190 aa)Auch ein nachfolgendes Unterlassen kann richtigerweise zu keiner Strafbarkeit des Garantenführen 532. Zwar wurde früher in der Rechtsprechung angenommen, dass die Tatherrschaft auf den Garanten übergehe, wenn das Opfer nach Vornahme der Selbsttötungshandlung das Bewusstsein verliere oder es handlungsunfähig werde, weil das Opfer dann den weiteren Verlauf nicht mehr in seinen Händen halte 533. Eine Strafbarkeit konnte damit – wie im Wittig-Fall (Bsp. 2) – nur noch in sehr engen Grenzen über das Merkmal der Zumutbarkeit der Hilfeleistung verneint werden 534.
191bb) Die überwiegende Ansicht im Schriftttum lehnt seit langem mit Recht eine Strafbarkeit des Garanten ab 535. In diese Richtung bewegt sich nunmehr auch die Rechtsprechung des BGH, indem sie eine Beendigung der Garantenstellung annimmt 536.
Bsp. 1: 537O wendet sich nach mehreren erfolglosen Suizidversuchen an Arzt T, um sie beim Suizid zu unterstützen. Dieser rezeptiert ein Medikament und sagt zu, den Suizid zu betreuen. Nach Einnahme einer tödlichen Dosis des Medikaments informiert sie T, der bei verschiedenen Hausbesuchen von einer Rettung absieht und deren Mutter und Sohn mitteilt, dass sie keine Rettung wünsche.
Bsp. 2: 538Die über 80-jährigen A und B beschließen in Kenntnis der vollen Tragweite ihrer Entscheidung, durch gemeinsamen Suizid aus dem Leben zu scheiden. Sie wenden sich an einen Sterbehilfeverein, der ihnen Arzt T vermittelt. T besorgt sodann die notwendigen Medikamente und bereitet gemeinsam mit A und B das tödlich wirkende Getränk vor. A und B trinken dann jeweils selbst das Getränk aus. T bleibt bis zu deren Tod anwesend ohne zu helfen.
191aIn beiden Fällen liegt zunächst ein freiverantwortlicher Suizidvor, da etwa mit dem Austrinken des Bechers in Bsp. 2 die unmittelbar lebensbeendende Handlung von den Opfern vorgenommen wurde. Da in beiden Fällen nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Opfer bei Einleitung von Rettungsmaßnahmen noch gerettet hätten werden können, d. h. das Hinzudenken der gebotenen Rettungshandlung den tatbestandsmäßigen Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, ist nach der abgewandelte conditio sine qua non-Formel die Kausalitätzu verneinen, so dass nur eine Versuchsstrafbarkeit nach § 216, 13, 22, 23 bzw. § 212, 13, 22, 23 in Betracht kam. Insoweit müsste dann der Tatenschluss auf eine Garantenstellungbezogen sein. Hinsichtlich des T in Bsp. 1 ist zwar an eine Beschützergarantenstellung des Arztes zu denken. Der BGH nimmt jedoch aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der O zu Recht an, dass die Garantenpflicht mit dem geäußerten Sterbewunsch endet, da O den T aus seiner Garantenstellung entlassen hat 539. Eine Garantenpflicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) – etwa durch Mitwirkung bei der Zurverfügungstellung des Suizidmittels – mag zwar im Einzelfall bejaht werden, jedoch nimmt der BGH insoweit an, dass die objektive Zurechnung zu verneinen ist, da sich aufgrund der freiverantwortlichen Entscheidung zu einem Suizid nicht das Risiko des Vorverhaltens, sondern die Realisierung des Selbstbestimmungsrechts über das Leben im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat 540.
