Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Bsp.:Der schwerkranke O bittet den T, ihn von seinem Leiden zu erlösen, was T dann auch tut. Die Erklärung des O war jedoch nicht freiverantwortlich, da O – was T nicht erkannte – aufgrund seiner Krankheit bereits die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlte. – Objektiv liegt nicht § 216, sondern § 212 vor, weil kein ernstliches Tötungsverlangen gegeben ist. Da sich T jedoch Tatumstände vorstellte, die – wenn sie vorgelegen hätten – den Tatbestand des § 216 begründet hätten, kommt ihm über § 16 Abs. 2 dennoch die Privilegierung zugute.

§ 8Fahrlässige Tötung, § 222

Einführende Aufsätze: Eisele , Freiverantwortliches Opferverhalten und Selbstgefährdung, JuS 2012, 577; Mitsch , Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407.

Übungsfälle: Eisele , Das Bremsmanöver, JA 2003, 40; Fahl , Nachts sind alle Katzen grau, Jura 2005, 273; Gropp/Küpper/Mitsch , Fall 5: Ein unachtsamer Bauarbeiter und ein gewissenloser Chef, S. 93; Kreß/Mühlfarth , „Tödliches Liebesspiel“, JA 2011, 268; Otto , Reanimationsfall, S. 114; Riemenschneider , Ein Beifahrer steigt aus, JuS 1997, 627; Sternberg-Lieben , Probleme aus dem allgemeinen und besonderen Teil des, Jura 2005, 47; Strauß , Fall 8: Selbstloser Bruder, S. 69.

Rechtsprechung: BGHSt 24, 342– Selbstmord (fahrlässige Verursachung einer fremden Selbsttötung); BGHSt 39, 322– Brand-Retter (Selbstgefährdung des Retters); BGHSt 53, 55– Autorennen (Einwilligung in Fremdgefährdung); BGHSt 53, 288– „Falschlieferung“ (Selbstgefährdung des BtM-Konsumenten); OLG Stuttgart NJW 2008, 1971– Feuerwehr (Selbstgefährdung des Retters); OLG Stuttgart JR 2012, 163– Überholmanöver (mittelbare Drittgefährung), s. im Übrigen die Nachweise bei § 5.

I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

221§ 222 ist der klassische Typ des Fahrlässigkeitsdelikts. Die klausurrelevanten Probleme gehören fast vollständig in den Allgemeinen Teil 610. Hinsichtlich der systematischen Stellung innerhalb der Tötungsdelikte und des geschützten Rechtsguts kann auf die Ausführungen bei § 212 verwiesen werden 611. Im Folgenden soll noch einmal auf einige zentrale Fragen hingewiesen werden.

II.Aufbauschema

2221. Tatbestand

a) Handlung (Tun oder Unterlassen): Töten

b) Erfolg: Tod eines anderen Menschen

c) Kausalität

d) Sorgfaltspflichtverletzung

e) Objektive Zurechnung, insb.

aa) Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck der Norm

bb) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

cc) Objektive Vermeidbarkeit des Erfolges

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld, speziell beim Fahrlässigkeitsdelikt

a) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

c) Subjektive Vermeidbarkeit des Erfolges

III.Tatbestand

1.Anderer Mensch

223Auch bei § 222 muss sich die Tat gegen einen anderen Menschen richten. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Abgrenzung zum Schwangerschaftsabbruchnach § 218 von Bedeutung, da dort fahrlässiges Verhalten nicht erfasst wird 612.

2.Objektive Zurechnung

224Besonders klausurrelevant ist die objektive Zurechnung. Von Bedeutung sind etwa Fragen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs und des Schutzzwecks der Norm. Vor allem aber ist die Selbstgefährdung von der Fremdgefährdung abzugrenzen 613. Während beim Vorsatzdelikt die Trennlinie anhand der Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme gezogen wird 614, ist eine solche Differenzierung beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich. Grundsätzlich vermag hier nämlich jede sorgfaltspflichtwidrige Handlung die Täterstellung zu begründen. Freilich sind die entsprechenden Abgrenzungsfragen mit der h. M. im Rahmen der objektiven Zurechnung zu erörtern. Für die Abgrenzung zur Fremdschädigungist auch hier entscheidend, wer den unmittelbar lebensgefährdenden Akt vornimmt. Dreh- und Angelpunkt ist dann allerdings die Freiverantwortlichkeit. Sobald diese zu verneinen ist, kommt eine Strafbarkeit des Beteiligten in Betracht, weil insoweit bereits jeder Sorgfaltspflichtverstoß Anknüpfungspunkt des Fahrlässigkeitsdelikts sein kann. Daher kann es beim Suizid genügen, dass der Beteiligte sorgfaltspflichtwidrig verkennt, dass das Opfer keine autonome Entscheidung trifft 615.

