Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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229bAllerdings kann aufgrund des besonderen Regelungsinhalts einer Normeine Verschiebung der Verantwortungskreise unter dem Gesichtspunkt des Schutzwecks der Norm anzunehmen sein, wenn diese Regelung gerade den Zweck verfolgt, ein anknüpfendes Verhalten Dritter an bestimmte Verhaltensweisen zu verhindern 652.

Bsp. 1 (Amoklauf von Winnenden) 653: T verwahrt eine Waffe außerhalb des Waffenschranks. Sein Sohn S nimmt die Waffe und tötet zahlreiche Personen im Rahmen eines Amoklaufs.

Bsp. 2(Attentat Olympia-EinkaufszentrumMünchen) 654: T betreibt eine Plattform u. a. für Waffenverkauf im sog. Darknet. Verkäufer V veräußert eine Pistole mit Munition unter Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften an Käufer K über diese Plattform. K tötet mit dieser Waffe mehrere Menschen bei einem Attentat.

Soweit in den Bsp. der jeweilige Attentäter freiverantwortlich handelt, könnte man auf Grundlage des Verantwortungsprinzips die objektive Zurechnung verneinen 655; anderes würde nur dann gelten, wenn der unmittelbar Handelnde aufgrund psychischer Defizite nicht mehr freiverantwortlich handelt und der Verwahrer, Veräußerer oder Plattformbetreiber in Kenntnis des damit verbundenen Risikos die Waffe zugänglich macht 656. Allerdings kann man den einschlägigen Normen des WaffG entnehmen, dass diese gerade auch eigenverantwortliches, vorsätzliches Drittverhalten verhindern möchten 657. Damit realisiert sich dann aber das mit dem rechtswidrigen Verhalten verbundene Risiko. In Bsp. 1 ist daher T nach § 222 strafbar. Was aber schon für die Aufbewahrung gilt, gilt erst recht für den Verkauf unter Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften, da diese auch eigenverantwortlich begangene Taten verhindern möchten 658. Entsprechendes gilt dann auch für den Betreiber der Plattform, sofern ihm ebenfalls ein Verstoß gegen das Waffenrecht zur Last fällt 659.

V.Rechtswidrigkeit

1.Rechtfertigung kraft Einwilligung

230Diese kommt nach h. M. bei einer einverständlichen Fremdgefährdung – die Tat­herrschaft liegt anders als bei der Selbstgefährdung hier beim Beteiligten – in Betracht. Für die Rechtfertigung soll es demnach ausreichend sein, dass das Opfer bereits in die lebensgefährdende Handlung (und nicht in die Tötung) einwilligt und damit das Handlungsunrecht entfällt 660. Auf die (zufällige) Realisierung des Erfolges kommt es daher nicht an. Anders als bei der vorsätzlichen Tötung steht daher die mangelnde Dispositionsbefugnis über das Leben der Einwilligung nicht entgegen 661. Die Gegenansicht lässt hingegen eine solche Risikoeinwilligungnicht zu, da auch das Fahrlässigkeitsdelikt maßgeblich vom Erfolgsunrecht geprägt sei 662.

Bsp. 1:T nimmt mit seinem Wagen an einer Wettfahrt teil; O nimmt freiwillig als Beifahrer teil, obwohl O die Gefährlichkeit dieser Fahrt kennt. Der Wagen kommt dabei in Folge eines leichten Fahrfehlers von der Straße ab, prallt gegen einen Baum, wodurch O zu Tode kommt. – T macht sich nicht nach § 222 strafbar; zwar liegt der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung vor, weil T als Fahrer die Tatherrschaft über das Geschehen besaß und damit eine Fremdgefährdung vorlag 663; jedoch hatte O in die Gefährdung eingewilligt, so dass die Tat nach h. M. nicht rechtswidrig ist.

