Petra Schmidt-Benner - HOAI - Eine kurze Einführung

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Das Recht der Honorarabrechnung der Architekten und Ingenieure ist im Wandel. Die vorliegende Einführung in die HOAI stellt die Abrechnung von Architektenleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten/Innenräumen in kurzer Form dar. Dabei werden alle wesentlichen Gesichtspunkte dargestellt, von der Prüffähigkeit der Rechnung, den Honorarsätzen bis zu den Leistungsphasen, und anhand der neueren Rechtsprechung erläutert. Interpolation zur Berechnung von Mindest- und Höchstsätzen wird erläutert.
Die Novellierungen der HOAI 2013 sind berücksichtigt. Die Neufassung der Leistungsbilder wird dargestellt und erläutert,

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Petra Schmidt-Benner

HOAI - Eine kurze Einführung

HOAI 2013

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Inhaltsverzeichnis Titel Petra SchmidtBenner HOAI Eine kurze Einführung - фото 1

Inhaltsverzeichnis

Titel Petra Schmidt-Benner HOAI - Eine kurze Einführung HOAI 2013 Dieses eBook wurde erstellt bei

1. Einordnung der HOAI in das Vertragsrecht 1. Einordnung der HOAI in das Vertragsrecht HOAI – Eine kurze Einführung Bei der HAOI - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure) - handelt es sich um eine Honorarordnung, die verbindlich das Preisrecht der Architekten und Ingenieure regelt und insbesondere einem ruinösen Preiskampf zwischen Architekten und Ingenieuren entgegenwirken soll. Ihr kommt deshalb auch ein wettbewerbsrechtlicher Charakter zu. Der zugrundeliegende Architektenvertrag stellt einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB mit dienstvertraglichen Elementen dar. Da die werkvertraglichen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg. Der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag kann formfrei, d.h. mündlich, konkludent (durch schlüssiges Verhalten), schriftlich oder notariell, abgeschlossen werden. Es kann streitig sein, ob der Architekt, der in der Anfangsphase der Projektierung tätig wird, bereits einen vertraglichen Anspruch hat. Tätigkeiten des Architekten, die allein der Akquise dienen, können deshalb unentgeltlich sein. Wenn es dann nicht zum Abschluss eines Architektenvertrages kommt, besteht die Möglichkeit, dass der Architekt keinen Anspruch auf ein Honorar hat. Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich sind Architektenleistungen nicht kostenlos. Wird der Architekt allerdings unaufgefordert tätig und verwertet der Bauherr die Arbeiten nicht, ist zweifelhaft, ob der Architekt ein Honorar verlangen kann. Die HOAI kann auch Anwendung finden, wenn es keinen Vertrag gibt, wenn beispielsweise der zugrundeliegende Vertrag unwirksam ist. Die HOAI wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert, so 2002, 2009 und 2013. Die für die Verordnung geltenden Begriffe sind in § 2 HOAI 2009/2013 definiert. Mit Neufassung der HOAI 2013 wurde nunmehr der Begriff „raumbildende Ausbauten“ durch den Begriff „Innenräume“ ersetzt.

2. Anwendungsbereich der HOAI 2. Anwendungsbereich der HOAI In welcher Fassung die HOAI Anwendung findet, hängt davon ab, wann der Architektenvertrag geschlossen wurde. Für Verträge, die vor dem 18.08.2009 geschlossen wurden, ist die HOAI 1996/2002 anzuwenden. Danach gilt die HOAI 2009 und seit 17.07.2013 die HOAI 2013. Nach § 1 HOAI 2009/2013. erfasst die HOAI nur noch die Preisgestaltung solcher der dort geregelten Leistungen, die von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen mit Sitz im Inland und vom Inland aus erbracht werden. Aufgrund des Art. 16 der europäischen Dienstleitungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) ist es Mitgliedstaaten untersagt, Architekten und Ingenieuren mit ausschließlichem Sitz im Ausland, die Anwendung der HOAI vorzuschreiben. § 1 HOAI 2009/2013 ist mithin Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Anders ist der Geltungsbereich nach § 1 HOAI 2002 zu beurteilen, danach galt die HOAI für alle im Inland erbrachten Leistungen als zwingende Rechtsvorschrift. Streitig war bisher, ob diese Regelung einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellte, wenn der Vertragspartner aus einem Mitgliedsstaat kam. Durch die Neuregelung der HOAI dürfte dieser rechtliche Gesichtspunkt keine Rolle mehr spielen. Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte der HOAI, also z.B. bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten/Innenräumen unter 25.565,00 € oder über 25.564.594,00 € der anrechenbaren Kosten, sind die Honorare gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2009/2013 frei vereinbar. Ob die HOAI angewandt wird oder nicht, hängt nicht davon ab, welcher Berufsgruppe der Auftragnehmer angehört, und in welcher Rechtsform er handelt. Auftragnehmer kann auch eine GbR, GmbH, AG oder eine andere juristische Person sein. Vielmehr kommt es darauf an, ob Architekten- oder Ingenieurleitungen am Bau vertraglich vereinbart wurden. Sind diese allerdings bloßer Annex zur Hauptleistung, findet die HOAI keine Anwendung. An dem wettbewerbsrechtlichen Charakter hat sich auch durch die Neufassung der HOAI nichts geändert, auch wenn sie nur für inländische Unternehmen gilt. Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI 2009/2013 bzw. § 4 Abs.2 HOAI 2002 dürfen Mindestsätze nur durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Verstößt ein Auftragnehmer gegen diese Grundsätze kann ein Mitbewerber auf Unterlassung klagen. [1]

