Bernd Heinrich - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Werk richtet sich – der Konzeption der Reihe entsprechend – in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Strafrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.

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Unter einer objektiven Bedingung der Strafbarkeitversteht man solche im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen, die zwar zur Verwirklichung eines Delikts vorliegen müssen, auf die sich jedoch ausnahmsweise der Vorsatz nicht beziehenmuss. Sie stellen bloße Tatbestandsannexe dar.

Diese – im StGB sehr selten vorkommenden – objektiven Strafbarkeitsbedingungen sind von den objektiven Tatbestandsmerkmalen strikt zu unterscheiden. Während man unter den objektiven Tatbestandsmerkmalen solche zumeist im Gesetz ausdrücklich normierten Merkmale versteht, die subjektiv vom Vorsatz umfasst sein müssen, ist ein solches vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit nicht erforderlich. Diese Merkmale müssen lediglich objektiv vorliegen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Da sie insoweit zwar das Unrecht der Tat mitbestimmen, aber eben keine echten Tatbestandsmerkmale darstellen, sind sie lediglich als Tatbestandsannexe anzusehen. Sie sollten in einer Klausur daher auch erst im Anschluss an den subjektiven Tatbestand geprüft werden.

Bsp.:Zu nennen ist in diesem Zusammenhang z. B. die schwere Folge (Tod oder schwere Körperverletzung) im Rahmen der Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB. Strafbarkeitsbegründend ist hier die Beteiligung an einer Schlägerei an sich. Dabei müssen sowohl das Vorliegen einer Schlägerei als auch die eigene Beteiligung hieran vom Vorsatz umfasst sein. Strafbar ist das Verhalten allerdings erst dann, wenn durch die Schlägerei jemand zu Tode kommt oder eine schwere Körperverletzung erleidet. Dieser besondere „Erfolg“ muss als objektive Bedingung der Strafbarkeit jedoch nicht vom Vorsatz umfasst sein (wäre er es, dann läge ohnehin ein Tötungsdelikt oder eine schwere Körperverletzung, § 226 StGB, vor und § 231 StGB hätte keine eigenständige Funktion mehr). – Ein weiteres Beispiel stellt die im Rausch begangene „rechtswidrige Tat“ in § 323a StGB (Vollrausch) dar.

94Da die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit im Hinblick auf das Schuldprinzipproblematisch sind (eben deshalb, weil sie vom Vorsatz nicht umfasst sein müssen), kommen sie im StGB, wie erwähnt, nur äußerst selten vor und sind zudem nur dann zulässig, wenn sie zur Einschränkung der Strafbarkeitdienen. Teilweise wird auch gefordert, dass eine rein objektive Verwirklichung des Merkmals nicht ausreichend sei, der Täter hätte vielmehr den Erfolg jedenfalls vorhersehen müssen (und insoweit wenigstens fahrlässig handeln müssen). 37

6.Exkurs: Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal

95Zeitweise findet sich im Tatbestand eines Delikts auch das – wie ein Tatbestandsmerkmal ausgestaltete – Merkmal der Rechtswidrigkeit. Hier ist jeweils im Einzelfall zu differenzieren, ob die Erwähnung der Rechtswidrigkeit tatsächlich als Tatbestandsmerkmal anzusehen ist – mit der Konsequenz, dass die Rechtswidrigkeit vom (Tatbestands)Vorsatz umfasst sein muss – oder ob es sich um einen an sich überflüssigen Hinweis des Gesetzgebers handelt, dass im Rahmen dieser Strafvorschrift besonders oft Rechtfertigungsgründe eingreifen. 38

Bsp.:Die Absicht rechtswidriger Zueignung in § 242 StGB ist ein echtes subjektives Tatbestandsmerkmal, die Rechtswidrigkeit in § 303 StGB ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal, sondern ein überflüssiger Hinweis auf die bei diesem Tatbestand oftmals einschlägigen Rechtfertigungsgründe.

