Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil II

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Strafrecht - Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch Strafrecht – Besonderer Teil II bietet zusammen mit dem ebenfalls umfassend überarbeiteten Werk von Jörg Eisele zum Strafrecht – Besonderer Teil I eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.
Der Band ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulichen und ergänzen diese. Die Neuauflage berücksichtigt zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen sowie aktuelle Gesetzesänderungen.

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219 (2)Erforderlich ist, dass die Mitglieder übereingekommen sind, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Tatenzu begehen 580. Nicht ausreichend ist, wenn die Anzahl der Tatenbereits zum Zeitpunkt der Bandenabrede abschließend von den Mitgliedern festgelegt wurde, da es hier an der spezifischen Gefährlichkeit der Bande fehlt, immer wieder mit neuen Taten fortzufahren 581. Ebenso genügt es nicht, wenn nur eine Tat verabredet wird, später aber spontan weitere Taten folgen 582.

Bsp.:A, B und C kommen darüber überein, jeweils an den vier Montagen im Juni Diebstähle in einem bestimmten Wohngebiet auszuführen und danach wieder getrennte Wege zu gehen. – Eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 scheidet aus, weil die abschließende Verständigung auf eine konkrete Anzahl von Diebstählen einer Bande in diesem Sinne entgegensteht.

220Die künftigen Taten müssen nach Anzahl, Zeit und Ort noch relativ unbestimmtsein, wobei es unschädlich ist, dass die Bandenabrede gewisse Beschränkungen nach Art, Zeit und Gattung der Diebessache vorsieht 583.

Bsp.:A, B, C treffen die Übereinkunft, künftig nur Fahrzeuge der Marke Audi der Klasse A 8 in den Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr in der Innenstadt von Konstanz zu stehlen. – Hier sind zwar die Diebstahlsmodalitäten von den Bandenmitgliedern exakt umrissen worden. § 244 Abs. 1 Nr. 2 ist aber verwirklicht, solange nur eine unbestimmte Anzahl von Diebstahlstaten von den Mitgliedern geplant ist.

221Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist bereits mit der Begehung der ersten Tatfür die daran Beteiligten das Merkmal der bandenmäßigen Begehung erfüllt 584.

Bsp.:Im vorstehenden Bsp. haben sich die Bandenmitglieder bereits mit dem Diebstahl des ersten A 8 nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 strafbar gemacht.

222 (3)Maßgeblich ist, dass sich die Bandenmitglieder zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahlverbunden haben. Ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Begehung von anderen Straftaten – wie Betrug oder (räuberische) Erpressung – genügt demnach nicht 585. Auch eine gemischte Bande aus Dieben und Hehlern genügt anders als bei § 260 Abs. 1 Nr. 2 nicht. Denkbar ist jedoch, dass ein Täter Mitglied einer Diebes- und Hehlerbande ist und daher als Gehilfe nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 2, 27 und Täter einer Hehlerei nach §§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 2 bestraft werden kann 586. Ausreichend ist auch ein Zusammenschluss für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen, so dass es einer Regelmäßigkeit oder längeren Zeitdauer nicht bedarf 587.

223 cc)Fraglich ist, ob die in Aussicht genommenen Beiträge mittäterschaftlicher Natursein müssen oder ob auch bloße Gehilfenbeiträgegenügen.

Bsp.:A, B und C vereinbaren, zukünftig in verschiedene Objekte einzudringen und Diebstähle zu begehen. C soll ausschließlich die Gehilfenrolle zufallen, die für die entsprechenden Einbrüche benötigten Einbruchswerkzeuge zu beschaffen.

224Mit Recht lässt die h. M. bloße Gehilfenbeiträge genügen, da die Bindung und damit die Organisationsgefahr genauso intensiv sein kann wie bei einer Bande, bei der allen Mitgliedern eine Täterrolle zukommt 588. Auch ist es aufgrund der Spezialisierung einzelner Personen gerade typisch für die Bande, dass die einzelnen Personen in unterschiedlicher Weise und unterschiedlichem Umfang beteiligt sind 589. Daher ist auch keine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, dass – wie im Bsp. – ein Beteiligter regelmäßig nur als Gehilfe auftreten soll 590.

225 dd)Nicht ausreichend für die Begründung einer Bandeneigenschaft ist hingegen, wenn ein Mitglied nur einen Tatbeitrag im Beendigungsstadiumoder bei Verwertung der Beute erbringen soll. Hier kommt nur eine Strafbarkeit wegen Anschlussstraftaten nach §§ 257 ff. in Betracht 591.

