Stefan Storr - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Das Lehrbuch enthält das Grundwissen zum allgemeinen Verwaltungsrecht für Studierende der Rechtswissenschaften, Anfänger und Fortgeschrittene, die sich auf das Erste Juristische Staatsexamen vorbereiten oder dieses Rechtsgebiet für das Zweite Juristische Staatsexamen wiederholen wollen, außerdem für Studierende von Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Unterrichtsgegenstand allgemeines Verwaltungsrecht.
Nach einer Darstellung der Entwicklung und der Strukturen des allgemeinen Verwaltungsrechts werden das Verwaltungsorganisationsrecht, die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsrechts, das Verwaltungsverfahren und die Handlungsinstrumente der öffentlichen Verwaltung vorgestellt und erklärt. Aktuelle Entwicklungen im allgemeinen Verwaltungsrecht durch Europäisierung und Privatisierung sind einbezogen. Ferner wird auf das Recht des Widerspruchsverfahrens, die Grundzüge des Zustellungs- und Vollstreckungsrechts und des Entschädigungsrechts eingegangen. Der Stoff wird anhand von Gerichtsentscheidungen beispielhaft erläutert. Im Anhang finden sich wichtige Prüfungsschemata.

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Beispiel Kirchengeläut:Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 WRV i. V. m. Art. 140 GG). Daher stellt sich das Problem, welcher Rechtsnatur das Kirchengeläut ist. Das BVerwG unterscheidet zwischen liturgischem Geläut und Zeitschlagen:

BVerwGE 68, 62, 65 – „Liturgisches Geläute“:„Der Rechtsstreit fällt in die staatliche Gerichtsbarkeit. Zwar gehört das hier streitige Angelus-Läuten als kultische Handlung zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten i. S. der Art. 137Abs. 3 WRV i. V. mit Art. 140GG. Glockengeläut berührt aber auch staatliche Belange, denn es kann mit dem Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidieren; der Schutz der Nachbarn vor schädlichen Immissionen ist Aufgabe des Staates…

Kirchliche Streitigkeiten der hier in Frage stehenden Art, für die staatliche Gerichte zuständig sind, sind … grundsätzlich als öffentlich-rechtlich gem. § 40Abs. 1 VwGO zu behandeln; die Vermutung spricht für die öffentlich-rechtliche Qualifikation …, wobei hier offenbleiben kann, welche Ausnahmen in Betracht kommen. Das liturgische Glockengeläut ist eine typische Lebensäußerung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche und damit nach der Natur des Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich. Auch die Widmung der Kirchenglocken als öffentliche Sachen, zu der die Kirchen aufgrund ihres Körperschaftsstatus befähigt sind, begründet zwischen dem öffentlich-rechtlichen Träger der Sache und dem Nachbarn, dessen Rechte durch den widmungsgemäßen Gebrauch der Sache betroffen werden, eine öffentlich-rechtliche Beziehung. Es leuchtet nicht ein, die Widmung und den Sachbesitz dem öffentlichen Sonderrecht zu unterstellen, dagegen den widmungsgemäßen Sachgebrauch als privatrechtlich zu beurteilen …“

BVerwG, NJW 1994, 956 – „Zeitschlagen“:„Der VGH hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht verneint, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die nach § 13GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die Handlung der Beklagten gegen die der Kläger sich wendet, hoheitlicher oder privater Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht entscheidend davon ab, dass es sich bei der Beklagten. um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bei den Glocken, um deren Benutzung es geht, um res sacrae und damit um öffentliche Sachen handelt; denn nicht jede Tätigkeit eines Trägers öffentlicher Verwaltung ist schon allein wegen dieses Status dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Ebenso wenig ist die Benutzung einer durch Widmung einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfenen Sache immer öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn der Benutzer öffentlich-rechtlich organisiert ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die öffentliche Sache im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung genutzt wird, oder ob es sich um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb des Widmungszwecks handelt. Da das nichtsakrale Glockenschlagen unter heutigen Lebensbedingungen nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden kann, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten (BVerwGE 90, 163( 167)), könnte – wenn überhaupt – eine fortbestehende öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Glocken für diese Art ihrer Nutzung allenfalls dann angenommen werden, wenn sie vom Widmungszweck nach wie vor umfasst würde. Davon kann jedoch keine Rede sein im Blick auf das Vorbringen der Beklagten, es handele sich bei dem Zeitschlagen nach ihrem Selbstverständnis nicht um eine ihrem Sonderstatus zuzurechnende Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb eines sakralen Widmungszwecks.“

Beispiel Beleidigende Äußerungen von Amtsträgern:Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen von Beamten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein:

Ein öffentlich-rechtlicher Widerrufsanspruch (§ 1004 BGB analog, zum Folgenbeseitigungsanspruch Rn. 403 f.) ist gegeben, wenn sich der Beamte bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben äußert. Der Widerrufsanspruch besteht gegenüber dem Verwaltungsträger.

Ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch (§ 1004 BGB analog) ist gegeben, wenn ein Beamter sich als Privatperson äußert, z. B. im Freundeskreis. Der Widerrufsanspruch besteht gegenüber dem Beamten.

Problematisch ist der Fall, dass sich ein Beamter zwar in seiner Eigenschaft als Staatsdiener äußert, aber bei der Wahrnehmung privatrechtlicher Angelegenheiten. Nach überwiegender Auffassung soll dem Geschädigten ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch (§ 1004 BGB analog) zustehen. 56Allerdings wird der Beamte grundsätzlich als Amtsträger tätig. Für einen privatrechtlichen Widerrufsanspruch muss seine fragliche Äußerung deshalb erkennbar und unzweifelhaft bei einer nur gelegentlich nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit oder überhaupt ohne Zusammenhang damit gemacht worden sein. 57Anders kann der Fall liegen, wenn ein von einem Beamten erhobener Vorwurf (Truppenarzt nennt Soldaten einen Quertreiber) unbeschadet seiner Zurechnung zur Amtsführung so sehr Ausdruck seiner persönlichen Meinung oder Einstellung ist, dass wegen des persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung nur dann, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird, geeignet ist, die Ehre des Verletzten wiederherzustellen. 58Im Einzelfall zu klären ist, ob Anspruchsadressat der Beamte (z. B. bei persönlichen ehrverletzenden Äußerungen) oder der Verwaltungsträger (bei fiskalischen Hilfsgeschäften der Verwaltung) ist.

III.Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht

28Es gibt kein allgemeines Verwaltungsrecht wie einen allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1 ff. BGB) oder einen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (§ 1 ff. StGB). Es gibt auch kein allgemeines Verwaltungsgesetzbuch. Dennoch hat sich unter dem Begriff „allgemeines Verwaltungsrecht“ eine Zusammenfassung derjenigen Rechtsregeln etabliert, die für das gesamte Recht der öffentlichen Verwaltung Geltung beanspruchen, wie das Verwaltungsorganisationsrecht, das Recht des Verwaltungsverfahrens, das Recht der Verwaltungsinstrumente oder das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen. Ferner gehören zum allgemeinen Verwaltungsrecht diejenigen Rechtsgrundsätze und -prinzipien, die bereichsübergreifend für das gesamte Verwaltungsrecht Geltung beanspruchen, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder der Vertrauensschutzgrundsatz.

Die Funktion des allgemeinen Verwaltungsrechts liegt darin, allgemeine Regelungsmuster für besondere Verwaltungsrechtsgebiete bereit zu halten, z. B. Verwaltungsinstrumente oder -verfahrensregelungen. Der Rekurs auf die dem Allgemeinen Verwaltungsrecht zugrunde liegende Systematik lässt dieses Rechtsgebiet als eigene „Ordnungsidee“ 59begreifen.

Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören sondergesetzlich geregelte Spezialmaterien,wie das Polizeirecht (z. B. Polizeigesetze des Bundes und der Länder), das Kommunalrecht (z. B. Gemeinde- und Landkreisordnungen der Länder), das Baurecht (z. B. BauGB, Bauordnungen der Länder), das Abfallrecht (z. B. KrwG), das Umweltrecht (z. B. BImSchG), das Sozialrecht (z. B. SGB I–XII) oder das öffentliche Wirtschaftsrecht (z. B. GewO, GastG, LadenschlG). In diesem Buch wird vom allgemeinen Verwaltungsrecht die Rede sein.

IV.Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht

1.Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht

29 Otto Mayer (1846 bis 1924) kommt das Verdienst zu, das Verwaltungsrecht als eine eigene Rechtswissenschaft etabliert zu haben. Zwar gab es eine Vielzahl von Vorarbeiten 60, doch hat er – wie er in seinem berühmten Werk „Deutsches Verwaltungsrecht“ (1. Aufl. 1895) selbst schreibt – „mutig das Ganze angefasst“ 61und die Strukturen und Institute des Verwaltungsrechts in Deutschland zusammengefasst und fortentwickelt. Bemerkenswert zügig hat sich das Verwaltungsrecht als eigenes Rechtsgebiet verfestigt, und in seinem Vorwort zur dritten Auflage 1924 konnte O. Mayer den berühmten, wenn auch mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung durchaus zweifelhaften Satz formulieren: „Groß Neues ist ja seit 1914 und 1917 nicht nachzutragen. „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“; dies hat man anderswo schon längst beobachtet.“ In der Tat ist es aber zumindest bemerkenswert, wie die verwaltungsrechtliche Dogmatik seit über einhundert Jahren Verfassungen, Revolution und Zusammenbrüche von Staaten „überlebt“ hat, und auch heute vielfach noch mit überlieferten Strukturen operiert.

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