Simon G. Grieser - Internationales Wirtschaftsrecht

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Das Internationale Wirtschaftsrecht ist nicht kodifiziert, es setzt sich vielmehr aus inter- und supranationalen Vereinbarungen, Übereinkünften und Verträgen zusammen. Dazu kommen internationale Organisationen, die im internationalen Wirtschaftsverkehr Regeln setzen und deren Einhaltung überwachen und sanktionieren.
Das Buch erläutert die juristischen, vertraglichen und organisatorischen Grundlagen des Internationalen Wirtschaftsrechts; somit beschreibt es die zentralen Regelungen, die den internationalen Geschäftsverkehr in rechtlicher Hinsicht determinieren.
Vorliegendes Buch bietet einen konzisen Überblick über das Themengebiet und eignet sich somit besonders für Studierende, Praktiker und Juristen, die sich rasch über die komplexe Materie informieren möchten.

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Simon G. Grieser

Internationales Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht kompakt

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche - фото 1

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.deabrufbar.

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Konvertierung in ePub: mediaTEXT Jena GmbH

ISBN (print): 978-3-95647-196-4

ISBN (epub): 978-3-95647-197-1

ISBN (pdf): 978-3-95647-198-8

ISBN (mobi): 978-3-95647-199-5

1. Auflage 2021 © Frankfurt School Verlag / efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Vorwort Vorwort Das Internationale Wirtschaftsrecht ist Ausdruck einer weltweit verzahnten Wirtschaft und versucht, für diese rechtliche Rahmenbedingungen herzustellen. Vielfach sind durch supranationale Übereinkünfte Grundlagen für eine gesetzliche Basis von internationalen Handelsbeziehungen geschaffen worden. Dennoch sind einige Bereiche nur fragmentarisch geregelt. Im Folgenden werden verschiedene Bereiche des grenzüberschreitenden Wirtschaftsrechts in ihren Strukturen und Konzepten dargestellt. Der Autor dankt für die Unterstützung und Mühen Frau Magdalena Anic, Frau Joelle Payer, Frau Laura Gerber, Frau Irmela Dölle, Frau Jael Karck und Herrn Lennart Weissmann. Frankfurt am Main, im Februar 2021 Dr. Simon G. Grieser

Autor Autor Dr. Simon G. Grieser ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der internationalen Kanzlei Reed Smith LLP. Er berät nationale und internationale Mandanten im Bereich des Bank- und Finanzrechts. Sein besonderer Fokus liegt auf Transaktionen mit notleidenden und nicht-notleidenden Kredit-Portfolien und Fragen des Bankaufsichtsrechts. Dr. Simon G. Grieser ist Autor verschiedener Abhandlungen und Artikel zu Themen des Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzrechts sowie Mitherausgeber der im Frankfurt School Verlag erscheinenden „Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht“.

Abkürzungsverzeichnis

1 Deutsches Internationales Privatrecht 1 Deutsches Internationales Privatrecht 1.1 Begriffsbestimmung Das Internationale Privatrecht (IPR) ist Kollisionsrecht [1] (auch Verweisungsrecht oder Rechtsanwendungsrecht genannt). Es dient bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung der Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts – also welche nationale Privatrechtsordnung zur Klärung der Rechtsfrage anzuwenden ist. [2] Es handelt sich um nationales Recht, welches von Amts wegen anzuwenden ist. [3]

1.1 Begriffsbestimmung 1 Deutsches Internationales Privatrecht 1.1 Begriffsbestimmung Das Internationale Privatrecht (IPR) ist Kollisionsrecht [1] (auch Verweisungsrecht oder Rechtsanwendungsrecht genannt). Es dient bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung der Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts – also welche nationale Privatrechtsordnung zur Klärung der Rechtsfrage anzuwenden ist. [2] Es handelt sich um nationales Recht, welches von Amts wegen anzuwenden ist. [3]

1.2 Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge 1.2 Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge 1.2.1 Quellen Relevante Rechtsquellen des deutschen IPR sind die Regelungen der Art. 3 bis 46d EGBGB samt deutscher Spezialgesetze, [4] Gewohnheits- bzw. Richterrecht (Stellvertretung, Gesellschaften/juristische Personen), die europäischen ROM-Verordnungen – insbesondere ROM-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse) und ROM-II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse) – und unmittelbar anwendbare Staatsverträge (v.a. Haager Abkommen, UN-Übereinkommen und bilaterale Übereinkommen). Daneben können auch die ROM-III-VO (Ehescheidungen) und die EuErbVO von Bedeutung sein. Auch gibt es kollisionsrechtliche Staatsverträge der EU – geschlossen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen – mit der Qualität von sekundärem EU-Recht. [5] Sie sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (Art. 216 Abs. 2 AEUV). [6]

