Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Bsp.: 379Der Täter eines Betrugs tötet das Opfer, damit dieses nicht im Falle der Entdeckung der Tat Rache an ihm übt.

124 (4)Problematisch sind Fälle, in denen der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers(§ 212) lediglich mit dolus eventualishandelt. Es stellt sich die Frage, inwieweit diese schwächste Vorsatzform mit Verdeckungsabsicht „vereinbar“ ist 380. Verdeckungsabsicht ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Straftat nach Vorstellung des Täters überhaupt nur dadurch verdeckt werden kann, dass das Opfer zu Tode kommt, weil dieses etwa den Täter kennt. Eventualvorsatz ist in diesem Falle nicht ausreichend, da dieser auch die Möglichkeit des Überlebens beinhaltet – eine Situation also, die der Verdeckung gerade entgegensteht 381.

Bsp.:T lässt das schwer verletzte Raubopfer O liegen und nimmt dessen Tod billigend in Kauf. –Verdeckungsabsicht scheidet aus, wenn das Opfer den Täter kennt oder diesen identifiziert hat und daher die Tat überhaupt nur durch den Tod verdeckt werden kann; in diesem Fall ist Verdeckungsabsicht nur bei direktem Tötungsvorsatz möglich, da der Täter das Opfer aus seiner Sicht zwingend ausschalten muss.

125In allen übrigen Fällen gelten jedoch die bei der Ermöglichungsabsicht geschilderten Grundsätze 382, wonach es genügt, dass der Täter seine Tötungshandlung als Mittel zur Verdeckung der Tat ansieht 383. Ein Verdeckungsmord kann daher grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Tod lediglich eine billigend in Kaufgenommene Folge der zum Zweck der Verdeckung vorgenommenen Handlung ist 384.

126 (5)Für die Annahme von Verdeckungsabsicht ist es ferner unerheblich, ob die Aufdeckung vom Getöteten selbst oder von einem Drittenzu befürchten war.

Bsp. 385: T tötet den A. Anschließend beschließt er, die Spuren zu beseitigen und die Tat dadurch zu verdecken, dass er das Haus in Brand setzt. Dabei weiß er, dass im Haus die O wohnt und diese durch den Brand getötet werden kann. Diesen Erfolg nimmt er aber billigend in Kauf, da ihm die Beseitigung der Spuren wichtiger ist. – T verwirklicht zunächst § 212 hinsichtlich des A. Bezüglich des Todes der O macht er sich nach §§ 211, 212 strafbar. Er handelte mit Verdeckungsabsicht, da durch die zweite Tat der Totschlag an A verdeckt werden sollte.

127 (6)Auch das Liegenlassen eines Unfallopfers, um durch dessen Tod die im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Straftat zu verdecken, kann die Verdeckungsabsicht begründen.

Bsp.:T fährt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille Fußgänger O an, der schwer verletzt liegen bleibt. Als T, der aus seinem Fahrzeug aussteigt, die schweren Verletzungen des O erkennt, entfernt er sich von der Unfallstelle, ohne Hilfe zu leisten. Er beabsichtigt dabei den Tod des O, damit dieser nicht sein KFZ-Kennzeichen der Polizei übermittelt. O kommt zu Tode, weil ihm nicht rechtzeitig Hilfe geleistet wird. – T hat sich zunächst (1. Tatkomplex) nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht. § 316 Abs. 1 ist demgegenüber formell subsidiär (Gesetzeskonkurrenz). Ferner hat T aufgrund des Unfalls § 222 verwirklicht. Das Verlassen des Unfallorts begründet anschließend (2. Tatkomplex) § 142 Abs. 1 Nr. 2, da T keine angemessene Zeit gewartet hat (Nr. 1 ist zu verneinen, da der schwer verletzte O keine feststellungsbereite Person ist). Zudem hat sich T nach §§ 211, 212, 13 strafbar gemacht, da er aufgrund des Unfalls Garant kraft Ingerenz war und das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verwirklicht. Im Wege der Gesetzeskonkurrenz treten § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 323c dahinter als subsidiär zurück. Es bleibt noch eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1, weil der Unfall eine Zäsur bildet und anschließend eine neue Trunkenheitsfahrt beginnt 386. § 315c Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 steht in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1) zu § 142 Abs. 1 Nr. 2, da das Entfernen vom Unfallort durch einen neuen Entschluss des T begründet wurde. In Tateinheit zu § 142 Abs. 1 Nr. 2 stehen §§ 211, 212, 13 und § 316 Abs. 1, die auf derselben Handlung – Verlassen des Unfallorts – beruhen. § 222 ist gegenüber dem Mord durch Unterlassen richtigerweise mitbestrafte Vortat (Gesetzeskonkurrenz), da die Garantenstellung (Ingerenz) auf dem pflichtwidrigen Vorverhalten beruht, das die Sorgfaltspflichtverletzung und damit die Strafbarkeit nach § 222 begründet.

