Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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254Im Einzelfall kann die Differenzierungzwischen hilfloser Lage und konkreter Gefahr aber auch im Rahmen der Nr. 1Bedeutung erlangen. Verursacht der Täter durch eine Handlung sogleich einen konkreten Gefahrerfolg i. S. d. § 221 Abs. 1 und entsteht die hilflose Lage des Opfers erst dadurch, so ist der Tatbestand zu verneinen; die Versetzungshandlung darf also nicht zugleich die Gefahrenquelle darstellen 712. Denn anderenfalls würde allein die Verursachung einer konkreten Gefahr zur Strafbarkeit führen 713. Dies würde aber der Systematik des StGB widersprechen, wonach die bloße Verursachung einer konkreten Lebens- oder Leibesgefahr noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten ist 714.

Bsp.: 715T schlägt dem O mit einer Flasche Wodka auf den Kopf, so dass dieser mit lebensgefährlichen Verletzungen zusammenbricht. O wird nur dadurch gerettet, dass zufällig wenige Sekunden später ein Rettungswagen vorbeifährt. – T macht sich hier nicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar, weil sich die konkrete Gefahr nicht durch eine hilflose Lage entwickelt hat; vielmehr entsteht die hilflose Lage gerade erst durch die Herbeiführung der konkreten Gefahr. Anders wäre aber zu entscheiden, wenn O nach einem Schlag längere Zeit verletzt liegen bleibt und deshalb eine konkrete Gefahr hervorgerufen oder gesteigert wird.

255 e) Tritt eine konkrete Gefahr nicht ein, weil das Opfer anderweitig gerettet wird, dann bleibt der Täter nach Absatz 1 straffrei, weil es sich bei der Aussetzung um ein Vergehen handelt und die Strafbarkeit des Versuchs nicht ausdrücklich angeordnet ist.

Bsp.: T fährt aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung Fußgänger F mit seinem PKW an. Obwohl T erkennt, dass F möglicherweise zu Tode kommen wird, entfernt er sich vom Unfallort. Ohne dass es zu einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung kommt, wird F durch einen zufällig vorbeikommenden Rettungswagen gerettet. – T hat sich mangels Eintritts einer konkreten Gefahr nicht gem. § 221 Abs. 1 Nr. 2 strafbar gemacht, obwohl er den F in hilfloser Lage im Stich ließ und er aufgrund der Verursachung des Unfalls eine Garantenstellung aus Ingerenz besaß. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit nach §§ 212, 211 (Verdeckungsabsicht), 22, 23, 13 in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Var. 1) mit § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2; § 323c tritt hinter dem versuchten Mord durch Unterlassen im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Auf Grund des Unfalls hat T ferner § 229 verwirklicht, der aber als mitbestrafte Vortat zurücktritt, weil die Sorgfaltspflichtverletzung, die das Fahrlässigkeitsdelikt begründet, zugleich Grundlage der Garantenstellung ist.

5.Subjektiver Tatbestand

256Dieser setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich, d. h. zumindest mit dolus eventualis handelt. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf die hilflose Lage und die Tathandlung („Versetzen“ oder „Im-Stich-Lassen“) beziehen, sondern sich auch auf den Eintritt des konkreten Gefahrerfolges erstrecken. Im Falle der Nr. 2 müssen auch diejenigen Tatumstände, die die Garantenstellung begründen, vom Vorsatz erfasst sein.

IV.Strafschärfungen

1.§ 221 Abs. 2 Nr. 1

257Die Qualifikationist verwirklicht, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Der Täter muss hinsichtlich des qualifizierenden Umstandes Vorsatz besitzen.

Bsp.:Die Tat nach Absatz 1 wird von den leiblichen Eltern oder den Adoptiveltern („gegen ihr Kind“) oder von Stief- bzw. Pflegeeltern („zur Erziehung … anvertraut“) begangen.

2.§ 221 Abs. 2 Nr. 2 und § 221 Abs. 3

258Für diese erfolgsqualifizierten Delikteist gem. § 18 ausreichend, dass der Täter hinsichtlich der genannten schweren Folgen wenigstens fahrlässig handelt.

