Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Bsp. (3): 558Polizeibeamter T lässt seine geladene Dienstpistole auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeugs liegen, obwohl er weiß, dass Beifahrerin O schon mehrere Selbstmordversuche unternommen hat. O nimmt bei einer Fahrtunterbrechung unbemerkt die Waffe an sich und erschießt sich. – Obwohl T sorgfaltspflichtwidrig (Liegenlassen der Waffe) handelt, macht er sich nicht strafbar, da der Erfolg auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der O beruht.

195 b)Tritt der Tod des Suizidenten in seiner konkreten Gestalt erst aufgrund nachfolgender Sorgfaltspflichtverletzungenanderer Beteiligter ein, so ist trotz der vorangegangenen Selbsttötungshandlungen eine fahrlässige Tötung anzunehmen.

Bsp.: 559Arzt T unterläuft bei der Rettung des Suizidenten ein Behandlungsfehler, so dass dieser durch die Medikamentgabe zu Tode kommt. – T macht sich gem. § 222 strafbar, da ihm der Tod objektiv zurechenbar ist. Der Tod in seiner konkreten Gestalt beruht in tatbestandstypischer Weise auf dem ärztlichen Behandlungsfehler.

196 c)Umstritten sind neuerdings Fälle, in denen das Opfer den Beteiligten als Werkzeug zur Selbsttötungeinsetzt.

Bsp.: 560Ehemann O fordert Ehefrau T bei einer Aussprache über die von ihr beabsichtigte Scheidung auf, eine Pistole zu nehmen und zum Schein auf ihn zu schießen. Mit Hilfe des O prüft sie, dass keine Patrone im Magazin ist. T drückt ab. O kommt zu Tode, da T eine sich im Lauf befindende Patrone aus Unachtsamkeit übersehen hat. Genau dies hatte O beabsichtigt. – Mangels Tötungsvorsatz kommt nur eine Strafbarkeit gem. § 222 in Betracht. Da die unmittelbare Tötungshandlung von T vorgenommen wurde, läge nach den bereits geschilderten Grundsätzen eine strafbare Fremdtötung vor. Fraglich ist, ob der Umstand, dass O die T getäuscht hat, eine abweichende Beurteilung erfordert.

197 aa)Für die Annahme einer Selbsttötung wird angeführt, dass das Opfer kraft überlegenen Wissens– dahingehend, dass sich in der Waffe eine Patrone befindet – die Situation beherrscht und daher die Tat planvoll lenkt 561. Es liege gewissermaßen ein „umgekehrter Fall“ der mittelbaren Täterschaft vor, bei dem das Opfer den Beteiligten zur Selbsttötung instrumentalisiert 562.

198 bb)Freilich lassen sich die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft nicht ohne weiteres auf diese Konstellation übertragen, weil die Selbsttötung keine Straftatdarstellt 563. Auch ist zu beachten, dass O nach dem Abdrücken, d. h. der Vornahme der Tathandlung, keine Möglichkeit mehr besaß, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern. Wäre der Beteiligte darüber aufgeklärt worden, dass sich im Lauf tatsächlich eine Patrone befindet, hätte es sich daher – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – um eine Fremdtötung auf Verlangen gem. § 216 gehandelt 564. Dass dem Beteiligten bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt, ändert an der Beurteilung als Fremdtötung nichts. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass bei Fällen „echter“ mittelbarer Täterschaft das getäuschte und vorsatzlos dolos handelnde Werkzeug immerhin wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar sein kann 565. Nachstehende Beispiele verdeutlichen dies:

Bsp. (1): 566Der schwerkranke O hat nur noch eine Atmungskapazität von zehn Prozent eines Gesunden. Der Zivildienstleistende T übernimmt für zwei Wochen die Betreuung. O möchte durch eine Täuschung des T aus dem Leben scheiden. Dazu äußert O gegenüber T den Wunsch, verpackt in einen Müllcontainer gelegt zu werden. Auf Nachfragen des T versichert er, dies aus sexuellen Motiven schon öfter gemacht zu haben und dass seine Bergung aus dem Container durch Dritte sicher sei. T packt O daraufhin in Säcke, verklebt dessen Mund und legt ihn bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in einen Container. Bei O tritt der Tod durch Ersticken, möglicherweise in Kombination mit Unterkühlung ein.

