Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Bsp. 587: T hatte seit langem die Phantasie, Männer zu schlachten. Er suchte über das Internet männliche Personen, die sich ihm hierfür zur Verfügung stellten. Nach mehreren Kontakten fand er das spätere Opfer, das mit der Verwirklichung dieser Phantasien einverstanden war. Das ganze Geschehen nahm T auf Video auf, welches er hinterher betrachten und in Ausschnitten im Internet verbreiten wollte; Teile der Leiche verspeiste er. – Läge hier ein Fall des § 216 vor, so würde diese Vorschrift den Tatbestand des § 211 „sperren“. Da der Wunsch, getötet zu werden, nicht von O ausging, sondern T aus eigenem Antrieb im Internet ein Opfer suchte, fehlt es an einem für den Täter handlungsleitenden Verlangen i. S. d. § 216 588. Als Mordmerkmale i. S. d. § 211 kommt ein Handeln zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu ermöglichen (Störung der Totenruhe nach § 168 StGB) in Betracht 589.

211 b)Das Verlangen muss ausdrücklich, d. h. eindeutig und unmissverständlich, erfolgen. Dabei kann das Verlangen als Aufforderung formuliert werden, aber auch in eine Frage gekleidet sein oder gar durch eine Geste deutlich gemacht werden 590.

Bsp.: 591O möchte aus dem Leben scheiden und stellt die Frage, ob ihm T helfen würde, „die Spritze zu geben“. Die Frage kann – unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs – als ausdrückliches und ernstliches Verlangen i. S. d. § 216 verstanden werden.

212Auch eine Bedingung– etwa das Verlangen einer Fremdtötung für den Fall, dass eine Selbsttötung fehlschlägt – steht der Anwendung des § 216 nicht entgegen.

213 c)Ferner muss das Verlangen ernstlichsein, d. h. auf einer freiverantwortlichen Willensentscheidung des Opfers beruhen. Hierfür können die für die Einwilligung entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Das Opfer muss mithin die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen 592. Diese kann im Einzelfall bei einer Berauschung durch Alkohol oder andere Drogen, Krankheit oder aufgrund jugendlichen Alters zu verneinen sein 593. Ferner dürfen weder Zwang noch sonstige wesentliche Willensmängel, wie Irrtümer (sei es auf einer Täuschung beruhend oder nicht) oder eine nur augenblickliche depressive Stimmung gegeben sein 594.

Bsp.:T täuscht den O darüber, dass dieser unheilbar krank ist. O bittet daraufhin den T, ihn zu töten, um ihm weitere Leiden zu ersparen. – Da die Entscheidung des O irrtumsbehaftet ist, liegt kein ernstliches Tötungsverlangen vor, so dass § 212 zur Anwendung gelangt. Würde O selbst die lebensbeendende Handlung vornehmen, wären §§ 212, 25 Abs. 1 Var. 2 (und keine straflose Beteiligung an einer Selbsttötung) gegeben, weil T aufgrund seiner Täuschungshandlung die Tatherrschaft besaß und der nicht freiverantwortlich handelnde O damit ein sich selbst schädigendes Werkzeug wäre 595.

214 d)Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das ausdrückliche und ernstliche Verlangen im Tatzeitpunktnoch fortbesteht 596. Daraus folgt zugleich, dass das Tötungsverlangen jederzeit widerrufbar ist 597. Ferner sind Bedingungen und Beschränkungen im Hinblick auf die Tötungsart zu beachten. Dem Verlangen wird jedenfalls dann nicht mehr Rechnung getragen, wenn eine wesentliche Abweichung hinsichtlich der verlangten Tötungsart vorliegt 598.

Bsp.:Der schwerkranke O bittet den T, ihn mit einer Spritze von seinen Schmerzen zu erlösen. T löst hingegen eine tödlich wirkende Tablette in Flüssigkeit auf und verabreicht das Getränk dem O. – Hier liegt – je nach weiterer Ausgestaltung des Falles – lediglich eine unwesentliche Abweichung hinsichtlich der Tötungshandlung vor, so dass § 216 zur Anwendung gelangt. Anders (mit der Folge, dass § 212 vorliegt) wäre etwa zu entscheiden, wenn T den O erwürgen oder erschießen würde.