1.2.1 Quellen 1.2 Relevante Rechtsquellen und ihre Rangfolge 1.2.1 Quellen Relevante Rechtsquellen des deutschen IPR sind die Regelungen der Art. 3 bis 46d EGBGB samt deutscher Spezialgesetze, [4] Gewohnheits- bzw. Richterrecht (Stellvertretung, Gesellschaften/juristische Personen), die europäischen ROM-Verordnungen – insbesondere ROM-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse) und ROM-II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse) – und unmittelbar anwendbare Staatsverträge (v.a. Haager Abkommen, UN-Übereinkommen und bilaterale Übereinkommen). Daneben können auch die ROM-III-VO (Ehescheidungen) und die EuErbVO von Bedeutung sein. Auch gibt es kollisionsrechtliche Staatsverträge der EU – geschlossen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen – mit der Qualität von sekundärem EU-Recht. [5] Sie sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (Art. 216 Abs. 2 AEUV). [6]

1.2.2 Rangfolge 1.2.2 Rangfolge Das einst abschließend relevante EGBGB, samt deutscher Spezialgesetze, wurde aufgrund der Subsidiaritätsklausel in Art. 3 Nr. 1, Nr. 2 EGBGB weitestgehend von den europäischen ROM-Verordnungen und durch unmittelbar anwendbare Staatsverträge abgelöst. [7] Es gilt folgende Rangfolge: unmittelbar anwendbare ROM-Verordnungen der EU (Art. 3 Nr. 1 EGBGB); innerstaatlich unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB); Kollisionsnormen nach Art. 3 bis 46d EGBGB und Gewohnheits- bzw. Richterrecht.

1.3 Kollisionsnormen 1.3 Kollisionsnormen 1.3.1 Allgemein Kollisionsnormen sind grundsätzlich wie Sachnormen aufgebaut. Sie enthalten einen abstrakten Tatbestand sowie eine abstrakte – an den Tatbestand anknüpfende – Rechtsfolge. Anders als bei Sachnormen weisen die Tatbestände jedoch eine größere Abstraktionshöhe auf als nationale Sachnormen. [8] Auch beschränkt sich die Rechtsfolge der Kollisionsnormen auf den bloßen Verweis in eine bestimmte Rechtsordnung, nach deren Regelungen dann die finale Rechtsfolge zu finden ist. [9]

1.3.1 Allgemein 1.3 Kollisionsnormen 1.3.1 Allgemein Kollisionsnormen sind grundsätzlich wie Sachnormen aufgebaut. Sie enthalten einen abstrakten Tatbestand sowie eine abstrakte – an den Tatbestand anknüpfende – Rechtsfolge. Anders als bei Sachnormen weisen die Tatbestände jedoch eine größere Abstraktionshöhe auf als nationale Sachnormen. [8] Auch beschränkt sich die Rechtsfolge der Kollisionsnormen auf den bloßen Verweis in eine bestimmte Rechtsordnung, nach deren Regelungen dann die finale Rechtsfolge zu finden ist. [9]

1.3.2 Verschiedene Arten 1.3.2 Verschiedene Arten Kollisionsnormen werden in unterschiedliche Arten unterteilt. So wird zum einen zwischen selbstständigen und unselbstständigen Kollisionsnormen unterschieden. Die selbstständigen Kollisionsnormen stellen aus sich heraus eine hinreichende Verweisung dar. Sie treffen eine Aussage über das auf einen bestimmten Anknüpfungsgegenstand anwendbare Recht, indem sie das dafür maßgebende Anknüpfungsmoment festlegen. [10] Allerdings erfahren sie durch weitere Normen [11] Korrekturen oder Ergänzungen. Diese weiteren Normen, welche eine selbstständige Kollisionsnorm modifizieren oder ergänzen, werden auch unselbstständige Kollisionsnormen genannt. [12] Im Rahmen der Kollisionsnormen kann außerdem zwischen einseitigen, mehrseitigen, allseitigen und Exklusivnormen unterschieden werden. Allerdings findet sich im heutigen IPR kaum noch eine einseitige Kollisionsnorm; die Regel sind im EGBGB allseitige Kollisionsnormen. [13] Während einseitige Kollisionsnormen [14] nur eine (also die deutschen) Kollisionsnorm berufen, beziehen sich mehrseitige Kollisionsnormen auf mehrere Rechtsordnungen – also auf ausländisches und inländisches Recht – und allseitige Kollisionsnormen auf potenziell sämtliche Rechtsordnungen der Welt. [15] Einen Sonderfall einseitiger Kollisionsnormen stellen Exklusivnormen dar, welche für bestimmte Sachverhalte die Anwendbarkeit deutschen Rechts ausnahmsweise auch für den Fall regeln, dass eigentlich eine andere Anknüpfung gegeben ist. [16] Ein Beispiel hierfür ist Art. 17 EGBGB, wonach eine Scheidung eines Deutschen auch dann möglich ist, wenn dies nach dem eigentlich geltenden Ehewirkungsstatut nicht möglich wäre.

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