Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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165In einer weiteren Entscheidung hat der BGH dann die Grenzen des Behandlungsabbruchsaufgezeigt 470.

Fall:O wird infolge einer Sepsis im Krankenhaus ins künstliche Koma versetzt; ihr Zustand ist aus medizinischer Sicht nicht hoffnungslos. Schwiegersohn T verlangt, die Behandlung abzubrechen, weil O laut einer Patientenverfügung keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche. Die Patientenverfügung wurde dem Krankenkaus von der Tochter per Fax übermittelt. Während die behandelnden Ärzte die Patientenverfügung noch prüfen wollten, schaltete T eigenmächtig die Geräte ab. Diese wurden von den Ärzten sogleich wieder eingeschaltet; O starb später, wobei hierfür das Abschalten durch T nicht ursächlich war. Laut Patientenverfügung wünschte O lediglich dann keine lebensverlängernden Maßnahmen, falls diese keinen Erfog versprechen und sie sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet. Dem T war dies bewusst, jedoch wollte er nicht, dass die Schwiegermutter ihm und seiner Familie nach einem Krankenhausaufenthalt zur Last fällt.

166Der Behandlungsabbruch war hier bereits nicht vom Willen der O gedeckt, weil ihr Zustand nicht hoffnungslos war. Zudem muss den Beteiligten hinreichend Zeit zur Prüfung des Patiententestaments gegeben sein; dieses darf nicht als Vorwand für einen Behandlungsabbruch aus unlauteren Motiven verwendet werden 471. Die verfahrensrechtlichen Absicherungen des Betreuungsrechts wurden zudem nicht eingehalten, weil T weder Betreuer noch Bevollmächtigter war und nach § 1901b Abs. 1 S. 2 BGB zudem eine Zusammenwirkung mit den Ärzten erforderlich ist 472. T hat sich daher nach §§ 212, 22, 23 strafbar gemacht.

167 Stellungnahme:Ausgehend von den neuen betreuungsrechtlichen Vorschriften ist es zutreffend, dass es auf das Stadium der schweren Erkrankung nicht mehr ankommt 473. Im Übrigen gelangt der BGH freilich weniger zu neuen Ergebnissen als zu einer neuen Begründung. Dabei mag die Annahme eines Tuns beim Abschalten von Geräten usw. im Einzelfall durchaus sachgerecht sein 474. Allerdings muss man sehen, dass auch weiterhin reine Unterlassungsfälle – z. B. Verzicht auf das Legen einer Magensonde – denkbar sind; hier wird man bei einem entsprechenden Patientenwillen weiterhin bereits ein Erlöschen der Garantenstellung annehmen können 475. Zudem wird man im Einzelfall zwischen unterschiedlichen Maßnahmen zu differenzieren haben, so dass aktive Maßnahmen neben ein bloßes Unterlassen treten können. Schon im Hinblick auf unterschiedliche Anknüpfungspunkte für eine Strafbarkeit und die Frage der Konkurrenzen wäre es wenig überzeugend, in einer Art Gesamtschau den gesamten Behandlungsabbruch, der sich möglicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt, undifferenziert zu würdigen 476. Soweit die Voraussetzungen für einen Behandlungsabbruch vorliegen, wird man auch eine Strafbarkeit nach § 323c zu verneinen haben, weil es an der Zumutbarkeit der Hilfeleistung fehlt 477.

168Hinsichtlich einer Rechtfertigungschiebt der BGH § 34 allerdings etwas vorschnell zur Seite 478, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die Einwilligungslösung dem Patientenwillen stärker Rechnung trägt als eine Abwägung der Rechtsgüter, in die freilich der Patientenwille eingestellt werden kann 479. Sicherlich wird in Fällen eines Patiententestaments häufig nur eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen, weil es an einer tatsächlichen Einwilligung in die konkrete Behandlungssituation fehlt 480, es sei denn man anerkennt eine antizipierte Einwilligung 481. Der dogmatische Gewinn bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen wird vom BGH dann aber im Hinblick auf § 216 „verspielt“, wenn er einerseits den Tatbestand des § 216 (Tötung auf Verlangen) bejaht, andererseits aber eine Rechtfertigung durch Einwilligung annimmt 482. Begründen lässt sich die Verneinung des § 216 eigentlich nur damit, dass Fälle des Behandlungsabbruchs – wie auch die betreuungsrechtlichen Vorschriften belegen – außerhalb der Reichweite des Tatbestandes liegen 483. Zu beachten bleibt allerdings, dass ein Verstoß gegen betreuungsrechtliche Vorschriften einer im Übrigen vorliegenden (mutmaßlichen) Einwilligung nicht ohne Weiteres ihre rechtfertigende Wirkung nehmen kann, weil ansonsten ein reiner Verfahrensverstoß pönalisiert würde 484.

