Bsp. (1): 497T besorgt der lebensmüden O Gift, füllt dieses in ein Glas und reicht es der O. O trinkt das Gift und stirbt. – Obwohl T erhebliche Beiträge geleistet hat, ohne die die Tat nicht hätte durchgeführt werden können, ist eine Selbsttötung mit strafloser Beteiligung des T gegeben, da O die unmittelbar lebensbeendende Handlung – das Austrinken des Glases – selbst vorgenommen hat.
Bsp. (2):T besorgt wiederum das Gift, spritzt dieses nunmehr aber der lebensmüden O. – Da T hier selbst den lebensbeendenden Akt vorgenommen hat, liegt eine Fremdtötung i. S. d. § 212 bzw. § 216 vor.
Bsp (3): 498T zog den O, der eine Schlinge um den Hals hat, mittels einer Seilwinde in die Höhe. Nicht festgestellt werden kann, ob sich O die Schlinge selbst um den Hals gelegt hatte und sich dann in diese fallen ließ, oder sich diese allein aufgrund der Betätigung des Mechanismus der Seilwinde durch den T zuzog. – Von einer Selbsttötung könnte nur ausgegangen werden, wenn feststünde bzw. in dubio pro reo anzunehmen wäre, dass sich O selbst als unmittelbar zum Tod führende Handlung in die Schlinge fallen ließ.
174 c)Auch die Rechtsprechung, die ansonsten im Rahmen der subjektiven Theoriefür die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf den Täterwillen abstellt 499, muss sich stärker an objektiven Kriterien orientieren. Dies vor allem deshalb, weil sich der Beteiligte in Fällen des § 216 regelmäßig dem Willen des Opfers, welches das Tötungsverlangen ausspricht, unterordnet und daher bei subjektiver Betrachtung zumeist nur ein Teilnehmerwillen anzunehmen wäre. Damit läge aber praktisch immer eine Selbsttötung vor, so dass die Vorschrift des § 216 weitgehend leer laufen würde 500.
2.Fälle der Mitherrschaft und „Quasi-Mittäterschaft“
175Die Grenzen der Tatherrschaft lassen sich freilich beliebig verschieben, so dass im Einzelfall diffizile Erwägungen anzustellen sind.
Bsp.:T füllt das Gift in den Mund des O, wobei sich dieser aber noch selbst entscheiden kann, ob er das Gift schluckt oder ausspuckt. – Hält man an der oben genannten Regel fest, gelangt man hier noch zu einer Selbsttötung, weil O die letzte Entscheidung über sein Schicksal behielt.
176 a)Der BGH vertritt recht weitgehend die Auffassung, dass eine Selbsttötung nur dann vorliegt, wenn die Tatherrschaft uneingeschränkt beim Suizidenten verbleibt. Besteht hingegen eine „Quasi-Mittäterschaft“ 501zwischen Täter und Opfer oder liegt die Tatherrschaft „zumindest auch“ 502bei Ersterem, so soll entgegen gewichtiger Stimmen im Schrifttum eine Fremdtötung anzunehmen sein 503.
Bsp.:Der lebensmüde O nimmt Gift, das kumulativ mit einer Spritze, die T zeitgleich verabreicht, zum Tod führt.
177Nach Ansicht der Rechtsprechung ist auch in solchen Fällen eine Fremdtötung gegeben, weil die Tatherrschaft nicht uneingeschränkt beim Suizidenten liege, vielmehr zwei gleichgewichtige Beiträge den Erfolg herbeiführten. Die in der Literatur vertretene Gegenansicht nimmt hingegen mit Recht eine straflose Beteiligung an einem Suizid an, da letztlich eine eigenverantwortliche Selbstschädigung vorliegt. Die für den Tod unabdingbare selbstschädigende Handlung des Opfers kann dem Täter nämlich nicht zugerechnet werden. § 25 Abs. 2 ist in solchen Fällen von vornherein nicht einschlägig, weil das Opfer selbst keinen Straftatbestand verwirklicht und daher kein Fall einer Mittäterschaft vorliegt 504. Für die Annahme einer straflosen Beteiligung an einem Suizid spricht auch, dass es das Opfer mit der Entscheidung über die Vornahme des eigenen Tatbeitrags selbst in der Hand hat, ob der Erfolg eintritt oder nicht.
178 b)Entsprechende Erwägungen sind auch für den vieldiskutierten Fall des (einseitig fehlgeschlagenen) Doppelselbstmordesanzustellen.
Bsp.: 505T und O beschließen, gemeinsam eine Selbsttötung zu begehen, wozu T Auspuffgase in den Pkw leitet. O verriegelt auf ihrer Seite die Tür und kommt durch die Abgase ums Leben. T, der das Gaspedal im Wagen tritt, wird ebenfalls bewusstlos, überlebt jedoch.
