26 b) Bestimmtheitsgrundsatz („nulla poena sine lege certa“).Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass Strafgesetze sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen müssen. Die Gesetze müssen also so präzise sein, dass ihr Anwendungsbereich klar zu erkennen und durch Auslegung zu ermitteln ist. Jedermann soll allein aus der gesetzlichen Formulierung ersehen können, was erlaubt und was verboten ist. Unzulässig wäre daher z. B. eine Strafvorschrift mit dem Inhalt: „Wer gegen die guten Sitten verstößt, wird schwer bestraft“. Denn hieraus wäre weder klar ersichtlich, was tatsächlich verboten ist, noch ginge deutlich hervor, welche Höhe eine auszusprechende Strafe haben könnte. Andererseits ist es aber auch anerkannt, dass in einem Strafgesetz nicht alles bis ins Detail geregelt werden kann. Insoweit sind sowohl Tatbestände, die ausdrücklich auf andere Normen oder Grundsätze verweisen als auch solche, zu deren Auslegung man Regelungen aus anderen Gesetzen heranziehen muss (sog. „Blanketttatbestände“) in beschränktem Maße zulässig. Dies gilt auch für die sog. „wertausfüllungsbedürftigen Vorschriften“ ( Generalklauseln), die einen weiten Auslegungsspielraum eröffnen.
Bsp.:Um festzustellen, was man im Rahmen des Diebstahls, § 242 StGB, unter einer „fremden“ Sache versteht, muss man die Eigentumsordnung des BGB heranziehen. Um zu ermitteln, was unter das Tatbestandsmerkmal der „Gewalt“ im Sinne der Nötigung, § 240 StGB, fällt, hilft ein Blick in andere Gesetze dagegen kaum weiter. Allerdings kann der Gesetzgeber auch nicht alle Formen möglicher Gewaltanwendung im Gesetz genau umschreiben. Daher muss es zulässig sein, durch Auslegung zu ermitteln, ob z. B. die „gewaltlose“ Verabreichung von „K.O.-Tropfen“ durch Schütten in ein Glas als Gewalt im Sinne des § 240 StGB anzusehen ist oder nicht. 10
27 c) Rückwirkungsverbot („nulla poena sine lege praevia“).Unter dem Rückwirkungsverbot versteht man, dass eine Strafvorschrift weder mit rückwirkender Kraft geschaffen noch die Strafe im Hinblick auf eine bereits existierende Strafvorschrift mit rückwirkender Kraft verschärft werden darf. Das Rückwirkungsverbot umfasst somit sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Strafbarkeit. Es gilt (wie der gesamte Grundsatz „nulla poena sine lege“) jedoch nur für das materielle Recht, d. h. für die Frage, welches Verhalten strafbar ist und welche Strafe sich hieran knüpft. Umstritten ist bereits, ob der Grundsatz auch für die – ohnehin sehr knappen – Regelungen und Grundsätze des Allgemeinen Teils des StGB anwendbar ist. Dagegen gilt das Rückwirkungsverbot – nach ebenfalls umstrittener Ansicht – nicht für das Strafprozessrecht oder die Strafverfolgungsvoraussetzungen (Strafantrag, Verjährung etc.). Auch kann es auf die Rechtsprechung der obersten Gerichte bzw. allgemein für den Wandel bestimmter Rechtsauffassungen auf der Grundlage bestehender Gesetze keine Anwendung finden. Wenn also die Gerichte – um ein Beispiel zu nennen – bisher immer entschieden haben, dass rein psychische Beeinträchtigungen keine Körperverletzungen, §§ 223 StGB ff., darstellen können, muss es dennoch möglich sein, dass der BGH dies in einer späteren Entscheidung einmal anders sieht. Wird jemand dann auf der Grundlage dieser neuen Rechtsprechung verurteilt, kann er nicht geltend machen, es läge ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil er auf die bisherige Rechtsprechung vertraut hätte 11.