169Im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligungist insbesondere zu beachten, dass der Patient einwilligungfähig sein muss, kein rechtsgutsbezogender Irrtum vorliegen darf und die Maßnahme von der Einwilligungserklärung gedeckt sein muss. Solange der Patient zu einer Einwilligung fähig ist, muss er befragt werden; sein tatsächlicher Wille darf nicht über die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung überspielt werden. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind strenge Beweisanforderungen zu stellen; dies gilt insbesondere, wenn der Wille nicht in einem Patiententestament niedergelegt ist und nur mündlich geäußert wurde 485. Hier sind insbesondere §§ 1901a, 1901b sowie § 1904 BGB zu berücksichtigen 486. Nach § 1901a Abs. 1 BGB hat der Betreuer auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung zu prüfen, ob die Festlegungen noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte haben dem Patientenwillen Geltung zu verschaffen. Diese wirken nach § 1901b Abs. 1 S. 2 zusammen. Einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es nur, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem über den Willen des Patienten oder die medizinische Indikation von Maßnahmen bestehen 487.

II.Selbsttötung und Fremdtötung

170Die Fremdtötung ist auch bei einem Tötungsverlangen des Opfers zumindest - фото 4

170Die Fremdtötung ist auch bei einem Tötungsverlangen des Opfers zumindest nach § 216 strafbar. Hingegen ist die Selbsttötung straflos, da §§ 211 ff. die Tötung eines anderen Menschenvoraussetzen 488. Da in solchen Fällen keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt, ist die Teilnahme an einem Suizid nicht strafbar 489. Und solange der Suizident frei verantwortlich handelt, ist auch die Veranlassung zu einer Selbsttötung nicht als mittelbare Täterschaft strafbar. Ebenso scheidet in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung aus, weil der Erfolg dem Dritten aufgrund des eigenverantwortlichen Handelns des Opfers nicht objektiv zurechenbar ist. Letztlich ist auch eine Täterschaft durch Unterlassen – das Vorliegen einer Garantenstellung vorausgesetzt – zu verneinen, da die Tatherrschaft bei einer autonomen Selbsttötung allein beim Suizidenten liegt. Straflos ist im Hinblick auf Tötungsdelikte daher auch derjenige, der den Suizidenten nicht von seiner Tat abhält 490. Die in § 217 normierte geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst 491.

1.Grundlagen der Abgrenzung von Selbst- und Fremdtötung

171Zunächst stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien Selbst- und Fremdtötung voneinander abzugrenzen sind.

172 a)Teilweise wird auf ein psychologisches Kriteriumabgestellt und gefragt, ob das Opfer die Hemmung, sich selbst zu töten, überwunden habe. Dagegen spricht jedoch bereits, dass das Kriterium zu unscharf ist und sich daher kaum erweisen lassen wird 492.

173 b)Die h. M. stellt hingegen zunächst ganz formal auf den unmittelbar lebensbeendenden Aktab 493. Wird die Tötungshandlung vom Opfer vorgenommen, liegt die Tatherrschaftbei diesem 494, so dass eine Selbsttötung gegeben ist 495. Nimmt hingegen der Beteiligte den lebensbeendenden Akt vor, so ist eine Fremdtötung gegeben. Entscheidend soll sein, ob sich das Opfer in die Hand eines anderen gibt, weil es duldend von ihm den Tod entgegennehmen will oder es bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal besitzt 496.

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