Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Neuauflage:
Auf die umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird in zahlreichen, extra hervorgehobenen Hinweisen eingegangen und Synopsen zum BGB/HGB (alt und neu) helfen bei der Orientierung. Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind auf dem neuesten Stand.
Die Konzeption:
Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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Beispiel:

Ein Gesellschafter zahlt den Kaufpreis an einen Verkäufer, mit dem die BGB-Gesellschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Kaufpreissumme gegen die Gesellschaft gem. §§ 713, 670 BGB.

Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter dafür ist wegen § 707 BGB (= keine Nachschusspflicht; s. dazu Rn. 107 f.) grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung (dazu Rn. 192 ff.) ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes vorsehen. Ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter kann sich zudem aus § 426 BGB ergeben.

2. Die Beschlussfassung

a) Gesellschafterbeschlüsse

96

Die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse beruhen auf der Stimmabgabe der dazu befugten Gesellschafter. Sowohl die Stimmabgabe als auch der Beschluss selbst sind Rechtsgeschäfte. Die Einhaltung einer Form für Beschlüsse der Gesellschafter sieht das BGB nicht vor. Entscheidungen kommen in der Regel dadurch zustande, dass alle Gesellschafter dem unterbreiteten Vorschlag zustimmen.

Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen sind zum einen die Geschäftsführungsmaßnahmen, es sei denn, die Gesellschafter haben von der in § 711 BGB vorgesehenen Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung Gebrauch gemacht. Eine Abgrenzung zwischen Beschlussfassung und Geschäftsführung, deren Notwendigkeit in der Begründung zum MoPeG suggeriert wird (siehe dazu BT-Drucks. 19/27635 S. 149) ist daher nicht erforderlich. Darüber hinaus müssen Beschlüsse gefasst werden über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die sonstigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zu letzteren zählen z.B. Beschlüsse über Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung.

b) Mehrheitsklauseln

97

Das nach § 709 Abs. 1 BGB (= § 714 BGB-E) für Beschlüsse vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wird den praktischen Bedürfnissen allerdings selten gerecht. Deshalb wird häufig von der gemäß § 709 Abs. 2 BGB (bzw. § 708 BGB-E) zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abzubedingen und durch das Prinzip der einfachen Mehrheit zu ersetzen, die – je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung – nach Köpfen (jeder Gesellschafter hat eine Stimme, so ist eine Mehrheitsklausel gem. § 709 Abs. 2 BGB im Zweifel zu verstehen) oder nach Kapitalanteilen zu berechnen ist. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf Grundlagengeschäfte, z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrags selbst.[12] Die sogenannte Mehrheitsklauselmuss die von ihr betroffenen Gegenstände nicht minutiös auflisten (anders die Vertreter des sog. Bestimmtheitsgebots[13]). Es reicht aus, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung eindeutig ergibt, dass der maßgebliche Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.[14]

Allerdings sind der Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Gesellschaftsverträgen Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Zulassung einer Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag einen „unzulässigen Eingriff in schlechthin unentziehbare“ oder nur mit Zustimmung des Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte darstellen.[15] Welche Mitgliedschaftsrechte zu diesem Kernbereichgehören, ist nicht scharf abgrenzbar. Als schlechthin unentziehbar werden das Informations- und Kündigungsrecht, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie das Klagerecht gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse angesehen.[16] Nicht durch bloße Mehrheitsentscheidung, also relativ unentziehbar, sollen das Stimmrecht, das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, sowie die Freiheit von nachträglichen Beitragserhöhungen sein.[17] Der BGH[18] sieht in auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel in Gesellschaftsverträgen getroffenen Mehrheitsentscheidungen, die in den „Kernbereich“der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen, eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht. Auf diese Art und Weise zustande gekommene Mehrheitsentscheidungen sind im Zweifel unwirksam. Unwirksam ist allerdings nur die treupflichtwidrige Mehrheitsentscheidung selbst, nicht aber die Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag.[19] Bei nachträglichen Beitragserhöhungen ist die Zustimmung eines jeden betroffenen Gesellschafters gem. § 707 BGB zwingend notwendig (s.a. § 710 S. 1 BGB-E).[20]

Beispiel:

Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft sieht vor, dass über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Mehrheitsentscheidungen getroffen werden können. Die 5 Gesellschafter stimmten mit einer Mehrheit von 4 zu 1 Stimmen (A) über den Jahresabschluss ab. A vertritt nun die Auffassung, der Beschluss werde von der Mehrheitsklausel im Vertrag nicht gedeckt. Der BGH[21] hat die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft als eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung eingeordnet, die nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters eingreife; ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sei deshalb durch die Mehrheitsklausel legitimiert und folglich wirksam.

c) Stimmverbote und Stimmbindungsvereinbarungen

98

Mit der Geltung einer Mehrheitsklausel nichts zu tun hat die antizipierte Zustimmungeines Gesellschafters zu einem Eingriff in den Kernbereich seiner Mitgliedschaft. Das sind die Fälle, in denen sich ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorweg damit einverstanden erklärt, dass in seine an sich unentziehbaren Rechte eingegriffen wird.[22]

Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Deshalb unterliegt derjenige Gesellschafter, über den oder dessen Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden soll, einem Stimmverbot. Das gilt z.B. für die Entlastung eines Gesellschafters und die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit.[23] Begründen lässt sich dies mit einer Analogie zu den §§ 712 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 737 S. 2 BGB (bzw. zu §§ 727 S. 1, 715 Abs. 5 S. 1 BGB-E).

Beispiel:

In einer aus 5 Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft möchten 4 Gesellschafter gegen den 5. eine Schadensersatzklage erheben und darüber einen Beschluss herbeiführen. Bei dieser Beschlussfassung unterliegt der 5. Gesellschafter einem Stimmverbot.

99

Vereinbarungen eines Gesellschafters mit anderen Gesellschaftern oder Dritten über die Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich zulässig. Stimmbindungsvereinbarungendieser Art können eine einmalige Abstimmung betreffen, aber auch auf Dauer angelegt sein. Durch Vereinbarungen dieser Art werden in der Regel BGB-Innengesellschaften gebildet. Ansprüche aus Stimmrechtsbindungsvereinbarungen sind einklagbar und nach § 894 ZPO auch vollstreckbar.[24]

d) Mängel des Beschlusses

100

Da Beschlüsse der Gesellschafter Rechtsgeschäfte eigener Art sind,[25] finden die Vorschriften über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, u.a. die §§ 134, 138 BGB, Anwendung. Gesellschafterbeschlüsse können also wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sein; sie sind dann mangelhaft. Fraglich ist, ob und wie Gesellschafter sich, falls sie das wollen, gegen mangelhafte Beschlüsse zur Wehr setzen können. Nach Ansicht des BGH[26] ist im Personengesellschaftsrecht ein Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen. K. Schmidt[27] will hingegen wegen des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit die Anfechtungsklage, wie sie gegen Beschlüsse in der AG und GmbH erhoben werden kann, auch auf Personengesellschaften ausdehnen.

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