Definition
Unter dem Erfolgsunwerteiner Tat versteht man den Unwert einer Tat, der im Wesentlichen gekennzeichnet und bestimmt ist durch den durch die Tat verursachten Erfolg (d. h. durch die Verletzung oder Gefährdung des jeweiligen Rechtsguts).
Bsp.:Der Erfolgsunwert (z. B. der Tod eines Menschen bei § 212 StGB oder die Beschädigung einer Sache bei § 303 StGB), spielt im Wesentlichen nur bei den Erfolgsdelikten eine Rolle und ist hier insbesondere im Hinblick auf die Frage der objektiven Zurechnung von Bedeutung.
Definition
Unter einem Handlungsunwerteiner Tat versteht man den Unwert einer Tat, der im Wesentlichen gekennzeichnet und bestimmt ist durch die Art und Weise des Handlungsvollzugs während der Tatbegehung.
Bsp.:Wer einen Menschen tötet, verwirklicht den Erfolgsunwert „Vernichtung fremden Menschenlebens“. Dies allein reicht jedoch für die Tatbegehung noch nicht aus. Hinzukommen muss stets ein bestimmter Handlungsunwert. Handelt der Täter im Hinblick auf die Tötung vorsätzlich, ist § 212 StGB erfüllt; handelt er fahrlässig, liegt eine fahrlässige Tötung, § 222 StGB, vor. Entscheidend ist der Handlungsunwert daher bei der Frage der subjektiven Zurechnung. So kennen Versuchsdelikte regelmäßig lediglich einen Handlungsunwert, da der Erfolgsunwert (d. h. die Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung) gerade ausbleibt. Wesentliche Merkmale des Handlungsunwerts sind der Vorsatz und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale (Zueignungsabsicht etc.).
Definition
Unter einem Gesinnungsunwerteiner Tat versteht man den Unwert einer Tat, der im Wesentlichen gekennzeichnet und bestimmt ist durch die jeweilige Schuld des Täters. Hier spiegelt sich die fehlerhafte Einstellung des Täters gegenüber den Verhaltensnormen der Rechtsordnung bzw. seine mangelnde Rechtsgesinnung wider.
Bsp.:Gesinnungsmerkmale beschreiben oft die besondere Motivation des Täters, wie z. B. die Habgier oder die Mordlust beim Mord, § 211 StGB. Sie sind als subjektive Merkmale im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zu prüfen. Sie stellen insoweit stets auch täterbezogene Merkmale dar.
VI.Überblick über verschiedene Deliktsarten
108Im Folgenden soll noch ein kurzer Überblick über die verschiedenen strafrechtlichen Deliktsarten gegeben werden. Dieser Überblick soll ebenfalls nur der groben Orientierung dienen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Deliktsarten findet an späterer Stelle statt.
1.Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
109Nach der spezifischen Beziehung zwischen der strafbaren Handlung und einem möglichen Erfolg können Erfolgsdelikteund Tätigkeitsdelikteunterschieden werden.
Definition
Unter einem Erfolgsdeliktversteht man ein Delikt, bei welchem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung räumlich, zeitlich oder gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraussetzt.
Bsp.:Der von der Tötungshandlung (z. B. einem Schuss) abtrennbare Erfolg des Totschlags, § 212 StGB, ist der Tod eines Menschen. Als Bindeglied zwischen Handlung und Erfolg ist dabei stets die Ursächlichkeit genau dieser Handlung für genau diesen Erfolg notwendig. Diese Ursächlichkeit nennt man Kausalität. 43Prüfungsstandort dieser Merkmale ist jeweils der objektive Tatbestand.
Definition
Unter einem (schlichten) Tätigkeitsdeliktversteht man ein Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird, ein konkreter (hinzutretender) Erfolg also nicht erforderlich ist.
Bsp.:Der Meineid, § 154 StGB, ist bereits dann vollendet, wenn der Zeuge falsch schwört. Ein Erfolg, etwa in der Form, dass der Richter der falschen Aussage Glauben schenkt, ist nicht notwendig. Zwar ist hier die Verwirklichung eines bestimmten Erfolges (im genannten Beispiel: das unrichtige Urteil) regelmäßig gesetzgeberisches Motiv für die Schaffung dieses Tatbestandes. Dennoch ist der Eintritt des entsprechenden Erfolges kein Tatbestandsmerkmal. Im objektiven Tatbestand ist daher allein die Tathandlung zu prüfen. Da die schlichten Tätigkeitsdelikte keinen Erfolg voraussetzen, sind sie durchweg als abstrakte Gefährdungsdelikte anzusehen.
Definition
Unter einem kupierten Erfolgsdeliktversteht man ein Delikt, bei dem ein Erfolg zwar nicht in den objektiven Tatbestand mit einbezogen ist, jedoch eine auf den Erfolg zielende Absicht des Täters verlangt wird.
Bsp.:Beim Diebstahl, § 242 StGB, ist die Zueignung kein objektives Tatbestandsmerkmal, sie muss vielmehr lediglich beabsichtigt sein (Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen). Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes reicht also allein eine bestimmte Tathandlung aus, der Erfolg muss vom Täter lediglich angestrebt sein. Prüfungsstandort der Tathandlung (hier: Wegnehmen) ist dabei der objektive Tatbestand, der (lediglich beabsichtigte) Erfolg muss hingegen im subjektiven Tatbestand festgestellt werden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Erfolg tatsächlich eingetreten ist (der Täter sich also, im genannten Beispiel, die Sache tatsächlich zugeeignet hat).
2.Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
110Nach der Intensität der Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts werden Verletzungs- und Gefährdungsdelikte unterschieden.
Definition
Unter einem Verletzungsdeliktversteht man ein Delikt, bei dem das geschützte Rechtsgut durch eine menschliche Handlung konkret beeinträchtigt (= verletzt) werden muss.
Bsp.:Eine Körperverletzung, § 223 StGB, ist nur erfüllt, wenn eine körperliche Misshandlung tatsächlich vorliegt. Bei den Verletzungsdelikten handelt es sich in aller Regel auch um Erfolgsdelikte. Andererseits sind nicht alle Erfolgsdelikte zwingend Verletzungsdelikte, da der tatbestandsmäßige Erfolg nicht immer in der Verletzung eines bestimmten Tatobjekts oder einer Rechtsgutsbeeinträchtigung besteht. So sind auch die sogleich noch darzustellenden konkreten Gefährdungsdelikte als Erfolgsdelikte anzusehen, da der tatbestandsmäßige Erfolg hier in der konkreten Gefährdung liegt.
Definition
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