Rolf Stober - Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

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Das Lehrbuch will einen Zugang zu dem hybriden Rechtsgebiet des Wirtschaftsrechts mit seinen Regelungen aus den Bereichen des Wirtschaftsprivat-, Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsstrafrechts verschaffen. Die Darstellung orientiert sich an der realen Wirtschaftspraxis und ihrer juristischen Umsetzung, indem sie deutsche, europäische und internationale Wirtschaftsbezüge vernetzt.
Die Neuauflage bringt das Lehrbuch auf den neuesten Stand der Rechtsentwicklung. Die 12 Beiträge beschränken sich auf die wichtigsten Grundzüge des Wirtschaftsrechts und eignen sich deshalb insbesondere als Einstiegslektüre in das komplexe Rechtsgebiet.

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§ 1Erfordernis der Kausalität

§ 2Zulässige und unzulässige Gefährdung

§ 3Business judgement und Strafrecht

§ 4Arbeitsteilung, Kontrollpflicht, Compliance

§ 5Entscheidung in Gremien, Verabredung, conspiracy

§ 6Strafbarkeit von juristischen Personen, insbesondere Unternehmen

§ 7Subjektive Voraussetzungen der Haftung

§ 8Sanktionen

Kapitel 4Einzelne Wirtschaftsstraftaten

§ 1Betrug

§ 2Betrugsähnliche Delikte, unlauterer Wettbewerb

§ 3Untreue, Unterschlagung

§ 4Hehlerei, Geldwäsche

§ 5Kapitalmarktdelikte

§ 6Verstöße gegen das Kartellrecht

§ 7Preisüberhöhung, Wucher und ähnliche Delikte

§ 8Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Produktpiraterie

§ 9Insolvenzdelikte

§ 10Korruption

§ 11Steuer- und Zollhinterziehung

§ 12Gefährdung und Schädigung durch Produkte, Umweltdelikte

Kapitel 5Besonderheiten des Strafprozesses bei Wirtschaftskriminalität

Kapitel 6Internationales Wirtschaftsstrafrecht

§ 1Grundlagen

§ 2Territorialprinzip, Flaggenprinzip

I.Tatort, Ort der Handlung, Ort des Schadens

II.Grenzüberschreitende Umweltdelikte

III.Grenzüberschreitende Wettbewerbsdelikte

IV.Grenzüberschreitende Internetdelikte

V.Grenzüberschreitende Beteiligung an Straftaten, Lieferketten

VI.Reichweite des Territorialprinzips auf See, Flaggenprinzip

§ 3Schutzprinzip, Strafrechtsanwendung zugunsten anderer Staaten und der EU

§ 4Aktives und passives Personalprinzip, Universalprinzip

Kapitel 7Europäisches Wirtschaftsstrafrecht

§ 1Grundlagen

§ 2Europäischer Einfluss auf nationales Wirtschaftsstrafrecht

§ 3Strafrechtssetzung durch die EU, Verpflichtung der Staaten zur Strafrechtssetzung

§ 4Europäisierung der Strafverfolgung, Doppelbestrafungsverbot, Europäischer Haftbefehl

Hinweise zu den Verfassern

Stichwortverzeichnis

Teil I:Wirtschaftsprivatrecht

APrivatrechtliche Grundlagen

Marian Paschke 1

Kapitel 1Einführung und Grundlagen

§ 1Konzeption des Wirtschaftsvertragsrechts

I.Rechtlicher Charakter

1Das Wirtschaftsvertragsrecht stellt keine eigenständige Rechtsdisziplin dar. Es ist Bestandteil des Wirtschaftsrechts, enthält zugleich Elemente des Vertragsrechts und ist das Vertragsrecht der Wirtschaft. Das Vertragsrecht der Wirtschaft insgesamt weist eine hybride Struktur auf, enthält sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Bereiche. Der öffentlich-rechtliche Bereich ist vor allem dann eröffnet, wenn der Staat mit der Wirtschaft bzw. den Akteuren der Wirtschaft Verträge schließt. Öffentlich-rechtliche Verträge stehen im Wirtschaftsverkehr unter eigenen, durch das öffentliche Recht geprägten Regelungsgrundsätzen.

2Das hier behandelte Wirtschaftsvertragsrecht hat eine ausschließlich privatrechtliche Struktur. Seine Eigenart ergibt sich aus dem Bezug zur privaten Wirtschaft einerseits und zum privaten Vertragsrecht andererseits. Sein Charakteristikum ist der Wirtschaftsbezug des privaten Vertragsrechts. Die Besonderheit des Wirtschaftsvertragsrechts besteht in seinem wirtschaftsbezogenen Regelungsbereich. Im Unterschied zum privaten Lebensbereich, erfasst das Private Wirtschaftsvertragsrecht ausnahmslos solche Regelungsbereiche, die den außerhalb der privaten Sphäre liegenden Wirtschaftsverkehr betreffen. Seine Regelungen betreffen nur solche Sachverhalte, bei denen mindestens eine Vertragspartei am Wirtschaftsleben teilnimmt, sei es als Unternehmer, sei es als Vertragspartner eines Unternehmers.

