Werkstätten für behinderte Menschen

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Das System der Behindertenwerkstätten ist ins Visier der Kritik geraten. Für viele Menschen mit Behinderung bilden diese alternativlose Sonderwelten – ohne Perspektiven, im allgemeinen Arbeitsmarkt unterzukommen und ohne ausreichende Entlohnung. Dagegen fordert die UN-Behindertenrechtskonvention aus menschenrechtlicher Perspektive die volle Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Genau hier hat dieser Band seinen fachlichen, inhaltlichen und problemorientierten Standort. Es werden die sozialen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen der Entwicklung der WbfM betrachtet. Vor dem Hintergrund internationaler Regelwerke, aber auch der Bundesgesetzgebung werden der Veränderungsdruck auf die Werkstätten beschrieben. Konzeptionelle Alternativen und Lösungsansätze werden im internationalen Vergleich vorgestellt.

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1. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass schon eine kleine Umstellung im Grundgesetz manches verbessern würde. Darum greifen wir die guten Vorschläge zum Artikel 3 GG auf und ändern ihn so:

(1) Alle Menschen sind gleichberechtigt und vor dem Gesetz gleich.

(2) Der Staat fördert die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern und trifft Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen und Behinderungen.

(3) Die Bestimmungen nach Absatz 2 gelten für alle Menschen, die wegen ihrer Abstammung, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen, ihrer Beeinträchtigungen, ihres Glaubens, ihres Geschlechtes, ihrer Heimat und Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Sprache benachteiligt oder behindert werden.

2. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass wir noch viel tun müssen, um die Gleichberechtigung durchsetzen. Dafür werden wir z. B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbessern:

– Wir werden die »Werkstätten«, ihre Beschäftigten und die »Werkstatt«-Träger ausdrücklich in diesem Gesetz nennen. Und zwar besonders im § 6 AGG (Persönlicher Anwendungsbereich).

– Wir werden auch § 8 AGG verbessern. Darin steht etwas über »zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen«. Dieser Paragraf braucht einen neuen Absatz 3, und zwar so: »Eine Benachteiligung von Personen mit Beeinträchtigungen ist nicht zulässig. Das Benachteiligungsverbot gilt besonders für die Beschäftigung besonderer Gruppen beeinträchtigter Menschen nach § 155 SGB IX.«

– Und auch § 12 AGG (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers) muss verbessert werden. Dafür muss Absatz 1 um einen dritten Satz ergänzt werden: »Zum Schutz vor Benachteiligungen haben Werkstätten nach § 219 SGB IX die Beschäftigten nach § 220 SGB IX für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren und den Wechsel sicherzustellen.«

3. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass wir für die Durchsetzung und Ausführung der Gesetze verantwortlich sind. Das gilt besonders dringend für die Gesetze, die die Inklusion voranbringen. Dazu gehören vor allem

– eine verantwortungsvollere Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 ff. SGB IX), dabei müssen die Betriebe der öffentlichen Hand und die Behörden mit gutem Beispiel vorangehen;

– eine verbindliche Pflicht zur Beschäftigung besonders beeinträchtigter Personen (§ 155 SGB IX): Die Arbeitsagentur und die Integrationsämter müssen das Recht bekommen, arbeitssuchende Personen mit Beeinträchtigungen den privaten und öffentlichen Arbeitgebern zuzuweisen;

– die Zahlung einer angemessen hohen Ausgleichsabgabe für jeden nicht besetzten Pflichtplatz (§ 160 SGB IX). Die muss in ihrer Höhe der gesellschaftlichen Verantwortung der Erwerbswirtschaft entsprechen.

4. Die Beschäftigungspflicht muss in Zukunft für alle Arbeitgeber gelten, die über mindestens zehn Arbeitsplätze verfügen. Und sie müssen mindestens zehn Prozent davon für beeinträchtigte Menschen bereitstellen. Arbeitgeber dürfen die Bewerbung von beeinträchtigten, ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer_innen nicht ablehnen. Sie sollen freie Arbeitsplätze bevorzugt mit beeinträchtigten Personen besetzen müssen. Sonst sollen sie eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die muss sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes orientieren. Und wie bisher müssen sie ein Bußgeld bezahlen (Ordnungswidrigkeit nach § 238 SGB IX). Das Bußgeld soll künftig mindestens 5.000 Euro betragen. Es sollte bis auf 25.000 Euro erhöht werden können. Die Bundesagentur für Arbeit, die Integrationsämter und die Integrationsdienste müssen verpflichtet werden, solche Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen und zu veröffentlichen.