Bsp.: 592Bandenmitglied G verpackt die von anderen Bandenmitgliedern gestohlene und in einer Wohnung eingelagerte Ware, damit diese weiterveräußert wird. Dies hatte er bereits vor der Tat zugesagt. – Eine Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 2, 27 scheidet hinsichtlich des Verpackens aus, da aufgrund der Beendigung keine beihilfefähige Haupttat vorliegt. Auch die Bandenmitgliedschaft vermag ohne Beteiligung an der konkreten Tat keine Strafbarkeit zu begründen. Es kommt jedoch aufgrund der vorangegangenen Zusage eine Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe in Betracht.

226 b)Weitere Voraussetzung ist, dass die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedsbegangen wird (Ausführungsgefahr). Nach Ansicht des BGH ist hierfür nur erforderlich, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken 593. Es müssen folglich nicht alle Bandenmitglieder am Tatort anwesend sein. Zunächst genügt es in jedem Fall, wenn zwei Bandenmitglieder als Täter oder auch Teilnehmer 594örtlich und zeitlich zusammenwirken. Dass ein drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden wird oder zumindest von der Tat Kenntnis besitzt, ist nicht erforderlich 595. Inwieweit das jeweilige Mitglied dann als Täter oder Teilnehmer eines Bandendiebstahls einzustufen ist, muss nach allgemeinen Abgrenzungskriterien für Täterschaft und Teilnahme entschieden werden 596.

Bsp.:A und B stehlen aus einer Bank; Bandenchef C, der den Plan allein entworfen hat, befindet sich zum Zeitpunkt der Tat im Ausland. – Es liegt ein Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 vor, obwohl C selbst nicht an dem Diebstahl zwischen Versuch und Vollendung mitgewirkt hat. Auch C macht sich wegen mittäterschaftlichen Bandendiebstahls und nicht nur wegen Anstiftung strafbar, da sein Mitwirkungsplus im Vorbereitungsstadium seine mangelnde Tatherrschaft im Ausführungsstadium kompensiert 597.

227Nicht erforderlich ist dabei, dass das jeweils mitwirkende Bandenmitglied strafbar ist. Die Qualifikation ist folglich auch dann verwirklicht, wenn das mitwirkende Bandenmitglied zur Tatzeit schuldunfähigist 598.

228 aa)Problematisch ist, ob darüber hinaus auch auf ein räumlich-zeitliches Zusammenwirkenganz verzichtet werden kann. Teilweise wird für die Mitwirkung gefordert, dass mindestens zwei Mitglieder der Bande am Tatort anwesend sein müssen, weil nur dann die Effizienz der Tatausführung gesteigert und die Abwehrmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt seien (Aktionsgefahr) 599. Andere verlangen zumindest eine kommunikative Verbindung (etwa per Mobiltelefon) zwischen dem vor Ort agierenden und dem tatortfernen Mitglied, so dass das tatortferne Mitglied auf das Tatgeschehen Einfluss nehmen kann 600. Für derartige Lösungen kann immerhin angeführt werden, dass andere Vorschriften, die – wie § 260 Abs. 1 Nr. 2 – die bandenmäßige Begehung als Strafschärfungsgrund normieren, ein Mitwirkungserfordernis gerade nicht vorsehen. Nach wohl h. M. bedarf es bei der eigentlichen Ausführungshandlung hingegen keines solchen Mitwirkungserfordernisses und damit keiner Aktionsgefahr 601. Es genügt demnach die Ausführungsgefahr, wenn ein Bandenmitglied die Tat als Täter begeht und ein anderes Bandenmitglied einen (Gehilfen-)Beitrag leistet und so mitwirkt. Dafür spricht, dass aus dem Wortlaut des Mitwirkens ein örtlich-zeitliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder nicht gefolgert werden kann 602. Entscheidend ist aber vor allem, dass die Arbeitsweise und Arbeitsteilung innerhalb organisierter und spezialisierter Diebesbanden häufig gerade so gestaltet ist, dass aufgrund eingehender Vorbereitung nur ein Bandenmitglied am Tatort anwesend sein muss. Damit wäre aber der Anwendungsbereich der Vorschrift in typischen Fällen organisierter Kriminalität empfindlich eingeschränkt 603. Letztlich bleiben Unterschiede zu Fällen des § 260 Abs. 1 Nr. 2 bestehen, weil dort auch das Handeln eines Bandenmitglieds als Alleintäter ohne Mitwirkungsakt eines anderen Bandenmitglieds genügt 604.

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