Prüfungsschema unter Zugrundelegung der Rechtsprechung
III.Persönliche Mordmerkmale und versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1
151Der eben genannte Streit spielt auch bei der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 eine Rolle. Sieht man die Annahme des Erbietens eines anderen nach § 30 Abs. 2 Var. 2 als Unterfall der versuchten Anstiftung an, so gelten die nachfolgend geschilderten Grundsätze entsprechend 426. Für die Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 gelten richtigerweise dieselben Regeln wie bei der Mittäterschaft 427.
152In diesem Fall ist für die Beurteilung der Strafbarkeit der versuchten Anstiftung auf die in Aussicht genommene Haupttat abzustellen.
Bsp.:A wirkt auf T ein, den O hinterrücks zu erschießen. T lehnt jedoch ab. – A macht sich nach §§ 211 (212), 30 Abs. 1 strafbar, da das angestrebte Tötungsdelikt als Mord (Heimtücke) einzustufen ist.
2.Täterbezogene Mordmerkmale
153Nach der Rechtsprechung 428ist auf den in Aussicht genommenen Haupttäter abzustellen; freilich kann die Strafe des erfolglosen Anstifters nach § 28 Abs. 1 gemildert werden.
Bsp.:A wirkt auf T ein, damit dieser seine (des T) Erbtante tötet; T gibt die Tat auf, bevor er unmittelbar ansetzt. – A macht sich nach §§ 211, 30 Abs. 1 strafbar, da nach seiner Vorstellung der Haupttäter das subjektive Mordmerkmal Habgier in seiner Person verwirklicht. Handelt A selbst nicht aus Habgier, ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 zu mildern. Im umgekehrten Fall – beim Haupttäter liegt kein persönliches Mordmerkmal vor – würde sich A selbst dann nur gem. §§ 212, 30 Abs. 1 strafbar machen, wenn er in seiner Person das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht.
154Nach Ansicht der Literaturmacht sich der erfolglose Anstifter unter Zugrundelegung des § 28 Abs. 2 immer dann gem. §§ 211, 212, 30 Abs. 1 strafbar, wenn er in seiner Person ein täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht. Auf die Person des in Aussicht genommenen Haupttäters kommt es nicht an.
Bsp.:A wirkt auf T ein, den O zu töten. A möchte so eine Straftat gegenüber O verdecken. T weigert sich jedoch, die Tat auszuführen. – A macht sich nach §§ 211, 212, 30 Abs. 1 strafbar.
§ 6Sterbehilfe, Selbsttötung und Fremdtötung
Einführende Aufsätze: Achenbach , Beteiligung am Suizid und Sterbehilfe – Strukturen eines unübersichtlichen Problemfeldes, Jura 2002, 542; Bechtel , Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen, JuS 2016, 882; Beck , Kurzfälle aus dem Medizinstrafrecht, ZJS 2013, 156; Engländer , Selbsttötung in „mittelbarer“ Täterschaft, Jura 2004, 234; Höfling , Forum: „Sterbehilfe“ zwischen Selbstbestimmungsrecht und Integritätsschutz, JuS 2000, 116; Kühl , Rechtfertigung vorsätzlicher Tötungen im Allgemeinen und speziell bei Sterbehilfe, Jura 2009, 881; Kühl/Kneba , Zwei ungleiche Söhne, JA 2011, 426; Mitsch , Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 309; Otto , Die strafrechtliche Problematik der Sterbehilfe, Jura 1999, 434; Roxin , Die Sterbehilfe im Spannungsfeld von Suizidteilnahme, erlaubtem Behandlungsabbruch und Tötung auf Verlangen, NStZ 1987, 345; Saliger , Sterbehilfe mit staatlicher Genehmigung, JuS 1999, 16; Sowada , Strafbares Unterlassen des behandelnden Arztes, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewusstlos auffindet?, Jura 1985, 75; Vogel/Hocke , Der Fall Theresa Marie Schiavo, Jura 2005, 709.
Übungsfälle: Gaede/Miranowicz , Ärztlich assistierter Suizid, JuS 2018, 556; Gropp/Küpper/Mitsch , Fall 7: Der lebensmüde Onkel, S. 131; Kreß/Mülfarth , Tödliches Liebesspiel, JA 2011, 268; Lindheim/Uhl , Familiäre Tragödie, JA 2009, 783; Murmann , Eine folgenreiche Entscheidung, JuS 1998, 630; Scholderer , Der lebensmüde Motorradfahrer, JuS 1989, 918; Sonnen/Mitto/Nugel , Fall 3: Die Privatklinik am See, S. 30.
