Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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VI.Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, § 218 Abs. 2

275 § 218 Abs. 2enthält eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, die durch Regelbeispiele erläutert ist. Regelbeispiele sind nach h. M. – anders als Merkmale eines Qualifikationstatbestandes – nicht abschließend. Sie führen nicht zwingend, sondern nur „in der Regel“ zur Anwendung des schärferen Strafrahmens 746. Im Falle ihrer Verwirklichung tritt lediglich die Indizwirkungfür das Vorliegen eines besonders schweren Falles ein 747. Daher kann einerseits – trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels – bei Vorliegen von mildernden Umständen der Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle zu verneinen sein (Widerlegung der Indizwirkung) 748. Andererseits kann ein besonders schwerer Fall auch dann angenommen werden und damit der Sonderstrafrahmen zur Anwendung gelangen, wenn zwar keines der im Gesetz genannten Regelbeispiele verwirklicht ist, der konkrete Fall jedoch aufgrund anderer erschwerender Umstände ebenso schwer wiegt ( Analogiewirkung) 749. Es ist streitig, ob es sich bei den besonders schweren Fällen um Tatbestandsmerkmale handelt. Die h. M. verneint dies und stuft diese als bloße Strafzumessungsregeln ein 750.

Klausurhinweis:In der Klausurbearbeitung empfiehlt es sich, das Vorliegen der Regelbeispiele im Wege der Subsumtion festzustellen. Hingegen werden Ausführungen zu atypischen Fällen und damit zu Strafzumessungserwägungen regelmäßig nicht erwartet.

1.§ 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

276Dieser ist verwirklicht, wenn der Täter gegen den Willen der Schwangerenhandelt. Weil für Regelbeispiele §§ 15, 16 analog (zugunsten des Täters) gelten, ist insoweit vorsätzliches Handeln erforderlich 751.

2.§ 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

277Das Regelbeispiel des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2liegt vor, wenn der Täter die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für die Schwangereverursacht 752. In subjektiver Hinsicht ist Leichtfertigkeitausreichend. Soweit der Täter hinsichtlich der konkreten Gefahr des Todes sogar vorsätzlich handelt, kann man das Regelbeispiel mit dem Argument bejahen, dass die Leichtfertigkeit als Minus im Vorsatz enthalten ist oder die Vorschrift – nicht anders als bei erfolgsqualifizierten Delikten – so zu verstehen ist, dass „mindestens“ bzw. „wenigstens“ leichtfertiges Verhalten erforderlich ist 753. Lehnt man das Regelbeispiel in solchen Fällen hingegen ab, so muss man jedenfalls (erst recht) einen sonstigen besonders schweren Fall annehmen 754.

Bsp. 755: Um der schwangeren O aus ihrer schwierigen Situation zu helfen, bewirkt T das Absterben der Leibesfrucht, indem sie durch ein Kunstharzröhrchen Luft in die Gebärmutter der O einbläst. O kommt dabei zu Tode. – T hat sich zunächst wegen eines vollendeten Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 1 Satz 1 strafbar gemacht, weil sie das Absterben der Leibesfrucht bewirkt hat. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall nach § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vor. Als medizinischer Laie handelte T hinsichtlich der konkreten Gefahr des Todes auch leichtfertig.

VII.Konkurrenzen

1.Verhältnis zu Tötungsdelikten 756

278Bei einer vorsätzlichen Tötung der Schwangeren, bei der auch – soweit vom Vorsatz erfasst – die Leibesfrucht abstirbt, steht § 212 zu § 218 in Tateinheit 757. Nur § 218 ist verwirklicht, wenn auf die Leibesfrucht so eingewirkt wird, dass es zwar zur Geburt kommt, diese jedoch nicht lebensfähig ist. Wird das Kind – sei es lebensfähig oder nicht – nach der Geburt durch eine weitere Handlung getötet, so liegt ein (fehlgeschlagener) versuchter Schwangerschaftsabbruch in Tatmehrheit mit § 212 (§ 211) vor 758.

2.Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten

279Ein versuchter Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 Abs. 1 und Abs. 4 steht in Idealkonkurrenz mit Körperverletzungsdelikten nach §§ 223 ff. an der Schwangeren 759. § 223 wird jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, soweit die Körperverletzung der Schwangeren unvermeidbare Folge des vollendeten Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 ist 760. Zwischen § 218 und einer Körperverletzung nach § 224 761und § 226 762besteht Tateinheit, da diese Delikte beim Schwangerschaftsabbruch nicht stets zwingend mitverwirklicht werden.