3. Prüffähigkeit der Rechnung als Voraussetzung des Honoraranspruchs

4. Honorarsätze der HOAI

5. Die Honorarzone

6. Anrechenbare Kosten

7. Leistungsbilder der HOAI 2009

8. Leistungsphasen nach HOAI 2013

9. Die Prozentsätze der einzelnen Leistungsphasen:

10. Besondere Leistungen

11. Interpolation

12. Nebenkosten

13. Novellierung der HOAI im Jahre 2013

Rechtsprechungsübersicht

Autor

Impressum

1. Einordnung der HOAI in das Vertragsrecht

HOAI – Eine kurze Einführung

Bei der HAOI - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure) - handelt es sich um eine Honorarordnung, die verbindlich das Preisrecht der Architekten und Ingenieure regelt und insbesondere einem ruinösen Preiskampf zwischen Architekten und Ingenieuren entgegenwirken soll. Ihr kommt deshalb auch ein wettbewerbsrechtlicher Charakter zu.

Der zugrundeliegende Architektenvertrag stellt einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB mit dienstvertraglichen Elementen dar. Da die werkvertraglichen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg.

Der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag kann formfrei, d.h. mündlich, konkludent (durch schlüssiges Verhalten), schriftlich oder notariell, abgeschlossen werden.

Es kann streitig sein, ob der Architekt, der in der Anfangsphase der Projektierung tätig wird, bereits einen vertraglichen Anspruch hat.

Tätigkeiten des Architekten, die allein der Akquise dienen, können deshalb unentgeltlich sein.

Wenn es dann nicht zum Abschluss eines Architektenvertrages kommt, besteht die Möglichkeit, dass der Architekt keinen Anspruch auf ein Honorar hat. Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich sind Architektenleistungen nicht kostenlos. Wird der Architekt allerdings unaufgefordert tätig und verwertet der Bauherr die Arbeiten nicht, ist zweifelhaft, ob der Architekt ein Honorar verlangen kann.

Die HOAI kann auch Anwendung finden, wenn es keinen Vertrag gibt, wenn beispielsweise der zugrundeliegende Vertrag unwirksam ist.

Die HOAI wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert, so 2002, 2009 und 2013.

Die für die Verordnung geltenden Begriffe sind in § 2 HOAI 2009/2013 definiert.

Mit Neufassung der HOAI 2013 wurde nunmehr der Begriff „raumbildende Ausbauten“ durch den Begriff „Innenräume“ ersetzt.

2. Anwendungsbereich der HOAI

In welcher Fassung die HOAI Anwendung findet, hängt davon ab, wann der Architektenvertrag geschlossen wurde. Für Verträge, die vor dem 18.08.2009 geschlossen wurden, ist die HOAI 1996/2002 anzuwenden. Danach gilt die HOAI 2009 und seit 17.07.2013 die HOAI 2013.

Nach § 1 HOAI 2009/2013. erfasst die HOAI nur noch die Preisgestaltung solcher der dort geregelten Leistungen, die von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen mit Sitz im Inland und vom Inland aus erbracht werden. Aufgrund des Art. 16 der europäischen Dienstleitungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) ist es Mitgliedstaaten untersagt, Architekten und Ingenieuren mit ausschließlichem Sitz im Ausland, die Anwendung der HOAI vorzuschreiben.

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