Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I
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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация
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Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.
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1.Reine Sterbebegleitung
157Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verabreichung von schmerzlindernden oder bewusstseinsdämpfenden Mittel nicht mit einer Lebensverkürzung verbunden ist. Hier ist man sich einig, dass Tötungsdelikte von vorneherein ausscheiden, da die Verabreichung der Mittel nicht kausal für den Tod in seiner konkreten Gestalt ist. Eine daneben eingetretene Körperverletzung – etwa aufgrund von Übelkeit, die durch die Mittel als Nebenwirkung hervorgerufen wird – kann durch eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Opfers gerechtfertigt sein.
2.Indirekte Sterbehilfe
158Eine solche liegt vor, wenn die medizinisch indizierte Verabreichung von Medikamenten zur Schmerzlinderung – anders als bei reiner Sterbebegleitung – als unvermeidbare Nebenwirkung zur Lebensverkürzungführt 435. Teilweise wird bereits das Vorliegen einer Tötungshandlung i. S. d. § 212 bzw. § 216 durch eine restriktive Tatbestandsauslegung verneint, da die Tathandlung nach ihrem sozialen Sinngehalt nicht gegen das Leben gerichtet sei 436. Dies überzeugt jedoch nicht, da die Medikamentengabe zu einer Verkürzung des Lebens führt und damit kausal für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ist. Die hypothetische Kausalität, dass das Opfer ohnehin an den Folgen der Krankheit verstorben wäre, ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen unbeachtlich 437. Überwiegend wird daher – sofern das Handeln dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen nicht widerspricht – eine Rechtfertigung über § 34 angenommen 438. § 34 kann in diesen Fällen ausnahmsweise eine Tötung rechtfertigen, weil ein Tod in Würde und ohne Schmerzen höherwertiger einzustufen ist als ein qualvoller Tod. Dem ist auf der Grundlage zuzustimmen, dass § 34 mit der h. M. auch dann anwendbar ist, wenn das Erhaltungsgut (menschenwürdiges Sterben) und das verletzte Gut (Leben) demselben Rechtsgutsträger zustehen 439. Der BGH, der diese Sichtweise nicht teilt, lässt hier – wie auch in den Fällen des Behandlungsabbruchs – eine Einwilligung zu 440. Auch insoweit wäre freilich eine gesetzliche Regelung dieser sensiblen Thematik wünschenswert.
3.Direkte Sterbehilfe (direkte Euthanasie)
159Darunter versteht man eine aktive Sterbehilfe zum Zweck der schmerzlosen Tötung 441. Die Tötung ist also nicht bloße Nebenfolge, sondern Hauptziel. Eine Einwilligung ist – wie § 216 zeigt – selbst bei einem Tötungsverlangen des Opfers grundsätzlich unwirksam, so dass jede aktive Lebensverkürzung den Tatbestand eines Tötungsdelikts verwirklicht 442. Erfasst werden freilich nur Fremdtötungen, während die Teilnahme an einem Suizid straflos bleibt 443. § 34 wird selbst in Ausnahmefällen verneint, weil es am wesentlichen Überwiegen des geschützten Interesses fehlt 444. Auch ein übergesetzlicher Schuld- oder Strafausschließungsgrund wird angesichts des absoluten Lebensschutzes abgelehnt 445. Freilich sind die Grenzen der direkten Sterbehilfe durch eine BGH-Entscheidung ins Wanken geraten; demnach sind Fälle des (aktiven) Behandlungsabbruchsgetrennt zu betrachten 446.
4.Passive Sterbehilfe (passive Euthanasie) und Behandlungsabbruch
160In dieser Fallgruppe unterbleibt die Weiterbehandlung eines schwer kranken Patienten, um das Recht des Menschen auf seinen natürlichen Tod sowie ein Sterben unter Wahrung der Menschenwürde zu wahren, obgleich es angesichts des medizinischen und technischen Fortschritts durchaus möglich ist, auch schwerstkranke und nicht mehr heilbare Menschen für erhebliche Zeit am Leben zu erhalten. Aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts kann sich der Patient jederzeit eigenverantwortlich gegen seine weitere Behandlung entscheiden. Der Arzt darf dann die Behandlung nicht mehr fortsetzen, mag auch die Entscheidung des Patienten (medizinisch) unvernünftig sein 447. Eine Zwangsbehandlung ist unzulässig; andernfalls würde sich der Arzt gem. § 223 wegen eigenmächtiger Heilbehandlung strafbar machen 448.