3.Durch das Verlangen zur Tötung bestimmt

215Der Täter muss gerade durch das Tötungsverlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden sein. Das Verlangen muss demgemäß handlungsleitend sein, was etwa zu verneinen ist, wenn der Täter bewusst ein Opfer sucht, das in die Tötung einwilligt 599. Bei sog. Motivbündelngenügt es, dass das Tötungsverlangen bewusstseinsdominant ist 600, so dass weitere untergeordnete Motive (z. B. Aussicht auf Erbschaft) der Anwendung des Privilegierungstatbestands nicht entgegenstehen.

216 a)Für die Konkretisierung des Bestimmenskann auf die für die Anstiftung geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden. Wer demnach bereits zur Tat entschlossen ist (omnimodo facturus), kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden 601.

Bsp.:T beschließt, seine schwerkranke Ehefrau O zu töten, um ihr weitere Leiden zu ersparen. Kurz vor der Tat bittet die O ihn ausdrücklich und ernstlich darum, sie zu töten. – Es liegt kein Fall des § 216 vor, da T nicht durch das Verlangen der O zur Tat bestimmt wurde. Im Rahmen des § 212 kann dem geringeren Schweregehalt der Tat ggf. über die Strafzumessungsregel des § 213 Var. 2 Rechnung getragen werden. Soweit Mordmerkmale verwirklicht sind, müsste diskutiert werden, ob die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe schuldangemessen ist und diese ggf. im Wege der Tatbestands- oder Rechtsfolgenlösung vermieden werden kann 602.

217 b)Das privilegierende Merkmal des Tötungsverlangenswird von der h. M. zu Recht als ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 2 eingestuft, weil die Privilegierung ihre Begründung auch in der persönlichen Konflikt- bzw. Mitleidssituation findet. Bei mehreren Beteiligten kommt die Privilegierung damit nur demjenigen zugute, der selbst durch das Verlangen zur Tat bestimmt wurde 603. Nach der Gegenansicht handelt es sich dagegen um ein tatbezogenes Merkmal 604, für welches bei Teilnahme die Regeln der limitierten Akzessorietät gelten.

Bsp.:O bittet den T, ihn zu töten. G besorgt das Gift in Kenntnis dieser Situation, da er als Alleinerbe eingesetzt ist. – T macht sich gem. § 216 strafbar. Nach h. M. kommt G die Privilegierung nicht zugute, da er nicht von O zur Tat bestimmt wurde; da er aus Habgier handelte, kann er nach h. L. über § 28 Abs. 2 sogar nach §§ 211, 212, 27 bestraft werden, weil er ein persönliches Mordmerkmal verwirklicht (nach der Rechtsprechung kommen nur §§ 212, 27 in Betracht, da es an einer Haupttat nach § 211 fehlt 605). Nach der Gegenansicht kann G hingegen aufgrund der akzessorischen Haftung nur nach §§ 216, 27 bestraft werden.

218 c)Das Opfer, von dem das Tötungsverlangen ausgeht, ist als notwendig Beteiligterauch dann straflos (keine Anstiftung), wenn die Tat fehlschlägt und für den Täter daher ein Versuch des § 216 gegeben ist 606.

219 d)Auf der Grenze zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand liegt der Fall, dass der Täter irrig davon ausgeht, dass das Verlangen des Opfers nicht ernstlichsei. Bei genauer Betrachtung ist hier trotz des Vorliegens eines Irrtums bereits der objektive Tatbestand zu verneinen. Nicht das ernstliche Verlangen hat ihn zur Tat bestimmt, sondern ein abweichend hiervon gefasster Tatentschluss. Es ist daher eine Strafbarkeit gem. § 212 (§ 211) gegeben 607.

4.Subjektiver Tatbestand und Irrtumsregel des § 16 Abs. 2

220Subjektiv muss der Vorsatz des Täters die Voraussetzungen des § 216 erfassen. Nimmt der Täter irrig die Voraussetzungen des § 216 an, ohne dass ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten vorliegt, so greift die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ein 608. Der Täter ist daher nicht nach dem objektiv verwirklichten § 212, sondern nach dem milderen § 216 strafbar. Da durch den Irrtum der Tötungsvorsatz unberührt bleibt, ist § 222 in solchen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn dem Täter hinsichtlich des Irrtums Fahrlässigkeit zur Last fällt 609.

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