IV.Auslegung von Tatbestandsmerkmalen

1.Abgrenzung von Auslegung und Analogie

96Wie schon oben im Rahmen der Erörterung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ angesprochen, 39bedarf jede rechtliche Vorschrift einer Auslegung. Denn die einzelnen Straftatbestände sind nicht so eindeutig gefasst, dass sich ihr Inhalt jedem ohne weiteres von selbst erschließt. Allerdings ist die (zulässige) Auslegung abzugrenzen von der (im Strafrecht jedenfalls zu Lasten des Täters verbotenen) Analogie. Da es sich bei dieser Abgrenzung um eine der Grundfragen unseres Rechts handelt, soll an dieser Stelle nicht auf eine zumindest grobe Darstellung der Thematik verzichtet werden.

Definition Unter dem strafrechtlichen Analogieverbotversteht man das Verbot - фото 23Definition

Unter dem strafrechtlichen Analogieverbotversteht man das Verbot, durch einen Ähnlichkeitsvergleich(d. h. den Vergleich mit existierenden anderen Strafbestimmungen und deren Unrechtsgehalt) neue Straftatbestände zu schaffen, um vermeintlich oder tatsächlich vorhandene Lücken zu schließen.

97Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie muss sich in erster Linie am Wortlaut des Gesetzes orientieren. Der Wortlaut des Gesetzes bildet dabei stets die Schranke zulässiger Auslegung. Wird diese Schranke überschritten, so liegt eine (verbotene) Analogie vor. Ziel der Analogie ist es somit, das Gesetz zu ergänzen und Gesetzeslücken auszufüllen, indem rechtliche Vorschriften über den Wortlaut hinaus erweitert und dadurch für den zu beurteilenden Fall nutzbar gemacht werden. Ziel der Auslegung ist es hingegen, den genauen Inhalt des Gesetzes festzustellen. Dabei ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig, die Grenzen sind – leider – fließend. Was von dem einen noch als zulässige Auslegung angesehen wird, stellt sich für den anderen schon als verbotene Analogie dar.

Bsp.:Bereits oben 40wurde auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen, dass Elektrizität nicht als Sache i. S. des § 242 StGB angesehen werden könne. Eine Bestrafung nach § 242 StGB bei der Entwendung von Elektrizität wäre daher nur im Wege der Analogie möglich gewesen, die aber – zu Ungunsten des Täters – unzulässig ist.

98Da die Analogie als allgemeines Rechtsinstitut im Strafrecht aber jedenfalls zugunsten des Täters eingreifen kann, sollen an dieser Stelle kurz die Voraussetzungen genannt werden, die eine analoge Anwendung einer Vorschrift möglich machen. Es muss sich (1) um eine gesetzliche Lückehandeln, d. h. der jeweils zu beurteilende Fall „passt“ nicht unter die bestehenden Vorschriften, eine Auslegung der einzelnen Merkmale führt also nicht zum Erfolg. Diese Lücke darf (2) vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtsein, es muss sich also um eine ungewollte Regelungslücke handeln, und (3) muss ein Ähnlichkeitsvergleichergeben, dass hier eine vergleichbare Interessenlage vorliegt.

Bsp.:So ist ein Rücktritt vom Versuchsdelikt nach den Grundsätzen des § 24 StGB stets, ein Rücktritt vom vollendeten Delikt (= tätige Reue) hingegen nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies für bestimmte Tatbestände ausdrücklich vorsieht (vgl. u. a. in §§ 306e, 330b StGB). Im Einzelfall ist es daher fraglich, ob die Vorschriften über die tätige Reue bei vergleichbaren Konstellationen auch auf Tatbestände analog anwendbar sind, die eine solche Regelung nicht vorsehen (z. B. §§ 221, 323c StGB). Dies ist immer dann abzulehnen, wenn der Gesetzgeber hier eine solche Regelung ganz bewusst nicht geschaffen hat. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn das Problem seit langem bekannt ist und der Gesetzgeber trotz Änderungen der jeweiligen Norm eine entsprechende Regelung nicht getroffen hat.

2.Grundsätze der Auslegung

99Die Grundsätze der Auslegung sollen hier ebenfalls nur kurz wiedergegeben werden. Im Einzelnen lassen sich vier verschiedene Auslegungsgrundsätzeunterscheiden, die im Zweifel zusammen berücksichtigt werden müssen:

a) Grammatikalische Auslegung.

100 Definition Unter der grammatischen Auslegungversteht man eine Auslegung die - фото 24Definition

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