259 a) § 221 Abs. 2 Nr. 2ist verwirklicht, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht 716. Die Strafschärfung des § 221 Abs. 2 Nr. 2 beruht darauf, dass sich die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i. S. d. Grundtatbestandes tatsächlich realisiert. Für § 221 Abs. 3ist erforderlich, dass der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht. Im Übrigen muss jeweils sorgfältig geprüft werden, ob der spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge vorliegt 717. Erforderlich ist insoweit, dass sich im Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes die spezifische Gefahr der Aussetzung gem. Abs. 1 realisiert.

260 b)Umstritten ist, ob in den Fällen des §§ 221 Abs. 2 und Abs. 3 der Versuch strafbar ist. Zwar ist hier eine Versuchsstrafbarkeitebenfalls nicht ausdrücklich angeordnet, jedoch könnte diese nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikationen (§ 23 Abs. 1) gefolgert werden.

Klausurhinweis 718: Eine versuchte Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn das Grunddelikt versucht oder vollendet ist und der Täter Tatentschluss bzgl. der nicht eingetretenen schweren Folge besitzt. Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist hingegen gegeben, wenn bei einem versuchten Grunddelikt bereits die schwere Folge eintritt.

261In Fällen der versuchten Erfolgsqualifikationwird von der h. M. eine Versuchsstrafbarkeit bejaht. Begründet wird dies damit, dass für die Erfolgsqualifikation keine anderen Regeln gelten könnten als für Qualifikationen 719. Anders wird überwiegend beim erfolgsqualifizierten Versuchentschieden. Da bereits das Grunddelikt nicht strafbar ist, soll auch der Eintritt der schweren Folge nichts an der Straffreiheit ändern. Ferner lässt sich damit argumentieren, dass ansonsten die schwere Folge nicht nur – wie es § 18 zum Ausdruck bringt – zu einer schärferen Strafe führt, sondern vielmehr auch strafbegründend wirken würde 720. Eine Strafbarkeit kann letztlich auch verneint werden, wenn man die Auffassung vertritt, dass es am gefahrspezifischen Zusammenhang fehlt, wenn die schwere Folge nur an die Tathandlung des Grunddelikts und nicht an den Eintritt des Gefahrerfolges anknüpft 721.

V.Konkurrenzen

262§ 221 Abs. 1 (Abs. 3) tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter vorsätzlichen Tötungsdelikten zurück 722. Tateinheit besteht aber zwischen versuchten Tötungsdelikten und vollendeter Aussetzung 723. Mit §§ 223, 224 ist hingegen Tateinheit anzunehmen 724. § 323c ist gegenüber § 221 Abs. 1 Nr. 2 subsidiär. § 222 tritt hinter § 221 Abs. 3 aufgrund Spezialität zurück 725; dasselbe gilt für § 229 im Verhältnis zu § 221 Abs. 2 Nr. 2.

2. Kapitel:Straftaten gegen das ungeborene Leben

§ 10Schwangerschaftsabbruch, §§ 218–219b

Einführende Aufsätze: Bernsmann , Schwangerschaftsabbruch – zwischen „Töten“ und „Sterbenlassen“ – Überlegungen zum „Geiger-Fall“, JuS 1994, 9; Kaltenhäuser , Die Bedeutung der strafrechtlichen Fiktion der Menschwerdung für die Fallbearbeitung, JuS 2015, 785, 788; Satzger , Der Schutz ungeborenen Lebens durch Rettungshandlungen Dritter, JuS 1997, 800; ders. , Der Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff.), Jura 2008, 424; Wörner/Teeuwen , Das aktuelle Schwangerschaftsabbruchstrafrecht, AL 2020, 57.

Übungsfälle: Beulke/Zimmermann II, Fall 1: Die schwangere Apothekerin, S. 1; Otto/Bosch , Fall 7: Eine Familientragödie, S. 160; Walter/Schwabenbauer , Eine folgenreiche Schwangerschaft, JA 2012, 504.

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