Das IPR muss für die Hauptfrage ausländisches Sachrecht berufen;
das IPR der lex causae muss für die Vorfrage eine andere Rechtsordnung berufen als die Kollisionsnormen der lex fori; und
die unterschiedlichen Verweisungen von lex causae und lex fori führen auch in concreto nicht zum selben materiell-rechtlichen Ergebnis.
Nach dem Ordre-Public-Vorbehalt, welcher u.a. [46]in Art. 6 EGBGB, Art. 21 ROM-I-VO und Art. 26 ROM-II-VO normiert ist, dürfen ausländische Regelungen dann nicht angewendet werden, wenn ihre Anwendung zu einem mit den wesentlichen Grundzügen deutschen Rechts – insbesondere den Grundrechten – offensichtlich unvereinbarem Ergebnis führen würde. [47]In ihrer Gesetzesbegründung zu Art. 6 EGBGB betonte die Bundesregierung, dass der Vorbehalt zwar im IPR eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahme darstelle, aber (dennoch) den gesamten Bereich des Kollisionsrechts erfasse. [48]
Im Hinblick auf die praktische Bedeutung der Ordre-Public-Klauseln ist zwischen der Ordre-Public-Kontrolle allgemein und der spezifischen Relevanz einzelner Vorbehaltsklauseln – insbesondere der des Art. 6 EGBGB – zu differenzieren. [49]Aufgrund der zahlreichen europarechtlichen und staatsvertraglichen Ordre-Public-Klauseln sowie speziellen nationalen Vorbehaltsklauseln (vgl. Art. 40 Abs. 3, Art. 17 Buchst. b Abs. 4 und Art. 48 S. 1 EGBGB) nimmt die Relevanz Letzterer jedenfalls ab. [50]
Auch die Ordre-Public-Kontrolle weißt eine eher geringe Bedeutung in der Praxis auf, was insbesondere an ihrer restriktiven Formulierung („offensichtliche Unvereinbarkeit“) begründet liegt. [51]
1.7 Besonderer Teil des IPR
1.7.1 Personenrecht und Recht der Rechtsgeschäfte
Das in den Art. 7 bis 10 ROM-I-VO geregelte internationale Personenrecht bezieht sich nur auf natürlichen Personen. [52]Die allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit regelt Art. 7 EGBGB, wonach das Personalstatut und also das Heimatrecht der natürlichen Person anzuwenden ist. [53]Es handelt sich um zwingendes und also nicht dispositives Recht. [54]Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates mit dem die Person am engsten verbunden ist, maßgeblich (effektive Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 ROM-I-VO)). [55]Besondere Rechtsfähigkeiten wie Teilrechtsfähigkeit beurteilen sich nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem für das jeweilige Recht maßgebenden Wirkungsstatut. [56]
Gemäß Art. 8 EGBGB ist eine durch die Parteien gemeinsam (Art. 8 Abs. 1 S. 2 EGBGB) oder den Vollmachtgeber (Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB) erfolgte Rechtswahl stets vorrangig. Nur wenn keine Rechtswahl erfolgt ist, ist nach den Maßgaben der Abs. 2 bis 5 objektiv anzuknüpfen. [57]Das sich aus den Regelung des Art. 8 EGBGB ergebende Vollmachtstatut befindet über Erteilung, Wirksamkeit, [58]Umfang [59]und Erlöschen der Vollmacht. [60]Es entscheidet ferner über die Art und Auslegung der Vollmacht, die Deckung des Vertretergeschäfts durch die Vollmacht, [61]über die Befähigung zur Erteilung von Untervollmacht, [62]über das Bestehen von Einzel- oder Gesamtvollmacht, über den Vollmachtsmissbrauch und die Überschreitung der Vollmacht. [63]
Auch Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO kann – insbesondere in den Fällen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder anderen, ausländischen Rechtordnungen fremden, Handelsbräuchen – von großer Bedeutung sein. Zu beachten ist, dass die Sonderanknüpfung in Art. 10 Abs. 2 ROM-I-VO lediglich die Funktion eines Korrektivs (Vetorecht) gegenüber einem nach Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO gültig geschlossenen Vertrag hat. [64]
Welches Recht grundsätzlich die Formerfordernisse von Rechtsgeschäften bestimmt, wird in Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB geregelt. Die Form wird als Geschäftsform in Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGBGB und Ortsform nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB bestimmt. [65]Zu berücksichtigen sind jedoch vorrangige Regelungen wie z.B. hinsichtlich schuldvertraglicher Rechtsgeschäfte Art. 11 ROM-I-VO oder solche im Erb-, Familien- und Verbraucherrecht. [66]Auch ist die Alternativregelung in Art. 11 Abs. 1 EGBGB kein zwingendes Recht und also abdingbar bzw. eingrenzbar. [67]
Entspricht ein Geschäft keiner der zur Anwendung berufenen Rechtsvoraussetzungen, beurteilen sich die Folgen des Formverstoßes zunächst nach der verletzten Rechtsordnung. [68]Bei unterschiedlichen Rechtsfolgenregelungen in den nach Art. 11 EGBGB anzuwendenden Rechten gelten die Folgen des milderen bzw. mildesten Rechts. [69]Eine obligatorische Regelung für Rechtsbegründungen oder Verfügungen findet sich in Art. 11 Abs. 4 EGBGB. Art. 11 Abs. 2 Var. 2 EGBGB trifft Regelungen für Distanzverträge, also Verträge zwischen sich in unterschiedlichen Staaten befindlichen Personen.
1.7.2 Vertragliches Schuldrecht
1.7.2.1 Allgemein
Die relevanten Normen für vertragliches Schuldrecht befinden sich in der ROM-I-VO. Es handelt sich dabei um lois universelles (Art. 2 ROM-I-VO), d.h. die ROM-I-VO gilt unabhängig davon, welches nationales Recht Anwendung findet. [70]Keine Anwendung findet die ROM-I-VO jedoch bei Mehrfachabtretung einer Forderung. In den Worten des EuGH: „Art. 14 […] ROM-I-VO ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.“ [71]
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung des Art. 3 ROM-I-VO, welcher die freie Rechtswahl durch die Parteien regelt. In Art. 3 Abs. 1 ROM-I-VO heißt es: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“ Da die Vorschrift im Wesentlichen Art. 3 EVÜ und Art. 27 EGBGB a.F. entspricht, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung des Art. 3 ROM-I-VO herangezogen werden. [72]
Hinsichtlich eines strittigen Zahlungsanspruchs eines Schweizer Unternehmens gegen einen Verbraucher für ein VIP-Paket zum WM-Spiel in Rio de Janeiro, entschied das KG, dass es sich bei dem VIP-Paket-Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO handelt, da die geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem Staat (Brasilien) zu erbringen war, in dem der Verbraucher nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [73]
Die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt jedoch nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustausches eindeutig ermitteln lässt. [74]Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es dem deutschen Käufer einer Forderung entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgt und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen. [75]
1.7.2.2 Verbrauchervertragsrecht
Für Verbraucherverträge findet sich eine Sondervorschrift in Art. 6 ROM-I-VO, wobei zwischen Abs. 1 und Abs. 2 unterschieden werden muss, da diese zwei unterschiedliche Fälle regeln. Während nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers für die Frage des Rechts, welchem der Verbrauchervertrag unterliegt, maßgeblich ist, sieht Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO die Möglichkeit einer anderweitigen Rechtswahl vor, wenn das Recht eines anderen Landes vorteilhafter für den Verbraucher ist. [76]Nach Abs. 4 gelten die Abs. 1 und 2 nicht für:
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