Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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2.„Kannkaufmann“, § 2 HGB

3.Land- und Forstwirt, § 3 HGB

4.Handelsgesellschaften und „Formkaufmann“, § 6 HGB

5.Scheinkaufmann, § 5 HGB

II.Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

1.Negative Publizität (zugunsten eines Dritten), § 15 Abs. 1 HGB

2.Positive Publizität (zugunsten des Eintragungspflichtigen), § 15 Abs. 2 HGB

3.Positive Publizität (zugunsten eines Dritten), § 15 Abs. 3 HGB

III.Handelsfirma, §§ 17 ff. HGB

IV.Prokura, § 48 ff. HGB

V.Besonderheiten der Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB

1.Formfreiheit für die Bürgschaft und die Einrede der Vorausklage, §§ 349, 350 HGB

2.Gutgläubiger Erwerb, § 366 HGB

3.Untersuchungs- und Rügepflicht, § 377 HGB.

4.Schweigen, § 362 HGB, und Kaufmännisches Bestätigungs­schreiben

D. Gesellschaftsrecht

I.Begriff der Gesellschaft

1.Die Definition einer Gesellschaft findet sich in § 705 BGB. Voraus­setzungen sind:

2.Keine Gesellschaften sind:

II.Arten der Gesellschaft

III.Entstehung der Gesellschaften

1.Entstehung im Innenverhältnis

2.Entstehung im Außenverhältnis

3.Rechtsfähigkeit:

4.Prozessuales

5.Anhang: Entstehung einer GmbH oder einer AG

IV.Außenverhältnis

1.Vertretung

2.Umfang der Vertretungsmacht

3.Haftung und Zurechnung

4.Haftung der ein oder austretenden Gesellschafter

V.Innenverhältnis der Gesellschaften

1.Geschäftsführung

2.Sozialanspruch

3.Sozialverpflichtung

4.Actio pro socio

5.Individualansprüche und Verpflichtungen

6.Drittbeziehungen

VI.Beendigung und Veränderungen im Gesellschafterbestand

E. Arbeitsrecht

I.Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage

1.Rechtswegs- und sachliche Zuständigkeit, §§ 48, 2 ArbGG

2.Örtliche Zuständigkeit

3.Klageart

4.Postulationsfähigkeit

II.Begründetheit der Kündigungsschutzklage

1.Kündigungserklärung

2.Keine materielle Präklusion, §§ 4, 7 KSchG

3.Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG

4.Kündigungsschutz bei ordentlichen Kündigungen

5.Kündigungsfrist, § 622 BGB

6.Kündigungsschutz bei außerordentlichen Kündigungen, § 626 BGB

7.Nebenentscheidungen

III.Materiell-rechtliche Probleme

1.Arbeitsvertrag nichtig

2.Anfechtung, §§ 119 Abs. 2, 123 BGB

3.Betriebsübergang, § 613a BGB

4.Vergütungsanspruch

5.Haftung des Arbeitnehmers wegen Pflichtverletzung

Stichwortverzeichnis

1. Teil:Einleitung

1.Klausuren

1 a) Anforderungen. – aa) Praktische Lösung.Die Klausuren im zweiten Examen stellen meist andere Anforderungen an die Bearbeiter, als die Klausuren im ersten Staatsexamen. Während im ersten Examen Klausuren häufig auf ein Problem zugeschnitten sind – beispielsweise Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis; gestörter Gesamtschuldnerausgleich usw. – und deshalb eine intensive Auseinandersetzung mit den dogmatischen Fragen und Problemen erwartet wird, kommen solche Klausuren im zweiten Examen nur noch sehr selten vor. Im zweiten Examen geht es meist um einen Fall aus der Praxis, bei dem eine praktikable Lösung vom Bearbeiter (meist in der Rolle eines Richters) erwartet wird. Diese Klausuren sind nicht mehr der Platz für eine vertiefte wissenschaftliche Abhandlung und für dogmatisch interessante Lösungen. Gefragt ist stattdessen eine praktikable Lösung. Dies bedeutet nicht, dass sich der Bearbeitende keine eigenen Gedanken machen soll und sich nicht mit den Problemen und auch den abweichenden Ansichten auseinandersetzen, nur eben im angemessenen Rahmen, der meist schon durch die knapp bemessene Zeit vorgegeben ist. In vielen Klausuren des zweiten Staatsexamens tauchen viele (z. T. auch nur kleinere) Probleme auf, bei denen es wesentlich wichtiger ist alle zu bearbeiten, als sie wissenschaftlich zu klären.