Bsp. 2: 664Wie Bsp. 1, jedoch überholt T plötzlich hochriskant, so dass sich auf einer zweispurigen Straße drei Fahrzeuge im Abstand von jeweils 30 cm nebeneinander befinden; als der Wagen des T den Grünstreifen berührt, kommt er von der Fahrbahn ab und prallt mit tödlichen Folgen für O gegen einen Baum. – Eine Einwilligung ist hier zu verneinen, weil sich diese nicht auf den gefährlichen Überholvorgang bezog 665; soweit der BGH im Beispielsfall allerdings unter Berufung auf den Normzweck des § 228 und die gesetzgeberische Wertung des § 216 davon ausgeht, dass eine wirksame Einwilligung bei konkreter Todesgefahr ausscheidet 666, ist dies wenig überzeugend, da mit dem Eintritt des Todes bei § 222 eine solche Gefahr regelmäßig verbunden sein wird 667und andernfalls kaum Raum mehr für eine Einwilligung bliebe. Zudem muss man sehen, dass § 216 nur Vorsatztaten betrifft und selbst die Vorschrift des § 228 systematisch im Bereich der Körperverletzungsdelikte verankert ist; im Ergebnis würde man ansonsten aus überindividuellen Interessen zur Schaffung eines Lebensgefährdungsdelikts gelangen, was im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht unproblematisch wäre 668. Soweit der BGH im Rahmen der Grenze des § 228 669auch darauf abstellt, dass eine wirksame Einwilligung bei konkreter Todesgefahr ausscheidet 670, bleibt dies vage, da mit dem Eintritt des Todes eine solche Gefahr ja regelmäßig verbunden sein wird 671. Entscheidend kann nur sein, ob sich bei Erteilung der Einwilligung eine solche konkret gefährliche Lebensgefahr prognostizieren lässt.

231Jedoch ist die Einwilligung nicht schrankenlos, da selbst bei der fahrlässigen Körperverletzung die Grenzen des § 228zu beachten sind. Die hierfür entwickelten Grundsätze sollten daher auch für die fahrlässige Tötung gelten: Je größer die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs ist und umso weniger gewichtig der verfolgte Zweck ist, desto eher ist von Sittenwidrigkeit der Tat auszugehen 672. Nach anderer Ansicht soll hingegen die Fremdgefährdung der Selbstgefährdung gleichzustellen und bereits auf Tatbestandsebene im Rahmen der objektiven Zurechnung zu behandeln sein 673. Die Einwilligung ist demnach solange wirksam, wie dem Gefährdeten das Risiko in demselben Maße bewusst ist wie dem Gefährdenden und der Schaden Folge des spezifisch eingegangenen Risikos ist.

Bsp.:T ist aufgrund erheblichen Alkoholkonsums fahruntüchtig; dennoch wird er von O, der Kenntnis vom Umfang des Alkoholgenusses besitzt, gebeten, ihn mit nach Hause zu nehmen. Auf Grund eines alkoholbedingten Fahrfehlers kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem O getötet wird. – Man kann hier vertreten, dass die fahrlässige Tötung durch die Einwilligung des O gerechtfertigt ist, wenn man der Auffassung ist, dass die Tat angesichts des ursprünglich nur abstrakten Risikos eines Unfalles nicht gegen die guten Sitten verstößt 674. Zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt man auch mit der Gegenansicht, weil sich O des Risikos im selben Maße wie T bewusst war und sich die spezifische Gefahr einer Trunkenheitsfahrt im Erfolg realisiert hat.

2.Rechtfertigung gem. § 34

232Diese ist richtigerweise bei einer fahrlässigen Tötung möglich, da es in solchen Situationen ebenfalls um die Rechtfertigung einer riskanten Handlung geht 675.

233Im Rahmen der Schuld sind – soweit im Einzelfall problematisch – die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges sowie die subjektive Vermeidbarkeit des Erfolges zu beachten. Für die subjektive Vorhersehbarkeit genügt es, dass der Täter die Folgen seines Handelns in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte; auf alle Einzelheiten kommt es nicht an 676.

§ 9Aussetzung, § 221

Einführende Aufsätze: Ebel , Die „hilflose Lage“ im Straftatbestand der Aussetzung, NStZ 2002, 404; Hacker/Lautner , Der Grundtatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB), Jura 2006, 279; Jäger , Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz – Ein Leitfaden für Studium und Praxis, JuS 2000, 31; Ladiges , Die Aussetzung nach § 221 StGB, JuS 2012, 687; I. Sternberg-Lieben/Fisch , Der neue Tatbestand der (Gefahr-)Aussetzung (§ 221 n. F.), Jura 1999, 45; Wengenroth , Grundprobleme der Aussetzung, § 221 StGB, JA 2012, 584.

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