179Nach Ansicht des BGH soll ein Fall des § 216 vorliegen, da der Beteiligte das Geschehen bis zuletzt in der Hand hatte und die auf den beiderseitigen Tod zielende Ausführungshandlung bis zum Eintritt der eigenen Bewusstlosigkeit fortsetzte 506. Dagegen spricht jedoch, dass aus einem Gesamtvorgang letztlich nur ein Akt herausgegriffen wird und der freiverantwortlichen Willensentscheidung des Opfers und seinen eigenen Handlungen zu wenig Raum gegeben wird. Richtigerweise liegt auch hier eine die Fremdtötung ausschließende Mitherrschaft des Opfers vor, weil dieses selbst in den Wagen gestiegen ist, die Tür verriegelt und die Abgase eingeatmet hat 507. Das Opfer hätte ohne weiteres wieder aussteigen und damit den Tod verhindern können. Für die rechtliche Beurteilung macht es letztlich auch keinen entscheidenden Unterschied, ob auf das Gaspedal ein schwerer Gegenstand gelegt wird und das Opfer erst anschließend in den Wagen steigt oder der Beteiligte das Gaspedal nach dem Einsteigen noch weiter drückt.
180 c)Bestätigt werden diese Ergebnisse, wenn man einen Blick auf die für die objektive Zurechnung entwickelten Grundsätzewirft 508. Die objektive Zurechnung ist nämlich grundsätzlich zu verneinen, wenn das Opfer – auch noch nach Vornahme der Tathandlung – den Erfolg abwenden kann 509. Schießt etwa der Täter auf das Opfer, verzichtet dieses aber in Kenntnis des Risikos auf ärztliche Behandlung, so wird der Zurechnungszusammenhang nach ganz h. M. unterbrochen, so dass eine Haftung wegen eines vollendeten Delikts ausscheidet; bei Fahrlässigkeit des Täters führt dies zur Straflosigkeit, während bei vorsätzlichem Handeln immerhin noch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. Im Ergebnis wäre es nun wenig plausibel, Fälle anders zu behandeln, in denen das Opfer von vornherein aus dem Leben scheiden möchte und an der Tat sogar selbst mitwirkt 510.
Bsp. (1):T spritzt dem O tödliches Gift, O hat jedoch noch einige Tage Zeit, um mögliche Hilfe zu rufen oder ein Gegengift zu nehmen. – Auch hier ist – wohl entgegen der h. M. – eine Fremdtötung ausgeschlossen 511. Würde nämlich T das Gift ohne Wissen des Opfers spritzen und dieses eine zumutbare Behandlung ablehnen, so wäre nach allgemeinen Grundsätzen die objektive Zurechnung ausgeschlossen.
Bsp. (2): 512T gibt der O ein Medikament, das das Erbrechen verhindert. O nimmt anschließend 150 Tabletten, um sich zu töten, wobei der Tod erst ca. drei Tage später eintritt. – Auch hier verbleibt O die Letztentscheidung und damit die Tatherrschaft über ihren Tod, da sie zum einen die Tabletten freiverantwortlich im Anschluss an die Verabreichung des Medikaments zu sich nimmt, zum anderen aber auch danach ärztliche Hilfe zur Abwendung des Todes in Anspruch nehmen konnte 513.
3.Fälle der mittelbaren Täterschaft
181Selbst wenn das Opfer den lebensbeendenden Akt selbst vornimmt, kann aber auch nach Ansicht der Rechtsprechung (ausnahmsweise) eine abweichende Beurteilung geboten sein, wenn die Tatherrschaft nach den Kriterien der mittelbaren Täterschaftbeim Beteiligten liegt und das Opfer unfrei handelt. Maßgeblich hierfür ist, ob das Opfer freiverantwortlich handelt oder nicht. Streitig ist allerdings, wann eine eigenverantwortliche Willensentscheidungzur Selbsttötung vorliegt 514.
182 a)Teilweise wird für die Beurteilung nur auf die für Fremdverletzungen geltenden Regeln zurückgegriffen. Es wird demnach gefragt, ob das handelnde Opfer im Falle einer Fremdschädigung rechtlich verantwortlich gewesen wäre 515. Dies ist zu verneinen, wenn zugunsten des Handelnden eine Exkulpationsvorschrift eingreifen würde (§§ 19, 20, 35, § 3 JGG). Liegt etwa die Situation eines Nötigungsnotstands vor, so wäre das Opfer – hätte es einen Dritten geschädigt – aufgrund der Zwangslage gem. § 35 entschuldigt 516. Kommt es in einem solchen Fall zur Selbsttötung, fehlt es stets an einer freiverantwortlichen Entscheidung.
Читать дальше