199Die eigentliche Tötungshandlung (das Verbringen in den Container) wurde von T vorgenommen, so dass nach allgemeinen Kriterien eine Fremdtötung vorliegt. Auch wurde T – anders als im Ausgangsfall – nicht über die konkreten Umstände der von ihm bewusst verursachten extremen Gefährdung (stark eingeschränkte Atmungsaktivität, Temperatur um den Gefrierpunkt) getäuscht. Die Täuschung bezog sich vielmehr lediglich darauf, dass O von einer unbekannten Person gerettet werden sollte. Auf diese Täuschung lässt sich aber eine Tatherrschaft des O nicht stützen, zumal dieser auch aus Sicht des T völlig hilflos war. T hat sich daher nach § 222 strafbar gemacht.

Bsp. (2):Wie Bsp. (1), aber der Dritte D veranlasst in Tötungsabsicht den Zivildienstleistenden T unter Vorspiegelung der Rettung, das Opfer in den Container zu legen.

200T wäre zunächst nicht nach § 212 strafbar, da er täuschungsbedingt keinen Tötungsvorsatz besaß. D ist hingegen wegen vorsätzlichen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach §§ 212 (211), 25 Abs. 1 Var. 2 strafbar, da er gerade durch die Täuschung den Deliktsmangel beim Vordermann hervorgerufen hat. Trotz der Werkzeugqualität wäre T aber nach allgemeiner Meinung immer noch wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 strafbar, da das Verbringen des Opfers in den Container eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.

6.Irrtumsfälle

201Geht der Beteiligte nur irrtümlichdavon aus, dass der Suizident nicht freiverantwortlich handelt, während dieser tatsächlich eine autonome Entscheidung trifft, so kommt nur ein Totschlagsversuch (in mittelbarer Täterschaft) in Betracht. Denn objektiv liegt lediglich eine straflose Selbsttötung vor.

Bsp.:T schüttet seiner Ehefrau O Gift in den Kaffee, um sie zu töten. O durchschaut den T, trinkt aber dennoch, weil sie ohnehin aus dem Leben scheiden möchte. – Es liegt ein freiverantwortlicher Suizid der O vor. Eine vollendete Fremdtötung ist nicht gegeben. Weil T diesbezüglich aber Tatentschluss besaß und unmittelbar zur Tat ansetzte, macht er sich gem. §§ 212, 211 (Heimtücke), 22, 23 (§ 25 Abs. 1 Var. 2 – O als sich selbstschädigendes Werkzeug) strafbar.

202Handelt das Opfer hingegen tatsächlich nicht freiverantwortlich, obwohl der Täter irrig von einer autonomen Entscheidungausgeht, scheidet eine mittelbare Täterschaft mangels Wissens- und Willensherrschaft aus. Es kommt jedoch eine fahrlässige Tötung in Betracht, wenn der Täter sorgfaltspflichtwidrig verkennt, dass das Opfer keine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hat 567.

Bsp.:T schlägt seiner schwerkranken Ehefrau O vor, sich weitere Leiden durch Suizid zu ersparen. O folgt dem Rat und tötet sich mit Gift, das T beschafft hat. Der Suizid erfolgte nur, weil sich O zur Zeit der Tat in einem Zustand tief greifender Bewusstseinsstörung befand, was T hätte leicht bemerken können. – Eine Tötung in mittelbarer Täterschaft scheidet aus, da T von einem freiverantwortlichen Suizid ausging. Es liegt jedoch eine fahrlässige Tötung gem. § 222 vor, da T sorgfaltspflichtwidrig die Bewusstseinsstörung verkannt hat. Der Erfolg ist dem T auch objektiv zurechenbar, da er mit dem Ratschlag und dem Besorgen des Giftes eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandstypischer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat.

§ 7Tötung auf Verlangen, § 216

Einführende Aufsätze: Kudlich , Zu den Voraussetzungen des § 216 StGB sowie zu den Mordmerkmalen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, JR 2005, 342; Kühl , Beteiligung an Selbsttötung und verlangte Fremdtötung, Jura 2010, 81; Scheinfeld , Das „Bestimmt-worden-Sein“ in § 216 I StGB, GA 2007, 695; Steinhilber , Streifzug durch zentrale Rechtsfragen der „direkten Sterbehilfe“ (§ 216 StGB), JA 2010, 430; Ziethen , Gedanken zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), ZIS 2007, 371.

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