Christopher Schmidt - Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Konflikte auf Elternebene können häufig nur vor dem Hintergrund der Auswirkungen sorgerechtlicher Entscheidungen auf das Unterhaltsrecht erfasst werden. Denn erst die Kenntnis der Zusammenhänge ermöglicht fundierte Stellungnahmen gegenüber dem Gericht und ist zudem Voraussetzung einer erfolgreichen Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Hier setzt das Werk an. Es erläutert sämtliche Themen des Familienrechts und des sonstigen Zivilrechts, die für die Praxis im Jugendamt, ebenso für freie Träger der Jugendhilfe relevant sind. Der Titel macht z.B. die Schnittstellen des Familienrechts zum SGB VIII transparent und erläutert die elterliche Sorge sowie Umgangsrechte und -pflichten, außerdem den zivilrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt. Darüber hinaus bereitet das Buch Studenten an (Fach-)Hochschulen auf die Anforderungen in Klausur und Praxis vor. Dazu gehören eine Einführung in das Zivilrecht ebenso wie die Lösung von Fällen anhand konkreter Beispiele und Hinweise zum Verfassen juristischer Klausuren bzw. Hausarbeiten. Praktische Beispiele veranschaulichen die Auslegung von Gesetzen.

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227Anders als das Notwehrrecht kann sich der Notstand nach § 228 BGB damit nur gegen eine Sache wenden, von der die Gefahr ausgeht, 62und setzt zudem eine Abwägungzwischen geschütztem und beeinträchtigtem Rechtsgut voraus. Grundsätzlich sind dabei Rechtsgüter wie Leben, Körper und Gesundheit als gegenüber dem Eigentum an einer Sache höherwertig anzusehen.

227a cc) Einwilligung.Ein ungeschriebener Rechtfertigungstatbestand ist die Einwilligung des Verletzten in die Verletzungshandlung. Eine solche kommt bei Rechtsgütern in Betracht, die zur Disposition des Einwilligendenstehen. 63So sind z. B. Piercings und Tätowierungen tatbestandlich Körperverletzungen, in aller Regel aber gerechtfertigt. 64

228 d) Kausaler Schaden.Der zu ersetzende Schaden muss gerade durch die rechtswidrige Verletzung des geschützten Rechtsguts entstanden, also kausal sein. Mit anderen Worten: Die schädigende Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass zugleich der Schaden entfiele ( conditio-sine-qua-non -Formel). 65

Beispiel:

Die Mutter im in Rn. 224 geschilderten Beispielfall nimmt das gemeinsame Kind während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters fort, ohne ihren und des Kindes neuen Aufenthalt zu hinterlassen. Der Vater beauftragt einen Privatdetektiv, den Aufenthalt des Kindes ausfindig zu machen, um sein Sorgerecht wieder ausüben zu können.

Die Kosten des Privatdetektivs sind ein kausaler Schaden.

3.Exkurs: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

229Nach § 826 BGB besteht auch bei Verletzung relativer Rechte eine Pflicht zum Schadensersatz, wenn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Hierunter fällt z. B. das Leugnen von Mehrverkehr durch die Ehefrau auf Befragen des Ehemanns mit Blick auf in der Folge gezahlten Kindesunterhalt. Gleiches gilt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Anerkennung der Vaterschaft. 66Dagegen soll ein bloßes Verschweigen des Mehrverkehrs ohne Nachfrage nicht ausreichen. 67

III.Quasinegatorischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

230Nach § 1004 BGB hat der nicht zur Duldung verpflichtete Eigentümer einen Beseitigungs- und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, einen Unterlassungsanspruch, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.

231Diese dem Wortlaut nach nur für das Eigentum geltende Norm wird analogu. a. auf alle anderen absolut geschützten Rechte angewandt. So kann wegen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe von einem Drittstörer als Liebhaber des ungetreuen Ehegatten das Verlassen der Ehewohnung gefordert werden. Ebenso kann sich der Anspruch gegen Dritte richten, die ein Umgangsrecht vereiteln, also z. B. Großeltern, die ein Kind gegen den umgangsberechtigten Elternteil aufhetzen.

5. KapitelVerlöbnis

232In diesem Kapitel werden wir uns mit dem Verlöbnis befassen. Entsprechende Vorschriften sind in §§ 1297–1302 BGB enthalten.