128 (7)In Fällen des Unterlassensist ebenfalls nicht zwingend notwendig, dass eine erfolgreiche Verdeckung den Eintritt des Todes zur Folge hat. Auch hier kann es genügen, dass die Tötungshandlung (das Unterlassen) zur Verdeckung ausreicht oder die Aufdeckung nur von einem Dritten zu befürchten war.

Bsp.: 387Vater T misshandelt sein Kind O über einen längeren Zeitraum. Um die schweren Misshandlungen zu verdecken, unterlässt er es später, ärztliche Hilfe zu holen, so dass O zu Tode kommt. – Es liegt hier ein Mord durch Unterlassen vor, da T als Garant (kraft Gesetz nach § 1626 Abs. 1 BGB und Ingerenz) die vorangegangenen Körperverletzungen verdecken wollte. Dass die Aufdeckung der Taten durch den Arzt und nicht das Opfer zu befürchten war, ist unerheblich.

129 (8)Die Vortat und die Tötungkönnen nach h. M. ineinander übergehen 388. Einer zeitlichen oder räumlichen Zäsur zwischen beiden Taten bedarf es grundsätzlich nicht 389. Der Entschluss zur Tötung kann also bereits vor 390, während oder sogleich nach der Vortat gefasst werden. Denn der Grund der Strafschärfung – die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht – ist auch dann gegeben, wenn beide Taten unmittelbar aufeinander folgen. Der Vorsatzwechsel begründet dabei eine hinreichende Zäsur 391. Eine restriktive Auslegung im Hinblick auf die Schuldangemessenheit der Strafe ist demnach nicht geboten.

Bsp. (1):T bedroht den O mit einer Waffe und fordert dessen Geldbörse. Bevor O diese übergibt, beschließt T, den O sogleich nach Übergabe zu erschießen, um den Zeugen auszuschalten.

Bsp. (2): 392T verletzt O mit Körperverletzungsvorsatz und geht sodann – wie geplant – zur Tötung über, um eine Strafverfolgung zu verhindern.

130Problematischer gelagert sind Fälle, in denen bereits die Vortat gegen Leib und Leben gerichtetist. Verdeckungsabsicht ist hier jedenfalls dann zu bejahen, wenn nach der ersten (erfolglosen) Tötungshandlung eine zeitliche Zäsurliegt, so dass nicht mehr von einer einheitlichen Tat gesprochen werden kann.

Bsp.:T schlägt mit einer Flasche auf O ein, wobei er bereits bei diesen Schlägen dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Anschließend verlässt T den Tatort. Erst zu Hause befürchtet er die Aufdeckung der Tat. Er begibt sich erneut zu O und tötet diesen. – Verdeckungsabsicht ist zu bejahen, da der vorausgegangene Schlag eine andere Tat darstellt 393.

131Verdeckungsabsicht scheidet nach der Rechtsprechung aber in solchen Fällen aus, in denen von Anfang an eine einheitliche Tötungshandlunggegeben ist und keine (deutliche) zeitliche Zäsur gegeben ist 394. Dies soll auch gelten, wenn zunächst eine (gefährliche) Körperverletzung mit einer versuchten Tötung, die mit Eventualvorsatz begangen wird, zusammentrifft.

Bsp.:395T schlägt (wie in Bsp. Rn. 130) mit einer Flasche auf O ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Anschließend tötet er O sofort, um eine Anzeige wegen Körperverletzung zu verhindern.

132Da im vorgenannten Beispiel bereits der erste Schlag vom einheitlichen und nicht durch eine Zäsur unterbrochenen Tötungsvorsatz getragen war, liegt nach der Rechtsprechung eine einheitliche Tötungshandlung vor, so dass T nicht zur Verdeckung einer anderen Straftat handelt. Für diese Lösung lässt sich zunächst der Wortlaut „andere“ Straftat anführen. Auch könnten im Verhältnis zu anderen Fällen ansonsten Friktionen auftreten: Denn es wäre wenig überzeugend, denjenigen (unstreitig) vom Mordmerkmal auszunehmen, der sogleich mit Tötungsabsicht handelt – den Erfolgseintritt dabei aber für unwahrscheinlich hält – und im Anschluss daran durch weitere Tötungsakte zusätzlich zur Verdeckung der vorausgegangenen Schläge handelt, während der Übergang vom Eventualvorsatz zur Tötungsabsicht einbezogen wäre 396. Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass dann wiederum derjenige privilegiert wird, der sein Opfer sogleich mit bedingtem Tötungsvorsatz angreift, während derjenige, der nur mit Körperverletzungsvorsatz handelt, wegen Verdeckungsabsicht bestraft werden kann 397. Zudem muss man sehen, dass ansonsten eine etwaige Anstiftung (nur) zum zweiten Akt, der nach Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung erlangt, schlecht erfasst werden kann. Letztlich widerspricht die Bejahung der Verdeckungsabsicht auch nicht dem Wortlaut, weil der erste Akt bereits eine vollendete Körperverletzung und damit eine „andere Tat“ darstellt 398.

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