28Auch im Rahmen des Rückwirkungsverbots ist jedoch zu beachten, dass eine Rückwirkung zugunsten des Tätersstets zulässig ist. Daher bestimmt auch § 2 Abs. 3 StGB für den Fall, dass ein Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Aburteilung geändert wird, dass stets das mildere Gesetz Anwendung findet. Wird eine Strafnorm nach der Tatbegehung – aber vor der Verurteilung – aufgehoben, muss der Täter freigesprochen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden jedoch die sog. „Zeitgesetze“, d. h. Gesetze, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gelten sollen (§ 2 Abs. 4 StGB).
29 d) Analogieverbot („nulla poena sine lege stricta“).Unter dem Analogieverbot versteht man das Verbot, den Täter wegen eines Verhaltens zu verurteilen, welches zwar nicht ausdrücklich von einer Strafvorschrift erfasst ist, welches dem Richter aber in gleicher Weise strafwürdig erscheint wie ein ähnliches Verhalten, für das eine solche Strafnorm existiert. Nicht der Richter, sondern der Gesetzgeber soll dann, wenn eine solche Strafrechtslücke existiert, eine entsprechende neue Strafvorschrift schaffen.
Bsp.:§ 242 StGB stellt die Wegnahme fremder „Sachen“ unter Strafe. Unter Sachen versteht man nur „körperliche Gegenstände“ (vgl. § 90 BGB). Daher fallen sowohl Elektrizität als auch Daten nicht unter den Diebstahlstatbestand. Auch wenn der Richter im konkreten Fall den „Elektrizitätsdiebstahl“ oder den „Datendiebstahl“ für ebenso strafwürdig hält, darf er den Täter infolge des Analogieverbotes nicht nach § 242 StGB verurteilen. Dies sah schon das Reichsgericht im Jahre 1899 hinsichtlich des Elektrizitätsdiebstahls so und sprach den Täter frei, 12worauf der Gesetzgeber mit § 248c StGB, der „Entziehung elektrischer Energie“, einen eigenen Straftatbestand schuf.
30Große Probleme sowohl in der Praxis als auch in der Klausur bringt die Abgrenzung von verbotener Analogie und zulässiger Auslegung mit sich. 13Denn jede Rechtsnorm bedarf der Auslegung, da man einen Straftatbestand kaum einmal perfekt formulieren kann, sodass sich in allen Fällen eindeutig bestimmen lässt, ob der Tatbestand eingreift oder nicht. Dabei bildet der Wortlaut des Gesetzes die Schranke zulässiger Auslegung. Wird diese Grenze des äußersten Wortsinns überschritten, so liegt eine – im Strafrecht zu Lasten des Täters verbotene – Analogievor. Auch im Rahmen des Analogieverbots ist jedoch zu beachten, dass eine Analogie zugunsten des Täters stets zulässig ist, sofern eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt. Insoweit kann es bei für den Täter günstigen Vorschriften (Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungsgründe) durchaus zu einer zulässigen Analogiebildung kommen.
2.Weitere ausdrücklich normierte Verfassungsgrundsätze
31Neben dem in Art. 103 Abs. 2 GGgeregelten Bestimmtheitsgrundsatz findet sich in Art. 103 Abs. 1 GGnoch der Anspruch jedes Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz gilt über den Wortlaut hinaus („vor Gericht“) für das gesamte Verfahrensrecht und ist daher in jedem Stadium des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Der Beschuldigte muss also zu jeder Zeit das Recht haben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und z. B. Entlastungsbeweise vorzubringen. Schließlich findet sich in Art. 103 Abs. 3 GGnoch der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung wegen derselben Tat (ne bis in idem). Hiernach darf niemand „wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“.
Eindeutig ist z. B. der Fall, dass ein Täter, der wegen einer Körperverletzung zu einer sehr milden Strafe verurteilt oder gar freigesprochen wurde, von der Staatsanwaltschaft auch dann, wenn diese mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, nicht noch einmal wegen desselben Delikts vor einem anderen Gericht angeklagt werden darf. – Problematischer ist hingegen der Fall, dass ein Täter (lediglich) wegen einer Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB, verurteilt wurde und sich nach der Verurteilung herausstellt, dass er während der Fahrt fahrlässig einen Menschen getötet hat, § 222 StGB. Da die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt ein Dauerdelikt darstellt, welches den gesamten Zeitraum der Fahrt abdeckt, würde auch hier eine spätere Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tötung gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.
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