Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Bsp.:T veranlasst den O, der sich in einer tief greifenden Bewusstseinstörung befindet, zur Selbsttötung. – Hat T Kenntnis von dieser Störung, ist er gem. §§ 212, 25 Abs. 1 Var. 2 zu bestrafen. O handelt dann nicht freiverantwortlich, da er im Falle der Tötung eines Dritten gem. § 20 rechtlich nicht verantwortlich gewesen wäre.

183 b)Streitig ist, ob über diese Fälle hinaus eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommt 517. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, da auch in anderen Fällen eine Wissens- und Willensherrschaft des Beteiligten vorliegen kann und daher ein eigenverantwortlicher Suizid ausscheidet. Mit Recht wird überwiegend auf diejenigen Regeln abgestellt, die – einmal abgesehen von der fehlenden Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Rechtsguts Leben – für die rechtfertigende Einwilligunggelten 518. Für eine solche Lösung spricht, dass bei der Disposition über das eigene Leben ähnlich strenge Regeln gelten müssen wie im Rahmen einer Fremdverletzung oder bei der Beurteilung der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens i. S. d. § 216 und damit dem Verantwortungsprinzip Rechnung getragen werden kann. Freiverantwortlichkeit ist anzunehmen, wenn das Opfer die natürliche Einsichtsfähigkeit für die Entscheidung besitzt, Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie die innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind 519. Demnach muss das Opfer vor allem einsichtsfähig sein, d. h. die Tragweite seiner Entscheidung übersehen; daran kann es bei einem alkohol-, alters-, krankheits- oder psychischbedingten Mangel fehlen 520. Zudem dürfen keine wesentlichen Willensmängel (Drohung, Täuschung oder Zwang) vorliegen 521. Einen rechtsgutsbezogenen Willensmangel veranlasst der Täter beispielsweise, wenn er das Opfer darüber täuscht, dass es durch seine eigenen Handlungen zu Tode kommen wird.

Bsp.: 522O ist dem T hörig, was T ausnutzen möchte, um sich zu bereichern. T spiegelt O vor, er sei ein Gesandter des Sternes Sirius und habe den Auftrag, vor dem Untergang der Erde einige Menschen, wozu auch O gehöre, zu retten. Hierzu sei aber erforderlich, dass sie ihren Körper durch einen neuen Körper ersetze. Nachdem T die O dazu bringt, eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten abzuschließen, trägt er ihr auf, sich in die Badewanne zu setzen und einen Fön in das Wasser zu werfen. Sie werde dann in einem roten Raum am Genfer See in einem neuen Körper erwachen. Als O den Fön in das Wasser wirft, spürt sie jedoch nur ein leichtes Kribbeln. – Für die Frage, ob sich T wegen versuchten Mordes (Habgier) strafbar gemacht hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Handlung, die unmittelbar zum Tode führen sollte, von O selbst vorgenommen wurde. Eine Selbsttötung würde nur dann ausscheiden, wenn O nicht freiverantwortlich handelte und damit als ein sich selbst schädigendes Werkzeug i. S. d. § 25 Abs. 1 Var. 2 anzusehen wäre. Ob die Verursachung eines Irrtums beim Opfer hierfür ausreichend ist, hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums ab 523. Wird das Opfer bewusst darüber getäuscht, dass es eine Ursache für den eigenen Tod setzt, so ist der Täuschende Täter eines Tötungsdelikts, wenn er kraft überlegenen Wissens den Irrenden lenkt und dadurch zum Werkzeug gegen sich selbst macht (sog. „Irrtumsherrschaft“) 524. T ist demnach mittelbarer Täter, da er O vorspiegelte, dass sie ihren alten Körper gegen einen neuen tauschen werde und diese daher nicht glaubte, dass sie sich selbst töten werde.

184 c)Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob auch das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums, der einen anderen zur Selbsttötung veranlasst, zur Irrtumsherrschaft und daher zur mittelbaren Täterschaft führt.

Bsp. (1): 525T täuscht seine Ehefrau O darüber, dass sie an einer unheilbaren Krankheit leide, an der sie qualvoll sterben werde. Daraufhin tötet sich O – wie von T beabsichtigt – selbst.

