Max-Emanuel Geis - Examens-Repetitorium Staatsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Max-Emanuel Geis - Examens-Repetitorium Staatsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Examens-Repetitorium Staatsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Examens-Repetitorium Staatsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in einem Band:
Dieses Examens-Repetitorium zum Staatsrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung im Pflichtfach. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Anhand konkreter Fälle mit ausführlichen Lösungen und kurzen lehrbuchartigen Exkursen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme das Staatsrecht innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwirft.
Die Reihenkonzeption:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine Musterlösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

Examens-Repetitorium Staatsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Examens-Repetitorium Staatsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Exkurs 1: Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien nach Art. 20 GG, obwohl es nicht explizit genannt ist. Die verfassungsrechtliche Verankerung ist umstritten, wird jedoch überwiegend in Art. 20 III, 1 III GG gesehen.[1] Ausdrücklich erwähnt sind die rechtsstaatlichen Grundsätze in Art. 28 I 1 GG (der sog. Homogenitätsklausel, welche Anforderungen an die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern postuliert) und in Art. 23 I 1 GG, welcher die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes enthält. Das Rechtsstaatsprinzip ist auch in der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG impliziert. Der Begriff des Rechtsstaates lässt sich in zwei Elemente aufgliedern. Das erste ist die Sicherung des Rechts gegen gesellschaftliche Gewalt und damit das Streben nach Rechtssicherheit und Gerechtigkeit. Das zweite Element dient der Begrenzung der dadurch begründeten absoluten Staatsmacht.[2] Teilweise finden sich Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 GG. In Art. 20 II 2 GG ist die Gewaltenteilung, in Art. 20 III sowie in Art. 1 III GG die Bindung der Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz (Hauptgedanke des Rechtsstaatsprinzips)[3] normiert. Nach deutscher Verfassungstradition zählen zum Rechtsstaatsprinzip außerdem die Gewährung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes und des Gesetzesvorrangs, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Bestimmtheit von Rechtsnormen sowie die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit staatlicher Handlungen, wozu auch das Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze gehört. Letzteres ist Ausdruck des ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes des Bürgers in den Bestand staatlicher Entscheidungen.[4] Das Rechtsstaatsprinzip dient damit als allgemeingültiges und umfassendes Auslegungsinstrument des Verfassungsrechts.[5]

91

Exkurs 2: Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot

Trifft der Bürger aufgrund einer gesetzlichen Regelung bestimmte Dispositionen, ist er grundsätzlich in seinem Vertrauen darauf, dass diese Dispositionen nicht rückwirkend aufgehoben bzw. rechtswidrig werden, schutzwürdig. Maßgeblich ist dabei der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm, der bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen eintreten sollen. In Art. 103 II GG ist das Rückwirkungsverbot ausdrücklich für materielle Strafgesetze normiert (nulla poena sine lege). Daraus ergibt sich jedoch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Vielmehr ist diese Regelung eine Konkretisierung des Rückwirkungsverbots, dessen dogmatischer Anknüpfungspunkt außerhalb des Strafrechts umstritten ist. So wird der Vertrauensschutz bzw. das Rückwirkungsverbot teilweise in den betroffenen Grundrechten, teilweise im Rechtsstaatsprinzip verankert. Nach neuerer Rechtsprechung wird bei einem Eingriff in Grundrechte der Vertrauensschutz unmittelbar durch die betroffenen Grundrechte sichergestellt.[6] Nach älterer Rechtsprechung wurde dem Rechtsstaatsprinzip als Grundlage für den Vertrauensschutz der Vorrang eingeräumt.[7] Kumulativ lässt sich das Rückwirkungsverbot aus der Kette Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Vertrauensschutz als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips ableiten.[8] Im Ergebnis ist dieser Streit jedoch lediglich dogmatischer Natur, da beide Begründungsansätze von der Existenz des Verbots der Rückwirkung belastender Gesetze ausgehen. Schließlich ist es auch vertretbar, diese Verfassungsgarantie sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip als auch aus den Grundrechten abzuleiten, da schon die Gewährung der Grundrechte als Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit gilt (s.o.).[9]

