Bernd Heinrich - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Werk richtet sich – der Konzeption der Reihe entsprechend – in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Strafrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.

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VI.Geltungsbereich des deutschen Strafrechts

1.Grundlagen

39Bei der Frage des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts (= Strafanwendungsrecht) geht es darum, wann das deutsche Strafrecht gegenüber welchen Tätern und hinsichtlich welcher Taten angewandt werden kann. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine Straftat grenzüberschreitende Wirkungen hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn mehrere Personen in mehreren Ländern tätig werden, mehrere Staatsangehörige betroffen sind oder sich die Straftat in einem anderen Land auswirkt als dem, in dem der Täter gehandelt hat (z. B. beim Versenden einer Briefbombe). Eine gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 3 bis 7 StGB und § 9 StGB.

Bsp.:Ein italienischer Staatsbürger bringt während eines Urlaubes in Kolumbien seinen schwedischen Bekannten mit einer russischen Pistole um, die er wenige Tage zuvor in Ecuador gekauft hat. Zu dieser Tat hat ihn sein polnischer Freund, der gerade in den USA weilt, angestiftet. Die in Deutschland lebende Frau des Opfers zeigt die Tat bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg an, die sich nun fragt, ob sie in diesem Fall überhaupt ermitteln darf und ob hier überhaupt deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen kann.

картинка 5Klausurtipp

In einer Klausur ist die Frage, ob deutsches Strafrecht anzuwenden ist, für jeden Tatbestand gesondert noch vor dem Eintritt in die eigentliche Tatbestandsprüfung zu Beginn des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Dies gilt freilich nur dann, wenn der Sachverhalt Hinweise auf einen möglichen Auslandsbezug enthält.

40Grundsätzlich gilt, dass im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – jeder Staat das Recht hat, bei Vorliegen einer konkreten Straftat sein eigenes Strafrecht zur Anwendung zu bringen. Das bedeutet, dass auch mehrere Staaten für die Ahndung derselben Tat zuständig sein können. Das bereits angesprochene Verbot der Doppelbestrafung 16betrifft nur die Ahndung einer Straftat innerhalb eines Staates, findet jedoch im Verhältnis mehrerer Staaten untereinander keine Anwendung. Eine Ausnahme stellt diesbezüglich allerdings die Europäische Union dar, in der eine solche Doppelbestrafung vertraglich ausgeschlossen wurde (Art. 6 Abs. 2 EUV i. V. m. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Entscheidend ist allerdings, dass ein deutsches Strafgericht – wiederum im Gegensatz zum Zivilrecht – stets nur deutsches (und nicht ausländisches) Strafrecht anwenden darf. Zudem ist zu beachten, dass deutsche Strafverfolgungsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) grundsätzlich nur im Inland tätig werden dürfen. Wird festgestellt, dass deutsches Strafrecht im konkreten Fall nicht angewendet werden kann, so stellt dies ein Prozesshindernis dar und das Verfahren muss eingestellt werden.

41Einig ist man sich allerdings, dass für die Ausübung der staatlichen Strafgewalt in der Regel irgendein Anknüpfungspunkt vorhanden sein muss, der die Anwendung des eigenen Strafrechts rechtfertigt („genuine link“). Besteht ein solcher Anknüpfungspunkt hingegen nicht und betrifft eine Tat ausschließlich ausländische Interessen, wäre die Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland und eine Verurteilung des Täters eine Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates und daher völkerrechtlich unzulässig („völkerrechtliches Nichteinmischungsprinzip“).

Bsp.:Ein niederländischer Staatsbürger kauft in Amsterdam von einem anderen Niederländer eine Portion Marihuana und verbraucht diese vor Ort. Ein deutscher Staatsanwalt in Aachen bekommt hiervon Kenntnis und möchte vor einem deutschen Strafgericht eine Anklage wegen Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz erheben. Da hier kein Bezug zu Deutschland erkennbar ist, wäre eine solche Anklage unzulässig, da für eine Aburteilung ausschließlich die Niederlande zuständig sind. Dies ist schon deswegen einleuchtend, weil es allein Sache der Niederlande ist, ob sie ein solches Verhalten überhaupt unter Strafe stellen oder nicht.