161 a)Nach bislang h. M. sollte das aktive Abschalten von medizinischen Geräten durch Ärztenach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens lediglich als Unterlassen zu werten sein 449. Entscheidend für die Beurteilung ist demnach nicht der einzelne Handlungsakt des Täters – z. B. das Entfernen einer Magensonde oder Abschalten eines Beatmungsgeräts –, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung das Unterlassen der weiteren lebenserhaltenden Behandlung des Patienten 450. Über diese Konstruktion wurde eine Beendigung der Verpflichtung des Arztes zur Weiterbehandlung angenommen (Erlöschen der Garantenpflicht 451), wenn jede Aussicht auf Rettung erloschen ist und die unmittelbare Phase des Sterbens begonnen hat 452. Auf eine tatsächlich erteilte Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten kommt es nach dieser Ansicht nicht an. Ist die Aussicht auf Rettung zwar erloschen, hat die eigentliche Sterbephase aber noch nicht begonnen, so sollte ein Behandlungsabbruch nur dann straffrei sein, wenn er im Einklang mit dem ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen im Zeitpunkt der Tat steht 453.
162Anders wurde mitunter schon bislang beim Abbruch der Behandlung durch Dritteentschieden und ein aktives Tun angenommen 454. Ist der Dritte jedenfalls nicht zur Behandlung und Betreuung als Hilfsperson hinzugezogen, kann man dies schon damit begründen, dass der Schwerpunkt dann nach dem sozialen Sinngehalt nicht auf einer unterlassenen Weiterbehandlung, für die der Dritte gar nicht zuständig ist, sondern auf dem aktiven Abbruch der Behandlung beruht 455. Ungeachtet dessen wurde jedoch selbst bei Annahme eines aktiven Tuns vertreten, dass der Tatbestand bei einem Behandlungsabbruch auf Veranlassung des Patienten aufgrund des Vorrangs des Selbstbestimmungsrechts zu verneinen 456, jedenfalls aber eine Rechtfertigung gem. § 34 zu befürworten ist 457. Dies entspricht zumindest im Ergebnis der neuen Rechtsprechung des BGH 458. Soweit der Dritte allerdings gegen den Willen des Patienten handelt, so macht er sich auch nach diesen Grundsätzen nach § 212 (§ 211) strafbar.
Bsp.:T schaltet bei einem Besuch im Krankenhaus einfach das Beatmungsgerät des O aus, um so schneller an das Erbe zu gelangen; einen entsprechenden Patientenwillen gibt es nicht. – T hat sich durch aktives Tun nach §§ 212, 211 (Habgier) strafbar gemacht.
163 b)Mit einer grundlegenden Entscheidung des BGH, die die bisherige Rechtsprechung ändert, ist die Diskussion in eine neue Phase getreten 459.
Ausgangsfall(vereinfacht): Im Jahre 2002 hatte O gegenüber ihrer Tochter mitgeteilt, sie wolle für den Fall, dass sie einmal bewusstlos werde und sich nicht mehr äußern könne, keine lebensverlängernden Maßnahmen; sie wolle nicht an irgendwelche Schläuche angeschlossen werden. Kurze Zeit später fiel sie in Folge einer Hirnblutung ins Wachkoma und wurde nun in einem Altenheim über eine Sonde künstlich ernährt. T setzte sich im Einvernehmen mit dem behandelnden Hausarzt für die Entfernung der Magensonde ein. Im August 2007 wurde T zur Betreuerin ihrer Mutter bestellt. Nachdem sie im Einvernehmen mit der Heimleitung begonnen hatte, die Ernährung einzustellen, wies die Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens jedoch die Heimleitung an, die Ernährung wieder aufzunehmen. Daraufhin trennte T Ende 2007 den Schlauch der Magensonde selbst ab; nachdem das Pflegepersonal dies bemerkte, wurde O auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Klinik gebracht und erneut künstlich ernährt. Sie verstarb Anfang 2008 aufgrund ihrer Erkrankung.