I.Rechtsnatur und Wirkung

233Das Verlöbnis selbst, das auch als Brautstand bezeichnet wird, ist im Gesetz nicht geregelt, es wird vielmehr vorausgesetzt. Rechtlich handelt es sich um einen Vertragzwischen zwei Personen, die einander versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. 68

234Die Verwirklichungdieses Versprechens kann nicht erzwungen werden. Denn nach § 1297 Abs. 1 BGB kann aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden und nach § 1297 Abs. 2 BGB ist auch das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eheschließung unterbleibt, nichtig.

235Für die Eingehung des Verlöbnisses bestehen keinerlei Formerfordernisse. Sie kann also auch mündlich oder konkludent erfolgen, und zwar spätestens dadurch, dass zwei Personen gemeinsam eine konkrete Eheschließung planen und keine Zweifel an ihren Heiratsabsichten lassen. Insbesondere ist das Verlöbnis nicht an die Einhaltung hergebrachter Formengebunden 69und muss Dritten gegenüber nicht offengelegt werden. Voraussetzung eines wirksamen Verlöbnisses ist allerdings, dass keine der Parteien bereits verheiratet oder anderweit verlobt ist. Denn dann wäre das Verlöbnis gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig.

236Wegen der mit dem Verlöbnis im Falle seiner Aufhebung verbundenen Risiken kann es für in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Minderjährigenicht als lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB gelten. Diese bedürfen daher der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. 70

237Neben der nicht einklagbaren (Haupt-)Pflicht zur Eingehung der Ehe führt das Verlöbnis zu verschiedenen Zeugnisverweigerungsrechtenim Prozessrecht (z. B. § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.Ersatzpflicht bei Rücktritt und Rückgabe der Geschenke

238Anders als die Pflicht zur Eingehung der Ehe sind die Folgen bei einem Rücktritt vom Verlöbnis, der von beiden Teilen ohne weitere Begründung erklärt werden kann, und bei einem sonstigen Unterbleiben der Eheschließung justitiabel.

239So besteht nach § 1298 Abs. 1, 2 BGB im Falle des Rücktritts vom Verlöbnis ein Anspruch des anderen Teils auf Ersatz angemessener Aufwendungen, die er in Erwartung der Ehe gemacht hat. Derselbe Anspruch steht seinen Eltern und dritten Personen, die an deren Stelle gehandelt haben, zu. Weiter ist dem anderen Verlobten ein Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehesonstige sein Vermögen oder seine berufliche Stellung berührende Maßnahmen getroffen, insbesondere in Absprache mit dem Partner eine bisherige Tätigkeit aufgegeben hat.

240Ausgeschlossen ist der Anspruch nach § 1298 Abs. 3 BGB dann, wenn der Zurücktretende einen wichtigen Grundfür seinen Rücktritt hat. Solche wichtigen Gründe können eine Täuschung über eine frühere Ehe oder bereits vorhandene Kinder sein, ferner ein Bruch der Verlöbnistreue, eine Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund oder ernsthafte Zerwürfnisse mit den künftigen Schwiegereltern. 71Trifft insoweit den anderen Teil ein Verschulden, so ist umgekehrt er nach § 1299 BGB dem Zurücktretenden zum Schadensersatz verpflichtet.

Beispiele:

Ersatz kann grundsätzlich verlangt werden für Kosten der Verlobungs- und Hochzeitsfeier sowie für die Hochzeitsreise, Umzugskosten, Anschaffungen für den späteren gemeinsamen Haushalt usw.

241Bei Unterbleiben der Eheschließung kann zudem nach § 1301 S. 1 BGB jeder Verlobte vom anderen die Geschenke zurückverlangen, also im Wesentlichen alle Zuwendungen, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Darunter fallen auch Gegenstände ohne materiellen Wert (Fotos, Liebesbriefe). Nicht erfasst werden dagegen Unterhaltsbeiträge von Verlobten, die bereits vor der Ehe einen gemeinsamen Haushalt führten. Denn diese werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben erbracht. 72

Praxishinweis:

Ein Anspruch auf Löschung von Daten (z. B. digitalen Foto- und Videoaufnahmen, Kurzmitteilungen und E-Mails) aus § 1301 BGB besteht nicht. 73Droht allerdings die Verletzung des Persönlichkeitsrechts dadurch, dass solche Dateien Dritten zugänglich gemacht werden, kann (ebenso wie nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder nach Ehescheidung) ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bestehen. 74

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