Max-Emanuel Geis - Examens-Repetitorium Staatsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Max-Emanuel Geis - Examens-Repetitorium Staatsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Examens-Repetitorium Staatsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Examens-Repetitorium Staatsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in einem Band:
Dieses Examens-Repetitorium zum Staatsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Anhand konkreter Fälle mit ausführlichen Lösungen und kurzen lehrbuchartigen Exkursen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme das Staatsrecht innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwirft.
Die Reihenkonzeption:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine Musterlösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

Examens-Repetitorium Staatsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Examens-Repetitorium Staatsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

172

Hinweis:

Die Kollisionsregelung des Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) kommt hier nicht zur Anwendung. Im Grundgesetz sind die Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder aufgeteilt. Auch wenn hier ein Widerspruch bundesgesetzlicher und landesgesetzlicher Regelungen vorliegt, so kommt Art. 31 GG nicht zur Anwendung, da dem Bund bereits die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

b) Verfahren und Form

173

Mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben ist von einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG auszugehen, ebenso wie von der Beachtung der nach Art. 82 I GG erforderlichen Form.

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 6 VIG

174

Nichtigkeitsgründe in materieller Hinsicht bestehen nicht.

IV. Ergebnis

175

Das BVerfG wird § 6 VIG insoweit für nichtig erklären (§ 78 S. 2 BVerfGG).

Ergänzungsfall

176

Im Ergänzungsfall ist fraglich, ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung einer Kostenumlage zugunsten der Bankenaufsicht hat.

I. Gesetzgebungskompetenz für das Kostenumlage-Gesetz

1. Spezielle Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 II GG

177

Dem Bund könnte die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 II GG zustehen, wenn es sich bei der Kostenumlage um eine Steuer handeln würde. Da maßgeblich für die Zuordnung zu einer öffentlich-rechtlichen Abgabe nicht ihre Bezeichnung durch den Gesetzgeber ist, sondern ihr materieller Inhalt[38], könnte demnach auch die „Kostenumlage“ eine Steuer darstellen.

Der Begriff der Steuer ist im Grundgesetz selbst nicht definiert, so dass auf die herkömmliche Begriffsbildung der Finanzwissenschaft zurückgegriffen werden kann.[39] Diese findet sich in § 3 I 1 AO. Danach ist eine Steuer eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellt und zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Infolgedessen handelt es sich bei der Kostenumlage um keine Steuer: Die Kostenumlage dient nicht der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern sie wird vielmehr nur von einem bestimmten Kreis zweckbezogen zur Finanzierung einer besonderen Aufgabe – der Bankenaufsicht – erhoben.[40] Eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 II GG scheidet damit aus. Mithin muss auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 70 ff. GG zurückgegriffen werden.

178

Exkurs

Abgabe ist der Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben lassen sich in Gebühr, Beitrag, Sonderabgaben und Steuern unterteilen.

Beitrag

Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung oder der Bestand der Einrichtung oder Anlage besondere Vorteile gewährt. Damit gleicht der Beitrag die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung aus. Nicht notwendig ist es hingegen, dass die Vorteile vom Zahlungsverpflichteten wirklich in Anspruch genommen werden, es genügt die bloß potentielle Begünstigung.[41] Beispiel: Erschließungsbeiträge, Kurbeiträge.

Gebühr

Im Allgemeinen sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Kostendeckungsprinzip).[42] Im Gegensatz zum Beitrag besteht damit bei der Gebühr eine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Beispiel: Erlaubniserteilung, Beurkundung, Benutzung von Wasser, Gas und elektrischem Strom, Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Sonderabgaben

Die Sonderabgabe ist eine nichtsteuerliche Abgabe, die Finanzierungszwecken dient und die eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen beansprucht.[43] Üblicherweise erfolgt die Mittelverwendung außerhalb des Bundesfinanzhaushaltes und finanzverfassungsrechtlicher Verteilungsregeln.[44] Angesichts des im Vordergrund stehenden Finanzierungszweckes, der von einer bestimmten Gruppe gewährleistet werden soll, ist die vorliegende Kostenumlage als eine Sonderabgabe einzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe sind streng: Nach BVerfGE 108, 186 (213) muss für die Sonderabgabe ein über die Mittelbeschaffung hinausgehender Sachzweck vorliegen, nur eine homogene, speziell vom Sachzweck betroffene Gruppe darf in Anspruch genommen werden und die Abgabe darf nur „gruppennützig“ verwendet werden.

2. Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 71, 73 GG

179

Der Bund könnte die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71, 73 GG haben, wenn eine Materie der ausschließlichen Gesetzgebung einschlägig wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Regelungen im Bereich des Finanzdienstleistungswesens sind nicht im Katalog des Art. 73 GG enthalten. Infolgedessen scheidet eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus.

3. Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 11 i.V.m. Art. 72 II GG

180

Möglicherweise ist der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig. In Art. 74 I Nr. 11 GG ist das Recht der Wirtschaft verankert. Davon ist ausdrücklich das Bank- und Börsenwesen umfasst. Der Begriff „Recht der Wirtschaft“ wird vom Bundesgesetzgeber extensiv ausgelegt.[45] Dem weitumfassenden „Recht der Wirtschaft“ unterliegen alle Vorschriften von Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs, bis hin zu Vorschriften des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Betätigung als solche.[46] Umfasst sind in Bezug auf das Bankwesen damit die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf die Banken als solche beziehen und den für diese typischen Geschäftsbereich regeln, insbesondere Fragen der rechtlichen Organisation des Bankenwesens.[47] Fraglich ist, ob die Kostenumlage zugunsten der Bankenaufsicht von dieser Gesetzgebungskompetenz gedeckt ist. Problematisch ist hierbei, dass die Kostenumlage weniger mit der Organisation und dem Betrieb von Banken zu tun hat, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient. Die Bankenaufsicht soll primär hochriskante Finanzspekulationen unterbinden, um staatliche, wirtschaftliche und finanzielle Stabilität zu wahren und damit für die Sicherheit des Gemeinwesens zu sorgen. Mit dem Betrieb und der Organisation des Bankenwesens ist somit kein direkter, unmittelbarer Zusammenhang gegeben.

4. Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit kraft Annexkompetenz

181

Allerdings ist ein inhaltlicher Zusammenhang zum Bankwesen nicht vollständig von der Hand zu weisen, da die Bankenaufsicht ebenfalls einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgt. Eine eindeutige Abgrenzung, was zum Recht der Wirtschaft gehört und was der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuzurechnen ist, ist nicht immer möglich.[48] So weist das BVerfG darauf hin, dass nicht wenige Normen des Wirtschafts- und Gewerberechts mittelbar oder unmittelbar der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.[49] Damit sei jedoch keine Veränderung der Gesetzgebungszuständigkeiten verbunden. Denn die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbstständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten. Die Konsequenz dessen wäre nämlich eine für den Bürger kaum noch nachvollziehbare Aufspaltung zwischen Ordnungsgewalt und dem jeweiligen Sachgebiet. Deshalb sind ordnungsrechtliche Bestimmungen – wie die Aufsicht für Banken, die der Überwachung und Umsetzung von bundesgesetzlichen Regelungen dient – als Annex zu Art. 74 I Nr. 11 GG zu sehen. Die Annexkompetenz ist eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz, bei welcher der Bund in einem Sachbereich tätig wird, der bereits ausdrücklich – als geschriebene Sachzuständigkeit – dem Bund zugeordnet wird. Als Annex zu dieser Materie regelt der Bund dann aber einen Bereich, der ursprünglich den Ländern vorbehalten ist.[50] Mit ihr kann sichergestellt werden, dass, soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz für ein bestimmtes Sachgebiet hat, er dieses auch durch den Erlass spezialpolizeilicher Vorschriften durchsetzen kann. Ausnahmen können nur dort gelten, wo die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den alleinigen und unmittelbaren Zweck bildet, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Damit unterfällt die Regelungskompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung als Annex zu Art. 74 I Nr. 11 GG.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Examens-Repetitorium Staatsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Examens-Repetitorium Staatsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Examens-Repetitorium Staatsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Examens-Repetitorium Staatsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x