191bRichtigerweise ist aber eine Strafbarkeit selbst dann abzulehnen, wenn im Einzelfall eine Garantenstellung besteht 541. Dies gilt insbesondere für Ehegatten und andere Familienangehörige, die den Sterbewunsch respektieren. Das Erfordernis einer Hilfeleistung widerspricht nämlich grundsätzlich dem Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten und berücksichtigt nicht den inzwischen erfolgten Wertewandel in der Gesellschaft 542. So hat auch das BVerfG im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der in § 217 geregelten geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i. V.m Art. 1 IGG das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, einschließlich eines Suizides, gewährleistet, was von Staat und Gesellschaft zu respektieren sei 543. Auch würde der bereits genannte Widerspruch auftreten, dass zwar die aktive Förderung des Suizids straflos ist, das Unterlassen späterer Hilfsmaßnahmen hingegen nicht 544. Im Übrigen würde eine Strafbarkeit auch davon abhängen, ob der Garant nach Eintreten der Handlungsunfähigkeit des Opfers (zufällig) noch am Ort des Geschehens anwesend ist und damit die für das unechte Unterlassungsdelikt notwendige physisch-reale Handlungsmöglichkeit besitzt. Ein nachfolgendes Untätigsein des Garanten ist daher ebenfalls straflos, soweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bis zum Tod durchgehaltenen Suizidwillen ausgegangen werden kann 545. Macht hingegen der Suizident deutlich, dass er von der Selbsttötung Abstand nehmen möchte, trifft den Garanten eine Rettungspflicht 546.
192Nach h. M. ist in diesen Fällen aber eine Strafbarkeit nach § 323czu prüfen, da der Suizid ab dem Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit aus Sicht des Beteiligten einen Unglücksfall darstellt 547. Dafür spricht, dass Suizidversuche mitunter lediglich Appellcharakter für das Umfeld des Opfers haben. Auch lässt sich für einen Unbeteiligten häufig nicht ohne weiteres erkennen, ob der Suizident freiverantwortlich gehandelt hat und tatsächlich keine Rettung erhofft 548. Selbst wenn man generell einen Unglücksfall bejaht, muss im Einzelfall dann aber stets das Merkmal der Zumutbarkeit der Hilfeleistung sorgfältig geprüft werden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Suizident für den Beteiligten erkennbar an seinem freiverantwortlich getroffenen Willen festhält, keine Rettung wünscht und die Tat ggf. sogar wiederholen würde 549.
5.Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
193Da bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht erfolgt (Einheitstäterprinzip 550), werden die Probleme der Abgrenzung von Selbsttötung und Fremdtötung in die Prüfung der objektiven Zurechnung verlagert. Handelt das Opfer freiverantwortlich, so realisiert sich im Erfolg bereits keine vom Täter geschaffene Gefahr. Wer lediglich eine Selbstgefährdungveranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich ebenso wenig wie bei einem Vorsatzdelikt strafbar 551.
194 a)Im Ausgangspunkt ist für die Abgrenzung der fahrlässigen Fremdtötung zur straflosen Selbsttötungwiederum entscheidend, wer den unmittelbar lebensbeendenden Akt vornimmt 552. Als Leitlinie kann dabei gelten, dass eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung dann ausscheidet, wenn es sich bei vorsätzlicher Begehung nur um eine straflose Beihilfe zum Suizid handeln würde 553.
Bsp. (1): 554T kauft Einwegspritzen für den gemeinsamen Heroinkonsum mit O. Jeder verabreicht sich selbst eine Spritze. O stirbt. – Die eigentliche Tötungshandlung wurde vom freiverantwortlich handelnden O vorgenommen. T wirkte lediglich an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung mit, so dass eine Strafbarkeit nach § 222 mangels objektiver Zurechnung des Erfolges ausscheidet. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht vorläge, weil sich O – in Parallele zu den Fällen der mittelbaren Täterschaft beim Vorsatzdelikt 555– der Tragweite seines Handelns nicht bewusst war. Das wäre z. B. der Fall, wenn T die Betäubungsmittel mit gefährlichen Stoffen „gestreckt“ hätte und O deshalb zu Tode gekommen wäre. Ein eindeutiger Fall einer Fremdtötung wäre hingegen bei einer Fremdinjektion des Heroins nach Aufforderung durch das Opfer gegeben 556.
Bsp. (2): 557T bereitet einen Tee aus Stechapfelblättern und bietet diesen anderen Personen zum Trinken an. O trinkt trotz entsprechender Warnungen des T zwei Tassen und zusätzlich den im Topf verbliebenen Satz. O kommt aufgrund der Wirkungen des Tees zu Tode. – Auch in diesem Fall scheidet eine Strafbarkeit des T aus den in Bsp. (1) genannten Gründen aus.
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