Rechtsprechung: BGHSt 19, 135– Gisela-Fall (Abgrenzung von § 216 zur straflose Beihilfe zur Selbsttötung); BGHSt 32, 38– Sirius-Fall (Abgrenzung Totschlag in mittelbarer Täterschaft und straflose Anstiftung zur Selbsttötung); BGHSt 32, 262– Heroinspritze (Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung); BGHSt 32, 367– Wittig-Fall (Unterlassen der Rettung nach Selbsttötung); BGHSt 37, 376– Todesspritze (aktive Sterbehilfe); BGHSt 40, 257– Sterbehilfe (Behandlungsabbruch bei unheilbar Erkrankten); BGHSt 42, 301– Dolantin (indirekte Sterbehilfe); BGHSt 53, 55– Autorennen (einverständliche Fremdgefährdung); BGHSt 55, 191– Wachkoma (Grundsätze für einen Behandlungsabbruch); BGHSt 64, 121und 135(Straffreiheit bei unterlassener Rettung nach Selbsttötung); BGH NJW 1987, 1092– Scophedal (Ernstlichkeit des Tötungsverlangens); BGH NStZ 1995, 25– Stechapfel (Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung); BGH NJW 2003, 2326– Zivildienstfall (Täuschung des Handelnden durch Suizidenten); OLG Nürnberg NJW 2003, 454– Pistolenfall (Täuschung des Handelnden durch Suizidenten); BGH NJW 2011, 161– künstliches Koma (eigenmächtiger Behandlungsabbruch durch Angehörigen).
155Angesichts der weit fortgeschrittenen medizinisch-technischen Entwicklung stellt sich die Frage, inwieweit ein Recht und eine Pflicht auf Weiterbehandlung eines nicht mehr heilbaren Patienten bestehen und inwieweit eine Hilfe beim Sterben zulässig ist. Die Problematik der Sterbehilfebetrifft dabei das Spannungsfeld von Lebensschutz und menschenwürdigem Sterben. § 216 bringt in Einklang mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG den Schutz des Lebens zum Ausdruck, weil dort selbst dann eine Fremdtötung unter Strafe gestellt wird, wenn ihr ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Opfers vorausgeht 429. Andererseits ist zu beachten, dass der Patientenautonomie entscheidende Bedeutung zukommt und dem Menschen ein Recht auf seinen natürlichen Tod und ein Sterben unter Wahrung der Menschenwürde zusteht 430. Das BVerfG hat insoweit im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i. V.m Art. 1 IGG das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse 431.
Ausgangsfall 432: Weltweit für Aufsehen und Diskussion sorgte der Fall der 41-jährigen US-Amerikanerin Terri Schiavo, die am 31.3.2005 verstarb, nachdem zuvor auf richterlichen Beschluss die künstliche Ernährung eingestellt worden war 433. Die Entfernung der Magensonde hatte Terris Ehemann in einem langjährigen Rechtsstreit durchgesetzt, nachdem die Patientin, bei der die Hirnrinde nach einem Herzstillstand massiv geschädigt war, bereits 15 Jahre in einem Wachkoma lag. Der Ehemann berief sich darauf, dass seine Frau hirntot sei. Die Eltern zweifelten die Diagnose an und vertraten die Ansicht, dass die Einstellung der Ernährung nicht dem Willen ihrer Tochter, die keine Patientenverfügung hinterlassen hatte, entspreche.
156Relativ eindeutig wäre dieser Fall auf Grundlage des StGB nur dann zu beurteilen, wenn tatsächlich feststünde, dass bei der Patientin zum Zeitpunkt der Entfernung der Magensonde bereits der Hirntod eingetreten war. Da der strafrechtliche Schutz durch die §§ 212 ff. nach h. M. mit dem Hirntod endet 434, würde das Einstellen der Ernährung nicht mehr in den Anwendungsbereich der Tötungsdelikte fallen. Im Übrigen ist aber der juristisch und rechtspolitisch heftig umstrittene Bereich der Sterbehilfe, der dringend einer Regelung durch den (Straf-)Gesetzgeber bedarf, angesprochen. Dabei sind verschiedene Formen der Sterbehilfe i. w. S. zu unterscheiden:
Читать дальше