Meist wird für die vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung eines Problems der Klausur auch die Zeit fehlen; es muss in der knapp bemessenen Zeit eine vernünftige, in der Praxis brauchbare Lösung gefunden und auch niedergeschrieben werden. In vielen Klausuren des zweiten Staatsexamens sind auch mehrere Anträge bzw. mehrere Begehren zu bearbeiten; jeder Antrag bzw. jedes Begehren mit seinen eigenen Problemen. Eine nicht zu unterschätzende Leistung der Arbeit ist es deshalb schon, eine „runde“, vollständig bearbeitete und richtig gewichtete Arbeit abzuliefern.

Werden in einer Klausur mehrere (verschiedene) Anträge gestellt, führen die Anträge meist zu unterschiedlichen Ergebnissen; es macht ja wenig Sinn, dieselbe Lösung mehrfach erarbeiten zu lassen. Häufig sind die Anträge auch nicht „gleichrangig“, sodass eine unterschiedliche Gewichtung geboten ist. Beliebt als Annexantrag ist bei der Vollstreckungsgegenklage bspw. der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung, § 371 BGB analog; bei der Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB der Antrag nach § 896 BGB auf Vorlage des Hypothekenbriefes an das Grundbuchamt, damit das Grundbuch berichtigt werden kann; bei der Berichtigung des Grundbuches schließt sich häufig die Frage an, was zu veranlassen ist, damit ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausgeschlossen werden kann.

2 bb) Keine feststehenden Sachverhalte.Im Gegensatz zum ersten Staatsexamen (in dem der Sachverhalt zivilrechtlicher Klausuren i. d. R. nicht mehr als fünf Seiten umfasst) steht im zweiten Staatsexamen (i. d. R.) der zu bearbeitende Sachverhalt nicht fest und muss stattdessen erst noch aus der Klausur (die durchaus auch 20 Seiten Sachverhalt enthalten kann) herausgefiltert werden. In diesem Zusammenhang sind häufig der Beweis – mit den verschiedenen Beweismitteln – und die Beweislast – wenn der Beweis von keiner Partei erbracht werden kann – von Bedeutung. Oft sind Zeugen angeboten – ganz beliebt das „Mithören am Telefon“ – oder sind die Aussagen vom Sachverständigen im Protokoll der mündlichen Verhandlung abgedruckt oder werden Urkunden vorgelegt, deren Echtheit der Beklagte bestreitet; regelmäßig wird auch eine Parteivernehmung verlangt, die aber meist nicht möglich ist, vgl. §§ 445 ff. ZPO (bitte unbedingt lesen).

3 cc) Urteile und Anwaltsklausuren.Gefragt im zweiten Staatsexamen ist auch eine andere Bearbeitungsweise und ein anderer Stil. Während im ersten Staatsexamen ein Gutachten – bei dem Fragen aufzuwerfen und anschließend zu beantworten sind und bei dem alles zurückhaltend zu formulieren ist (beispielsweise „Der Kläger könnte einen Anspruch aus … haben. Fraglich ist …“) – gefordert war, muss nun ein (überzeugendes) Urteil abgeliefert werden. Bei einem Urteil ist mit dem gefundenen Ergebnis zu beginnen, welches anschließend (kurz) zu begründen ist (beispielsweise „Der Kläger hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB, denn er hat mit dem Beklagten wirksam einen Kaufvertrag geschlossen“). Hinzu kommt bei der Anwaltsklausur – wohl der wesentlichste Unterschied zur Urteilsklausur –, dass nicht nur ein Ergebnis gefordert wird, der Prüfungskandidat muss plötzlich auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Das Ergebnis reicht also nicht, es wird auch verlangt, dass unter den verschiedenen Möglichkeiten die sinnvollsten ausgesucht wird.

4 b) Folgerungen. – aa) Beginn der Vorbereitung.Die Referendarzeit ist – für das, was sich für die Kandidaten verändert und was an neuem Stoff hinzukommt – zu kurz bemessen. Die Examensvorbereitung beginnt daher am ersten Tag der Referendarzeit. Zu beachten ist dabei, dass in jeder Ausbildungsstation neuer Stoff hinzukommt bzw. neue Methoden (z. B. die Anwaltsklausur) zu erarbeiten sind, so dass der in einer Ausbildungsstation „verpasste neue Stoff“ nicht ohne weiteres in einer folgenden Ausbildungsstation nachgeholt werden kann. Zudem nehmen Pflichtklausuren und der Pflichtunterricht zu, Zusatzfächer und Sondergebiete werden zusätzlich zu den „normalen“ Unterrichtstagen unterrichtet. Zuletzt muss sich das neu erlernte auch (durch Wiederholungen) im Gedächtnis „setzen“, damit es in der Klausur sicher angewandt werden kann.

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