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Daraus ergibt sich auch, dass die Anwendung der §§ 323 bis 326 BGB ausgeschlossenist. Das bedeutet, dass ein Rücktritt vom Vertrage nicht möglich ist. Es kommen in der Regel nur die Kündigung (§ 723 BGB) oder die Auflösung der Gesellschaft statt des Rücktritts vom Vertrage mit Wirkung für die Zukunft als Möglichkeiten der Beendigung der Gesellschaft in Betracht; diese entsprechen den Besonderheiten einer Personengesellschaft[9].
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Grundsätzlich ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages, mit dem die BGB-Gesellschaft begründet wird, formfrei. Der Vertrag bedarf nur dann einer Form, wenn er ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält.
4. Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen
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Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 und 242 BGB. Das gilt auch für solche Klauseln, die nicht nur für die Gesellschafter selbst, sondern auch für außenstehende Dritte von Bedeutung sein können, wie z.B. für eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der die Gesellschafterrechte nur an Familienangehörige abgetreten werden können[10]. Auch die allgemeinen Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung finden auf Gesellschaftsverträge Anwendung. Falls die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einen regelungsbedürftigen Punkt nicht bedacht und deshalb auch keine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen haben, so ist auf der Grundlage des Vertrages zu ermitteln, wie die Gesellschafter den offen gebliebenen Punkt nach Treu und Glauben geregelt hätten, wenn sie an ihn gedacht hätten.
Wenn auch grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) auf den Gesellschaftsvertrag anwendbar sind, so ergeben sich doch einige Besonderheiten. Diese gründen sich einerseits auf die meist lange Vertragsdauer und das Eigenleben, das die Gesellschaft im Laufe der Zeit entfaltet, andererseits auf die im Vergleich mit anderen Rechtsgeschäften stärkere und deshalb auch für die Auslegung zu beachtende Bedeutung des Vertragszwecks und der Treuepflicht der Gesellschafter.
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Lösung zu Fall 5:
S, W und K betreiben ein Umsatzgeschäft, also ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 105 Abs. 1 und 1 Abs. 2 HGB. Bei einem Umsatz von über 1,5 € Millionen ist auch davon auszugehen, dass das Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Da hier ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird, kann es sich nicht um eine BGB-Gesellschaft handeln. Weil S, W und K keine Haftungsbeschränkung im Hinblick auf einzelne Personen vereinbart haben und die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie unabhängig vom Willen der Gesellschafter eine OHG.
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Lösung zu Fall 6:
Der Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Da einer der Gesellschafter sich verpflichtet hat, ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und der Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet, bedarf er insgesamt gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung um wirksam zu sein. Ein nur handschriftlich aufgesetzter Vertrag verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 311b BGB) und ist deshalb gem. § 125 BGB nichtig.
§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)
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Fall 7:
Im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft haben die 12 Gesellschafter sich 2012 damit einverstanden erklärt, dass die aus 3 Gesellschaftern bestehende Geschäftsführung für die Zukunft ermächtigt sein soll, Nachschusspflichten für die Gesellschafter „in angemessenem Umfang“ zu begründen, wenn sie das für erforderlich hält. Nachdem die Geschäftsführung im Juli 2015 beschlossen hat, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und jedem Gesellschafter eine Nachschusspflicht in Höhe von 50 000 € aufzuerlegen, fragt Gesellschafter A an, ob er zur Leistung eines solchen Nachschusses verpflichtet ist. Rn. 116
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Fall 8:
G ist geschäftsführender Gesellschafter einer aus A, B, C und G bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein nicht unerhebliches aus Grundstücken bestehendes Vermögen verwaltet. G ist außerdem Geschäftsführer der aus 5 Personen bestehenden X-GmbH. Bei Letzterer hat er sich finanzielle Unregelmäßigkeiten zu seinem Vorteil und zu Lasten des Gesellschaftsvermögens zu Schulden kommen lassen. A, B und C erwägen, G die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Ist dies möglich? Rn. 117
Literatur:
Armbrüster, Nachschusspflicht im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2008, 1 ff.; Flume, Gesellschaft und Gesamthand, ZHR 136 (1972) 177 ff.; Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990; Kießling, Das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften. FS Hadding, S. 477 ff.; Raiser, Das Recht der Gesellschafterklagen, ZHR 153 (1989) 1 ff.; C. Schäfer, Vom Einstimmigkeitsprinzip zum treupflichtgetragenen Mehrheitsentscheid im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2013, 237 ff.; derselbe, Der Bestimmtheitsgrundsatz ist (wirklich) Rechtsgeschichte, ZGR 2014, 1401; Schünemann, Grundprobleme der Gesamthandsgesellschaft 1975; Schulze/Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, 1972.
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Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. Die meisten dieser Vorschriften sind dispositiver Natur. Sie können also von den Gesellschaftern, die den Vertrag abschließen, gestützt auf das Prinzip der Vertragsfreiheit durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden. Je nach den für die beteiligten Personen vorgesehenen Funktionen, dem Gesellschaftszweck und der Höhe der Beteiligung sind vom Gesetz abweichende, zweckentsprechendere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag notwendig. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung geht im Zweifel der gesetzlichen Regelung vor.
Beispiel:
Gem. § 709 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass die Zustimmung aller Gesellschafter zu den einzelnen Maßnahmen erforderlich ist. In der Regel dürfte es zweckmäßig sein, das gesetzlich vorgesehene schwerfällige Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu ersetzen, indem etwa die Geschäftsführung nur einem Gesellschafter oder einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern eingeräumt wird.
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Die Willensbildungin der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Das gilt vor allem für die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Grundlage für das Beschlussrecht in der BGB-Gesellschaft bildet der § 709 BGB, dessen Wirkung über bloße Geschäftsführungsmaßnahmen hinausreicht. Nach § 709 Abs. 1 BGB ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses Einstimmigkeit vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine davon abweichende Regelung vorsehen (siehe dazu Rn. 96 ff.).
Das BGB verzichtet ebenso wie das HGB für die OHG und die KG auf Vorschriften über die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag kann gestützt auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit Bestimmungen darüber treffen. Jedem Gesellschafter stehen eine Reihe von Verwaltungsrechten zu. Dazu gehören u.a. das Recht zur Geschäftsführung einschließlich das Widerspruchsrecht, die Informations- und Kontrollrechte, das Recht, an der Liquidation mitzuwirken und das Kündigungsrecht. § 717 BGB (§ 711a BGB-E) stellt für alle aus der Mitgliedschaft herrührenden Rechte (Mitgliedschaftsrechte)den Grundsatz der Unübertragbarkeit auf (Abspaltungsverbot). Nicht übertragbar sind gem. § 717 S. 1 BGB alle Verwaltungsrechte, die oben genannt sind. Umstritten ist, ob sog. Stimmbindungsverträgegegen das Abspaltungsverbot verstoßen. Während Stimmbindungsverträge mit Mitgesellschaftern zulässig sind, wird die Zulässigkeit solcher Verträge mit außenstehenden Dritten in der Literatur überwiegend abgelehnt.[1].
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