3Das Wirtschaftsrecht ist zu unterscheiden vom Handelsrecht. Das Handelsrecht wird nach hergebrachtem Verständnis in Deutschland als Sonderprivatrecht des Kaufmanns (subjektives System) definiert. Ein so verstandenes Handelsrecht hat keine dauerhafte Bestandsperspektive, weil für die moderne Rechtsentwicklung nicht das auf den Stand der Person abstellende Rechtsverständnis im Vordergrund steht, sondern die die Wirtschaft gestaltenden und an ihr beteiligten Einheiten. Insofern gehört die Zukunft dem Unternehmens- oder Wirtschaftsrecht. Das Wirtschafts- und Wirtschaftsvertragsrecht ist Teil dieser modernen Entwicklung der Rechtsordnung zu einem Recht der Unternehmen, zu einem Recht der Wirtschaft.

II.Besonderheiten

4Inhaltlich ist das Wirtschaftsvertragsrecht durch die Geltung der Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts geprägt. Es beruht somit auf dem Grundsatz der Privatautonomie und der Gewährleistung der Privatautonomie durch sie schützende Normen. Davon unbenommen setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Wirtschaftsprivatrecht auch autonomieübergreifend verfasste, gemeinwohlorientierte Aufgaben zu bewältigen hat. Im ­Hinblick auf die entsprechenden Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG ist verfassungsverbindlich vorgegeben, dass die öffentliche Hand „in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“ zu schützen hat. Gemäß dieser Maxime ist auch das vom Staat gesetzte Wirtschaftsvertragsrecht an Gemeinwohlbindungen zu orientieren; seit je her setzt der Staat für das Vertragsrecht der Wirtschaft die Rahmenordnung, innerhalb derer sich die Autonomie jedes Einzelnen für das eigene Wohl, aber auch das Wohl der Gemeinschaft verantwortlich entfalten kann. Jeder Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr trifft die grundrechtliche Freiheit und Bindung, mit seinem Eigentum in der Weise verantwortlich umzugehen, dass den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 GG, nach der Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, entsprochen wird. Im Vertragsrecht sind die Wirtschaftsvertragsparteien auf die Beachtung der Maxime von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet. Das Wirtschaftsvertragsrecht beruht in seiner normativen Verfassung auf dem Grundsatz der Freiheit des Handelns und des Handels, die von der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Wirtschaftsverkehrsteilnehmers für sein Handeln und seine Handelstätigkeit (free trade-Prinzip) geprägt ist. Das entwickelte Wirtschaftsvertragsrecht wird nicht durch den Grundgedanken „freien Handelns und Handels“, sondern durch den des „fairen und verantwortlichen Handeln und Handels“ (responsible trade-Prinzip) geprägt. Hierin gründen letztlich sowohl die komplementär wirkenden Maximen ökonomische Effizienz zur Vermeidung von Transaktionskosten, als auch die auf ökologische Effizienz abzielende Maxime nachhaltiger Transaktionen, die in der jüngeren Rechtssetzung der EU insbesondere zu Nachhaltigkeitsanforderungen im Recht des Warenkaufs und bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen 2sowie der Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerbelangen und Umweltstandards in dem in Deutschland geplanten sog. Lieferkettengesetz 3zunehmend an Bedeutung gewinnt.

5Gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht weist das Wirtschaftsvertragsrecht eine Reihe von Besonderheiten auf:

1. Es beruht auf einer freiheitlicheren Konzeption im Vergleich zum allgemeinen Vertragsrecht (beispielsweise sind formfreie, mündliche Rechtsgeschäfte in weitem Maße wirksam).

2. Es dient der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs, das heißt es soll diesen vereinfachen und beschleunigen (bei Verletzung der kraft Gesetzes bestehenden Rügeobliegenheiten verliert der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch).

3. Es dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere dadurch, dass bestehende Handelsbräuche als Rechtsquelle anerkannt werden.

4. Es strebt – empirisch und normativ betrachtet – nach universeller Geltung. Dies zeigt sich durch die Geltung von Einheitsrecht für internationale Wirtschaftsverträge (z. B. Einheitskaufrecht für Handelskaufverträge durch die Convention on International Sales of Goods, CISG).

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