225 a)Die Straflosigkeit der fahrlässigen Mitwirkung an einem eigenverantwortlichen Opferverhalten wird meist mit einem Erst-recht-Schluss begründet. Wenn sogar die vorsätzliche Mitwirkung an einem Suizid straflos bleibe, müsse dies erst recht für die fahrlässige Mitwirkung an einer Selbsttötung gelten 616. Argumentum a majore ad minus wird auch die Straflosigkeit der Selbstgefährdung begründet: Wer schon nicht wegen der Teilnahme an einer Selbstverletzung strafbar sei, könne dies erst recht nicht wegen der Teilnahme an einer bloßen Selbstgefährdung sein 617. Inhaltlich ist jedoch entscheidend, dass der Hintermann lediglich mittelbar über das Medium eines fremden Willens eine Bedingung setzt und so das Opfer eigenverantwortlich zum selbstschädigenden bzw. selbstgefährdenden Handeln veranlasst 618. Einer Zurechnung des vom Opfer so selbst herbeigeführten Erfolges steht das Verantwortungsprinzip entgegen. Demnach ist jeder grundsätzlich nur dafür verantwortlich, dass er selbst nicht Rechtsgüter anderer Personen gefährdet. 619Nicht zuständig ist er hingegen für schädigende oder gefährdende Handlungen Dritter, weil dies deren eigenen Verantwortungsbereich trifft. Begründen lässt sich die Straflosigkeit damit, dass die Handlungsfreiheit einer Person nicht beschränkt werden darf, solange eine Person sich im Einklang mit ihrem Willen schädigt oder gefährdet und damit das Risiko der Gefahrrealisierung übernimmt 620. Wer daher lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung veranlasst, fördert oder ermöglicht, macht sich grundsätzlich nicht strafbar 621. Dogmatisch betrachtet realisiert sich damit im Rahmen der Figur der objektiven Zurechnung keine vom Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr im Erfolg, sondern ein vom Opfer freiverantwortlich übernommenes Risiko.

Bsp. (1): 622T leiht dem O seinen Sportwagen; er weist ihn darauf hin, dass die Bremsen versagen könnten. O ist das gleichgültig und er verunglückt tödlich. – T macht sich nicht gem. § 222 strafbar. Es liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des O vor, die die objektive Zurechnung ausschließt. Anders wäre z. B. zu entscheiden, wenn O den Defekt nicht gekannt hätte, weil er dann das Risiko nicht freiverantwortlich eingegangen wäre 623.

Bsp. (2):T setzt das Haus des O in Brand; O, der sich im Garten aufhält, geht in das Haus zurück, um sein Kind zu retten. Unerwartet bricht aufgrund des Feuers ein Balken von der Decke und tötet O. – Zwar ist die bloße Veranlassung einer Selbstgefährdung grundsätzlich nicht strafbar. Die objektive Zurechnung ist jedoch mangels Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu bejahen, wenn der Täter – wie hier – durch eine deliktische Handlung die nahe liegende Möglichkeit einer Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft; auch muss man sehen, dass es sich um eine notstandsähnliche Situation (§ 35) handelt. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung könnte nur dann angenommen werden, wenn es sich um einen von vornherein sinnlosen oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch handelt 624. Entsprechendes gilt auch, wenn der Retter – wie etwa bei einem Feuerwehreinsatz – aus einer berufsbedingten Pflicht handelt; selbst überobligatorische Rettungsmaßnahmen unterbrechen die Zurechnung nicht, soweit diese nicht sinnlos oder unverhältnismäßig sind 625.

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