VIII.Weitere Vorschriften

280 §§ 218b–219b.Die in den §§ 218b–219b enthaltenen Tatbestände sind gegenüber § 218 subsidiär 763. Nach ihrem Schutzzweck richten sie sich nicht unmittelbar gegen den Schwangerschaftsabbruch selbst, sondern sanktionieren Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch stehen. §§ 218b, 218c regeln die Strafbarkeit ärztlicher Pflichtverletzungen. Nach § 218b Abs. 1 soll einer einseitigen und leichtfertigen Feststellung der Indikation vorgebeugt werden 764. Es werden Schwangerschaftsabbrüche sanktioniert, die zwar nach § 218a Abs. 2 oder 3 gerechtfertigt wären, die jedoch der abbrechende Arzt ohne Feststellung der Indikation durch einen anderen Arzt vornimmt. § 218c, der verschiedene ärztliche Pflichtverletzungen sanktioniert, soll dem abbrechenden Arzt seine Verantwortung gegenüber der Gesundheit der schwangeren Frau und seine Pflicht zum Schutz ungeborenen Lebens bewusst machen 765. § 219a sanktioniert das Anbieten zum Schwangerschaftsabbruch (Nr. 1) und die Werbung für Schwangerschaftsabbruchsmittel (Nr. 2). Nach § 219b ist das Inverkehrbringen von Mitteln zum illegalen Schwangerschaftsabbruch strafbar.

3. Kapitel:Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 11Körperverletzung, § 223

Einführende Aufsätze: Bollacher/Stockburger , Der ärztliche Heileingriff in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, Jura 2006, 908; Bott , Die Anwendung und Interpretation des mysteriösen § 228 StGB, JA 2009, 421; Hammer , „Auto-Surfen“ – Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung?, JuS 1998, 785; Hardtung , Die Körperverletzungsdelikte, JuS 2008, 864 und 960; Jäger , Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz JuS 2000, 31; Jansen , Die hypothetische Einwilligung im Strafrecht, ZJS 2011, 482; Kett-Straub/Müller , Der Weg ist das Ziel, JA 2013, 182; Pörner , Die Infektion mit Krankheitserregern in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 2020, 498; Roxin, Die strafrechtliche Beurteilung der elterlichen Züchtigung, JuS 2004, 177; Wallschläger , Die Körperverletzungsdelikte nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, JA 2002, 390; Zöller/Thörnich , Die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB), JA 2014, 167.

Übungsfälle: Beulke/Zimmermann II, Fall 7: Wo rohe Kräfte sinnlos walten, S. 146; Beulke III , Fall 1: Eine „Maidult“ mit Folgen, S. 1; Brand/Zivanic , Lebensgefährliche Lebensrettung, JA 2016, 667; Jahn , Die Zahnpaste des Leistungssportlers, JA 2002, 560; Jung , Der listige Sportler, JuS 1992, 131; Gropp/Küpper/Mitsch , Fall 1: Die gefährdete Kunstsammlung; Hardtung , Studentenwohnheim in Flammen, JuS 2008, 623; Heger , Lästige Mieter, JA 2008, 859; Hilgendorf , Fallsammlung, Fall 1: Zum Einstieg, S. 1, Fall 4: Aids, S. 18, Fall 6: Die Selbstschussanlage, S. 33, Fall 8: Der Boxkampf, S. 49, Fall 9: Produkthaftung, S. 59; Kaspar , Beleidigung und Körperverletzung auf dem Fußballplatz, JuS 2004, 409; Laubenthal , Eine Festzeltprügelei, JA 2004, 39; Morgenstern , Sport ist Mord?, Jura 2016, 686; Paul/Schubert , Gefahr im Spital, JuS 2013, 1007; Reschke , Gefährliche Patientenversuche, JuS 2011, 50; Ritz , Schönheits-OP mit Folgen, JuS 2018, 254; Rönnau/Hohn , Forscherdrang, JuS 2003, 998 (1001 f.); Schulz , Happy Hour mit Widerständen, JA 1999, 203.

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