2.Anknüpfungspunkte

42Die verschiedenen Anknüpfungspunkte, welche die Anwendung deutscher Strafgewalt ermöglichen, sind in den §§ 3 ff. StGB detailliert geregelt. Von Studierenden wird hier lediglich erwartet, dass sie auf der Grundlage des Gesetzestextes prüfen können, ob das deutsche Strafrecht im konkreten Fall anwendbar ist (was in Klausuren in der Regel der Fall sein wird) oder nicht. Detailkenntnisse, insbesondere die Kenntnis von höchstrichterlichen Entscheidungen, werden in diesem Bereich nicht erwartet. Daher soll im Hinblick auf die möglichen Anknüpfungspunkte ein kurzer Überblick genügen:

43 a) Anknüpfungspunkt: Begehungsort der Tat.Der deutschen Strafgewalt unterliegt nach § 3 StGBjeder, der innerhalb des deutschen Staatsgebietes eine Straftat begeht („ Territorialitätsprinzip“). Darauf, ob der Täter oder das Opfer Deutsche sind, kommt es dabei nicht an. Dieser allgemeine Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass jedermann die Gesetze desjenigen Staates einzuhalten hat, in welchem er sich aufhält. Insbesondere bei grenzüberschreitender Kriminalität (der Täter versendet z. B. eine Briefbombe, die in einem anderen Land „zündet“ und dort den Tod eines Menschen herbeiführt) ist es jedoch oft fraglich, ob die Tat im Inland stattgefunden hat oder nicht. Hier gilt nach § 9 Abs. 1 StGBdas sog. Ubiquitätsprinzip(Ubiquität = Allgegenwärtigkeit). Hiernach ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem a) der Täter gehandelt oder b) der Täter die erforderliche Handlung unterlassen hat oder c) der Erfolg eingetreten ist oder d) der Erfolg hätte eintreten sollen. Sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort begründen somit die Tatortstrafbarkeit. Noch weiter als bei der Täterstrafbarkeit erstreckt sich der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts für den Teilnehmer, d. h. den Anstifter oder den Gehilfen (§ 9 Abs. 2 StGB). Begehungsort ist hier sowohl der Ort der Haupttat als auch der Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat.

Bsp.:Anton steht auf deutschem Staatsgebiet und erschießt mit einem Gewehr den Bruno, der sich auf französischem Staatgebiet befindet. Daraufhin zieht Rudi, der Begleiter des Bruno, der ebenfalls auf französischem Staatsgebiet steht, seine Waffe, schießt und verletzt Anton schwer. – Sowohl Anton als auch Rudi können nach deutschem Strafrecht bestraft werden, da Anton (hinsichtlich des Totschlags an Bruno, § 212 StGB) in Deutschland gehandelt hat (auch wenn der tödliche Erfolg in Frankreich eintrat) und bei Rudis Tat der Erfolg (Körperverletzung des Anton, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) in Deutschland eintrat (obwohl Rudi sich zum Tatzeitpunkt auf französischem Staatsgebiet aufhielt).

44 § 4 StGBerweitert den Begehungsort auf deutsche Schiffe und Flugzeuge, die zwar, wenn sie sich im Ausland befinden, nicht zum deutschen Staatsgebiet zählen, aber dennoch, wenn sie unter deutscher Flagge fahren, der deutschen Strafgewalt unterliegen sollen (sog. „ Flaggenprinzip“).

45 b) Anknüpfungspunkt: Staatsangehörigkeit des Täters.Nach dem aktiven Personalitätsprinzipdarf ein Staat Handlungen seiner eigenen Staatsbürger auch dann in vollem Umfang seiner Strafgewalt unterwerfen, wenn diese eine Tat im Ausland begehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es jedoch zusätzlich erforderlich, dass die Tat entweder dort, wo sie begangen wird (d. h. im Ausland), auch strafbar ist oder dass der Tatort überhaupt keiner Strafgewalt unterliegt (z. B. bei einem Tatort auf hoher See). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein deutscher Staatsbürger nach deutschem Recht nicht bestraft werden kann, wenn er im Ausland eine Tat verübt, die nach dem Recht dieses Staates nicht unter Strafe gestellt ist.

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