164Der BGH nimmt nunmehr in Fällen des Behandlungsabbruchs für Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte und Dritte ein aktives Tun an 460. Die Annahme eines Unterlassens beim Abschalten von Geräten, Entfernen von Sonden usw. laufe auf eine Umdeutung hinaus, die sich als dogmatisch unzulässiger Kunstgriff darstelle. Ein Behandlungsabbrucherschöpfe sich regelmäßig nicht in bloßer Untätigkeit, sondern umfasse zahlreiche aktive und passive Handlungen. Diese seien unter dem Oberbegriff des Behandlungsabbruchs zusammenzufassen. Anders als bei der Annahme eines Unterlassens, bei der man in Fällen der Sterbehilfe ein Erlöschen der Garantenstellung annehmen kann 461, ist nach dieser Lösung der Tatbestand eines Tötungsdelikts verwirklicht, so dass Rechtfertigungsfragen in den Blick geraten. Was eine Nothilfe der T zugunsten der O nach § 32 anbelangt, so liegt zwar ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff seitens der Heimleitung auf das Selbstbestimmungsrecht vor, wenn O gegen ihren Willen behandelt wird; jedoch richtet sich die Verteidigungshandlung nicht allein gegen den Angreifer (Heimleitung), sondern auch gegen das Leben der angegriffenen O selbst, was nach h. M. von § 32 nicht gedeckt ist 462. Auch § 34 soll – freilich entgegen der h. M. – nach Ansicht des BGH nicht anwendbar sein, wenn das Erhaltungsgut (menschenwürdiges Sterben) und das verletzte Gut (Leben) jeweils derselben Person zustehen 463. Vielmehr sei die Lösung über die Figur der (mutmaßlichen) Einwilligung zu suchen. Dabei seien aus dem Begriff der „Sterbehilfe“ und des „Behandlungsabbruchs“ die Kriterien der Rechtfertigung zu entwickeln 464. Voraussetzung ist demnach, dass einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf gelassen wird und die betreffende Maßnahme medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens geeignet ist. Aus § 1901a Abs. 3 BGB folge dabei, dass der Wille des Patienten unabhängig von Art und Stadium seiner Erkrankung verbindlich ist; anders als früher kommt es also nicht mehr darauf an, ob bereits jede Aussicht auf Rettung erloschen ist und die unmittelbare Phase des Sterbens begonnen hat. Die Sterbehilfe muss jedoch objektiv und subjektiv unmittelbar früher auf eine medizinische Behandlung bezogen sein. Gerechtfertigt werden nur das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihr Abbruch sowie Handlungen der indirekten Sterbehilfe 465. Hingegen seien vorsätzliche lebensbeendende Maßnahmen, die keinen Zusammenhang zur medizinischen Behandlung aufweisen bzw. vom Krankheitsprozess abgekoppelt sind, nicht gerechtfertigt 466; selbst bei einem Tötungsverlangen verbleibt es hier bei § 216. Die Bestimmung des (mutmaßlichen) Willens soll unter Berücksichtigung der betreuungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1901a ff. BGB zu bestimmen sein, die zugleich verfahrensrechtliche Absicherungen enthalten 467; hierbei kann auch eine Patientenverfügung zu beachten sein. Weil O eine Weiterbehandlung für einen solchen Fall nicht mehr wünschte, lag eine mutmaßliche Einwilligung in den Behandlungsabbruch vor 468; die Rechtfertigung wirkt hierbei nach BGH für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte sowie von diesen hinzugezogenen Hilfspersonen 469.
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