5. Ja, wir politisch Verantwortlichen sind auch der Meinung, dass angepasste, beeinträchtigungsgerechte Arbeitsplätze zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gehören. Das muss verpflichtend werden.

– Darum muss § 164 SGB IX über die Pflichten der Arbeitgeber und die Rechte beeinträchtigter Menschen verbindlicher formuliert werden. Dafür muss z. B. Absatz 3 um einen neuen Satz 2 ergänzt werden: »Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe sind die Bedürfnisse der Personen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Dabei gelten die Grundsätze der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nach dem Arbeitsschutzgesetz.«

– Die Arbeit, die Arbeitsabläufe und die Arbeitszeiten sind menschengerecht zu gestalten. Als Vorlage für eine gesetzliche Regelung kann § 12 der Verordnung in der Binnenschifffahrt dienen. Dort gibt es beispielhafte Bestimmungen über den Arbeitsrhythmus, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Als Muster können aber auch so ähnliche Paragrafen wie die

– im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 90, 91 BetrVG) und

– im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 28 JArbSchG) helfen.

Jetzt kann ich auf meine wichtigste Frage antworten, die für mein Leben so bestimmend ist: Wo gehören wir Menschen mit Beeinträchtigungen hin? Wenn wir einen Arbeitsplatz in der Erwerbswirtschaft wünschen, gehören wir genau dort hin: in einen üblichen Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dafür gibt es schon seit langem eine gesetzliche Grundlage: den wichtigen § 155 SGB IX. Allerdings brauchen wir dann einen menschengerechten Arbeitsplatz. In einem Dokument des Bundestages betont die SPD: Der Arbeitgeber habe die Pflicht, seine Arbeitnehmer zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (BT-Drs.18/12990, 2017, 4). Das Thema ist überhaupt nicht neu. Damit hatte sich der Bundestag sogar schon lange vor meiner Geburt befasst, besonders intensiv 1980: Humanisierung des Arbeitslebens, menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen (PlPrt. 08/217, 1980, 17426 ff.). Und warum ist das für uns, für mich noch immer nicht geschehen?

Wir Menschen mit Beeinträchtigungen suchen nach solchen Arbeitsplätzen wie nach der berühmten Nadel im Heuhaufen! Für die »Werkstatt«-Beschäftigten gibt es sie nicht. Denn sie müssten unsere unterschiedliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Sie müssten uns Möglichkeiten zur Weiterentwicklung geben. Sie müssten unsere Begabungen und Fähigkeiten berücksichtigen. Und es müssten Arbeitsplätze mitten im üblichen Arbeitsleben sein. Es ist ein Armutszeugnis für unsere Politik und Wirtschaft, dass wir wie Bettler vor den Toren des Arbeitsmarktes stehen. Auch dazu fällt mir der heimgekehrte Odysseus ein … Und: Für angepasste Arbeitsgestaltung gibt es doch finanzielle Zuschüsse (siehe z. B. §§ 50, 185 Abs. 3 SGB IX). Also los!

Unter einer inklusiven Arbeitswelt stelle ich mir einen offenen Zugang ins Erwerbsleben vor. Auch für mich! Und für alle »Werkstatt«-Beschäftigten, die das wollen. Das steht übrigens schon im Artikel 27 des Gesetzes zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Danach haben wir »das gleiche Recht […] auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und […] zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.« Und weiter: Bundestag und Bundesregierung »sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften«.

Man muss diesen Artikel nur genau und vollständig lesen – und dann verwirklichen.

Bundestag und Bundesregierung haben ein großes Versäumnis zu verantworten: Sie hatten bei der Ausarbeitung des Bundesteilhabegesetzes 2016 niemandem die ausdrücklichen Verpflichtungen auferlegt, uns den Übergang ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Die Wirtschaft wurde zu nichts verpflichtet, die Kostenträger wurden zu nichts verpflichtet und die »Werkstatt«-Träger auch nicht. Alles blieb in dieser Sache beim Alten. Niemandem wurde die Pflicht auferlegt, uns »Werkstatt«-Beschäftigten einen Platz im üblichen Arbeitsleben zu garantieren. Dabei wollten doch alle, dass sich die Belegschaftszahlen in den »Werkstätten« verringern. Mit der Bundesregierung stöhnten besonders die zuständigen Arbeitsminister_innen in den Ländern über zu hohe »Werkstatt«-Kosten.

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