Bsp. (2): 526T spiegelt seiner Ehefrau O vor, dass er bereit sei, mit ihr aus dem Leben zu scheiden; in Wahrheit denkt er jedoch nicht daran. Er möchte das weitere Leben lieber mit der Geliebten G verbringen.

185In solchen Fällen bezieht sich der Irrtum des Opfers nicht auf die Tötung selbst, sondern lediglich auf das maßgebliche Motiv. Zwar verfügt das Opfer hier bewusst über das Leben, gleichwohl steuert der Hintermann die Entscheidung des Opfers aufgrund seiner Wissens- und Willensherrschaft planmäßig, weshalb auch in diesen Fällen mittelbare Täterschaft anzunehmen ist 527.

4.Unterlassungsstrafbarkeit

186Für die Unterlassungsstrafbarkeit ist zunächst von Bedeutung, ob der Suizid freiverantwortlich war.

187 a)Liegt kein freiverantwortlicher Suizidvor, so kann sich ein Garant unter den Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts gem. §§ 212 (bzw. § 216), 13 strafbar machen 528. Im Übrigen kommt eine Strafbarkeit gem. § 323c in Betracht 529.

Bsp.:Ehemann O, der volltrunken ist (Alkoholgehalt: 3,2 Promille), ist gerade dabei, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Ehefrau T als Garantin (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB) unternimmt nichts, obgleich sie erkennt, dass O nicht freiverantwortlich handelt. – T macht sich gem. §§ 212, 13 strafbar, da die Tatherrschaft aufgrund der Trunkenheit des O – dieser befindet sich im Zustand der Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 – bei ihr liegt.

188 b)Bei einer freiverantwortlichen Selbsttötungscheidet hingegen eine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen aus, wenn der Garant den Suizidenten nicht an der Tat hindert. Dies lässt sich ebenfalls damit begründen, dass in solchen Fällen die Tatherrschaft allein beim Suizidenten liegt. Ein anderes Ergebnis wäre zudem widersinnig. Denn ansonsten wäre zwar straffrei, wer aktiv den Suizid unterstützt, strafbar jedoch derjenige, der den Suizidenten an seinem Tun nur nicht hindert.

Bsp. 1:Ehefrau O möchte mittels Gift aus dem Leben scheiden. Ehemann T hindert sie auf ihren Wunsch hin nicht daran. – T ist nicht gem. §§ 216, 13 strafbar, da die Tatherrschaft allein bei O liegt. Dies folgt auch daraus, dass T selbst dann straflos wäre, wenn er sich aktiv am Suizid – etwa durch Beschaffen des Giftes – beteiligt hätte.

Bsp. 2: 530O wird wegen Suizidgefahr in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Arzt T stuft ihn nicht als suizidgefährdet ein. In der ersten Nacht erhängt sich O mit einem Gürtel. – T ist zwar kraft Behandlungsvertrag Garant. Soweit O jedoch eigenverantwortlich handelt, bleibt T straflos.

189 c)Fraglich ist, ob eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts (§§ 212, 13) in Betracht kommt, wenn der Garant erst im weiteren Verlauf des Suizids untätig wird.

Bsp. (1):Ehemann T reicht seiner Ehefrau O einen Becher mit Gift, den diese aufgrund einer freiverantwortlichen Entscheidung zum Zwecke der Selbsttötung trinkt. Nach wenigen Minuten wird O bewusstlos. T unternimmt nichts, O stirbt geraume Zeit später. Da Ehefrau O aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung selbst die unmittelbar zum Tode führende Handlung vornimmt, hat sie die Tatherrschaft über den lebensbeendenden Akt. Die Übergabe des Bechers ist damit eine straflose Beteiligung am Suizid. Eine Strafbarkeit wegen aktiven Tuns kommt damit nicht in Betracht. Möglicherweise ist T jedoch als Garant (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB) anschließend verpflichtet, den Erfolg abzuwenden.

Bsp. (2): 531O nimmt bei vollem Bewusstsein eine Überdosis Medikamente, um aus dem Leben zu scheiden. Ihr Arzt W findet sie bewusstlos in den Wohnung auf. Er nimmt keine Rettungsmaßnahmen vor, da O in der Vergangenheit mehrfach ihren Suizidwillen geäußert hat und er einen Zettel vorfindet, auf dem O vermerkt hatte, dass sie keine ärztliche Hilfe wünscht.

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