Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Neuauflage:
Auf die umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird in zahlreichen, extra hervorgehobenen Hinweisen eingegangen und Synopsen zum BGB/HGB (alt und neu) helfen bei der Orientierung. Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind auf dem neuesten Stand.
Die Konzeption:
Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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101

Rechtslage nach dem MoPeG:

Künftig wird die Willensbildung in Angelegenheiten der GbR zumindest in Grundzügen gesetzlich geregelt. Dadurch soll zugleich der Unterschied zwischen Beschluss- und Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafter verdeutlicht werden, die bisher in den §§ 709-711 BGB gemeinsam geregelt sind. Gesellschafterbeschlüsse sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht, stets für Grundlagengeschäfteund außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmenerforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitergehende Beschlusserfordernisse anordnen. Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt nach § 714 BGB-E im Ausgangspunkt nach wie vor einstimmig. Davon kann allerdings durch ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, aber auch stillschweigend, durch „stetiges Dulden von Mehrheitsbeschlüssen“,[28] abgewichen werden.

(Geringfügige) Änderungen ergeben sich aber hinsichtlich der Stimmkraftder einzelnen Gesellschafter. Bisher erfolgt die Feststellung der Abstimmungsmehrheit – soweit überhaupt Mehrheitsbeschlüsse zugelassen waren – gem. § 709 Abs. 2 BGB grds. nach der Zahl der Gesellschafter (Abstimmung nach Köpfen). Damit steht allen Gesellschaftern, unabhängig von ihren Beiträgen, dasselbe Stimmgewicht zu. Nach § 709 Abs. 3 BGB-E wird sich das Stimmgewicht in Zukunft dagegen nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach den vereinbarten Werten der Beiträge der Gesellschafter (§ 709 Abs. 3 S. 1, 2 BGB-E) richten, nur äußerst hilfsweise wie bisher nach Köpfen. Regeln zu einem Stimmverbotim Einzelfall enthalten die §§ 715 Abs. 5 S. 1 (Beschluss der „anderen Gesellschafter“), 720 Abs. 4, 727 S. 1 BGB-E, diese sind Ausdruck eines allgemeinen Prinzips.[29] Die Art und Weise der Beschlussfassung in der GbR und das Beschlussmängelrecht will der Gesetzgeber auch künftig der Rechtsprechung überlassen.[30]

3. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter

102

Anerkannt ist der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass jedes Mitglied unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigen Mitglieder. Anders ausgedrückt bedeutet dies ein Verbot unsachlicher Differenzierungzwischen den Gesellschaftern[31] bzw. ein Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Für die BGB-Gesellschaft hat das Gesetz in den §§ 706, 709 Abs. 2, 722, 734 f. BGB (vgl. 709 Abs. 2, Abs. 3, 737 BGB-E) zu erkennen gegeben, dass es von einer gewissen Gleichberechtigung der Gesellschafter ausgeht. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um Auslegungsregeln. Der Grundsatz verbietet nicht Ungleichbehandlung von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag, soweit nicht die Schranke des § 138 BGB eingreift[32]. Wie sich der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Gesellschafter auswirkt, richtet sich nach der Struktur der Vereinigung und dem konkreten Einzelfall.

Beispiel:

(Sachverhalt in Anlehnung an BGH NZG 2013, 984) Im Gesellschaftsvertrag einer GbR war die Verpflichtung einer Minderheitsgesellschafterin begründet, die an ihren Ehemann (der kein Gesellschafter war) getätigten Zahlungen aus dem Vermögen der GbR als an sich selbst erfolgt zu betrachten. Zugleich war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Entnahmen zurückzuzahlen waren, soweit sie nicht durch einen Gewinn der GbR gedeckt waren (vgl. auch § 735 BGB). Die Gesellschafterin war mit 30 % an Gewinn und Verlust beteiligt, ohne Beiträge erbringen zu müssen, dies war allein Aufgabe des Mehrheitsgesellschafters, der über diese Konstruktion die Erfindungstätigkeit des Ehemanns finanzierte. Im praktischen Ergebnis musste deshalb die selbst nicht leistungsfähige Gesellschafterin allein für die Rückzahlung erheblicher Verluste aufkommen, die aus den Zahlungen des anderen Gesellschafters und ihre absprachegemäße Weiterleitung an den Ehemann resultierten, wohingegen Gewinne der GbR zu 70 % an den Mehrheitsgesellschafter geflossen wären. Diese Regelung sah der BGH nicht als per se sittenwidrig an, da die Ehefrau zwar selbst keine Entnahmen für sich getätigt hatte, auf Grund ihrer Gesellschafterstellung und der nicht ganz geringfügigen Gewinnbeteiligung aber ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks hatte[33].

IV. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Überblick

103

Zu den sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten zählen die Sozialansprücheund die Sozialverpflichtungen.

Zu den Ansprüchen, die der BGB-Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die einzelnen Gesellschaftererwachsen können, zählen

- Ansprüche auf Leistung von Beiträgen,
- Ansprüche auf die Erfüllung von Geschäftsführungspflichten,
- Ansprüche auf Erfüllung von gesellschaftlichen Treuepflichten, insbesondere auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots (§ 112 HGB).

Diese Ansprüche, die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter zustehen, werden Sozialansprüchegenannt.

104

Andererseits erwachsen den Gesellschafternnach dem Gesetz oder aus dem Gesellschaftsvertrag Ansprüche gegen die Gesellschaft. Zu diesen Ansprüchen können gehören:

- der Anspruch auf den Gewinnanteil,
- der Anspruch auf Information und Kontrolle,
- der Anspruch auf eine Vergütung für die Geschäftsführung,
- der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit solche gemacht worden sind.

Der Gesellschaft erwachsen in diesem Rahmen aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber den einzelnen Gesellschaftern Verpflichtungen, die man Sozialverpflichtungennennt.

2. Die Beitragspflicht

a) Überblick

105

Die Gesellschafter sind regelmäßig zur Leistung von Beiträgen verpflichtet (§§ 705 ff. BGB). Beiträgeder Gesellschafter sind alle Leistungen, zu denen diese sich durch den Gesellschaftsvertrag zur Förderung des Gesellschaftszweckes verpflichten. Beiträge können z.B. sein: Geldzahlungen, die Übereignung von beweglichen Sachen und Grundstücken, die Einbringung von Wertpapieren, das Überlassen von Patenten und Lizenzen, die Gestattung des Gebrauchs von Sachen zur gemeinsamen Nutzung sowie Dienstleistungen.

Beispiel:

Zwei Chemieunternehmen, die Pharma-Süd AG und die Lenne Arzneimittelfabrik GmbH, schließen sich zu einer „Interessengemeinschaft“ – einer BGB-Gesellschaft – zusammen, um Arzneimittelforschung zu betreiben. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass die Gesellschafter u.a. folgende Beiträge zu erbringen haben: Die Pharma-Süd AG verpflichtet sich zur Gestattung des Gebrauchs ihrer umfangreichen Forschungsanlage zur gemeinschaftlichen Nutzung; die Lenne Arzneimittelfabrik GmbH hat der Gesellschaft 20 im Vertrage genau benannte Patente zu überlassen.

Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach § 706 Abs. 3 BGB (= § 709 Abs. 1 BGB-E) auch in der Leistung von Diensten bestehen. Schließen sich Anwälte zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so besteht ihr Beitrag zur Förderung des gemeinsamen Zwecks im Zweifel darin, dass sie für die Gesellschaft Dienstleistungen – nicht zuletzt Mandanten gegenüber – erbringen und dabei ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen.

b) Die Folgen der Verletzung von Beitragspflichten

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