). Werden jedoch in einem Sperrbezirk regelmäßig auch unbeteiligte Frauen und Mädchen in der irrigen Annahme, es handele sich um Prostituierte, von Freiern auf die Erbringung sexueller Leistungen angesprochen, so sind die Freier für diesespolizeiwidrige Verhalten (s. o. § 1, RN 25) verantwortlich, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Zweckveranlassers bedarf (zweifelhaft VGH BW, VBlBW 2001, 142, weil in dem entschiedenen Fall der Tatbestand der Verbotsnorm und der Sachverhalt sich nicht decken).

In der Literatur mehren sich die Stimmen, die eine Verantwortlichkeit des „Zweckveranlassers“ ablehnen: Dieser sei lediglich Veranlasser, der nur von den ihm eingeräumten Rechten Gebrauch mache. Mit der Theorie der unmittelbaren Verursachung sei diese Rechtsfigur nicht zu vereinbaren und das Abstellen auf sog. wertende Gesichtspunkte führe nur zu Rechtsunsicherheit. Folgt man dieser Auffassung, kann der „Zweckveranlasser“ allenfalls als Nichtstörer nach § 9 in Anspruch genommen werden.

13

Ob der Veranstalter von Großveranstaltungen(z. B. Popkonzerte, Fußballspiele) als Zweckveranlasser nicht nur für die von der Veranstaltung selbst ausgehenden Gefahren (z. B. bei einem Autorennen), sondern auch für die vom Publikum typischerweise veranlassten Gefahren herangezogen werden kann, ist umstritten. Hier lehnen auch die meisten Befürworter der Rechtsfigur „Zweckveranlasser“ eine Verantwortlichkeit des Veranstalters als zu weitgehend oder als Überdehnung der Verantwortlichkeit ab. Konsequent ist das nicht. Richtigerweise wird man den Veranstalter nur als Nichtstörer heranziehen können.

13a

Die Veranstalter von Aufzügenund Versammlungenwird man in nur ganz seltenen Fällen als Verantwortliche für zu erwartende Störungen der öffentlichen Sicherheit ansehen können. Voraussetzung wäre etwa, dass der Zweck der Veranstaltung die Art und Umstände ihrer Durchführung nur den durch Tatsachen belegten Schluss zulassen, dass das eigentliche Ziel der Veranstaltung die Provokation von Gewalt und Gegengewalt ist. Die Missbilligung der in der Veranstaltung geäußerten – verfassungsrechtlich zu tolerierenden – Inhalte durch die Mehrheit der Bevölkerung genügt keinesfalls, um die Störereigenschaft über die Rechtsfigur des Zweckveranlassers zu begründen (BVerfG, DVBl. 2001, 62).

5. Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten (Abs. 2 und 3)

14

Mit den Abs. 2 und 3 macht das Gesetz bestimmte Personen, die sich selbst nicht polizeiwidrig verhalten, zu Störern, und zwar aufgrund ihrer Beziehung zu einem Verhaltensverantwortlichen nach Abs. 1. Diese Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten ist also eine Zusatzverantwortlichkeit(„auch“). Sofern allerdings der Verantwortliche nach Absatz 1 eine unvertretbare Handlung (z. B. eine Vorladung) zu erbringen hat, können von dem nach den Absätzen 2 oder 3 Verantwortlichen – im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen – nur solche Maßnahmen verlangt werden, welche die „geschuldete“ Handlung fördern. Zur Frage der Störerauswahl s. u. RN 21.

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