Echte (retroaktive) und unechte (retrospektive) Rückwirkung

Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob eine zulässige oder unzulässige Rückwirkung vorliegt, wird aus dem Rechtsstaatsprinzip als Grundlage des Vertrauensschutzes hergeleitet. Hierbei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu differenzieren.[10] Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist, ob ein Sachverhalt in der Vergangenheit bereits rechtlich abgeschlossen ist. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz verkündet wird, das rückwirkend in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift.[11] Diese nachträgliche Änderung eines Sachverhaltes durch eine neue Regelung ist aufgrund des Vertrauensschutzes der Betroffenen grundsätzlich unzulässig.[12] Hingegen ist eine unechte Rückwirkung gegeben, wenn ein Gesetz auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt einwirkt, dieser Sachverhalt aber noch nicht abgeschlossen ist. Das Gesetz sieht also für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse, mit Wirkung (nur) für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfolgen vor.[13] Ein gesteigerter Vertrauensschutz, dass die rechtliche Situation zukünftig unverändert bleibt, besteht hier nicht. Infolgedessen ist die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig.[14]

Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandliche Rückanknüpfung

93

Der Zweite Senat des BVerfG differenziert zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung.[15] Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen entspricht dabei der echten Rückwirkung. Es wird angeordnet, dass die Rechtsfolgen schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen. Die tatbestandliche Rückanknüpfung gleicht der unechten Rückwirkung. Bezugspunkt ist hier aber der sachliche Anwendungsbereich. Die Rechtsfolgen treten erst nach Verkündung der Norm ein, erfassen aber Sachverhalte, mit denen vor der Verkündung begonnen wurde.[16]

94

Hinweis:

Der Zweite Senat differenziert auch zwischen den Grundlagen des Vertrauensschutzes. Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist als „echte Rückwirkung“ an den Maßstäben des Rechtsstaatsprinzips (rechtsstaatlicher Vertrauensschutz) zu messen. Die Grundrechte sind insoweit nur mittelbare Grundlage und Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückwirkung.[17] Die tatbestandliche Rückanknüpfung hingegen gilt als Einwirkung und wird unmittelbar an den betroffenen Grundrechten gemessen.[18] Demnach ist der Vertrauensschutz in den Grundrechten verankert. Im Rahmen dessen sind die Rechtsstaatsprinzipien Vertrauensschutz und Rechtssicherheit mittelbar zu berücksichtigen.[19]

95

Exkurs 3: Handhabung der Rechtsprechung

Obgleich die unterschiedlichen Grundlagen des Vertrauensschutzes in der Praxis keine großen Auswirkungen haben dürften, ist dennoch der Prüfungsmaßstab davon maßgeblich betroffen. Wird der Vertrauensschutz aus dem Rechtstaatsprinzip abgeleitet, so nehmen die Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle ein. Die Zulässigkeit der Rückwirkung beurteilt sich dann nur mittelbar nach den Grundrechten.[20] Dienen diese direkt als Grundlage des Vertrauensschutzes, dann wird der Vertrauensschutz in der grundrechtlichen Abwägung mit aufgenommen.[21] Wichtig zum Verständnis ist, dass das Rückwirkungsverbot nicht für die Rechtsprechung und die richterliche Auslegung gilt.[22] Vielmehr sind davon nur Gesetzes-/Normänderungen oder darauf beruhende Verwaltungsentscheidungen betroffen.

Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot

Das Rückwirkungsverbot gilt nicht generell. Selbst im Falle einer echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist in den Grenzen des Vertrauensschutzes eine Rechtfertigung möglich, wofür allerdings schwerwiegende Gründe notwendig sind.[23] Die echte Rückwirkung ist daher ausnahmsweise zulässig, wenn entweder überhaupt kein Vertrauenstatbestand vorliegt oder wenn das Vertrauen des Betroffenen ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls den Vertrauensschutz überwiegen, der Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolge rückbewirkt wird, mit einer solchen Regelung hätte rechnen müssen oder wenn eine unklare oder lückenhafte Rechtslage bzw. eine nichtige Norm dadurch beseitigt wurde, weshalb die rückwirkende Regelung insoweit Rechtssicherheit herstellt.[24]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Examens-Repetitorium Staatsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Examens-Repetitorium Staatsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Examens-Repetitorium Staatsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Examens-Repetitorium Staatsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x