Petra Schmidt-Benner - HOAI - Eine kurze Einführung

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Das Recht der Honorarabrechnung der Architekten und Ingenieure ist im Wandel. Die vorliegende Einführung in die HOAI stellt die Abrechnung von Architektenleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten/Innenräumen in kurzer Form dar. Dabei werden alle wesentlichen Gesichtspunkte dargestellt, von der Prüffähigkeit der Rechnung, den Honorarsätzen bis zu den Leistungsphasen, und anhand der neueren Rechtsprechung erläutert. Interpolation zur Berechnung von Mindest- und Höchstsätzen wird erläutert.
Die Novellierungen der HOAI 2013 sind berücksichtigt. Die Neufassung der Leistungsbilder wird dargestellt und erläutert,

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§ 1 HOAI 2009/2013 ist mithin Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht.

Anders ist der Geltungsbereich nach § 1 HOAI 2002 zu beurteilen, danach galt die HOAI für alle im Inland erbrachten Leistungen als zwingende Rechtsvorschrift. Streitig war bisher, ob diese Regelung einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellte, wenn der Vertragspartner aus einem Mitgliedsstaat kam. Durch die Neuregelung der HOAI dürfte dieser rechtliche Gesichtspunkt keine Rolle mehr spielen.

Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte der HOAI, also z.B. bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten/Innenräumen unter 25.565,00 € oder über 25.564.594,00 € der anrechenbaren Kosten, sind die Honorare gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2009/2013 frei vereinbar.

Ob die HOAI angewandt wird oder nicht, hängt nicht davon ab, welcher Berufsgruppe der Auftragnehmer angehört, und in welcher Rechtsform er handelt.

Auftragnehmer kann auch eine GbR, GmbH, AG oder eine andere juristische Person sein. Vielmehr kommt es darauf an, ob Architekten- oder Ingenieurleitungen am Bau vertraglich vereinbart wurden. Sind diese allerdings bloßer Annex zur Hauptleistung, findet die HOAI keine Anwendung.

An dem wettbewerbsrechtlichen Charakter hat sich auch durch die Neufassung der HOAI nichts geändert, auch wenn sie nur für inländische Unternehmen gilt. Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI 2009/2013 bzw. § 4 Abs.2 HOAI 2002 dürfen Mindestsätze nur durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Verstößt ein Auftragnehmer gegen diese Grundsätze kann ein Mitbewerber auf Unterlassung klagen. [1]

3. Prüffähigkeit der Rechnung als Voraussetzung des Honoraranspruchs

Nach § 15 Abs. 1 HOAI 2009 wird das Honorar fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung übergeben worden ist.

Nach § 15 Abs. 1 HOAI 2013 wurde als Voraussetzung der Fälligkeit für die vertragsmäßig erbrachte Leistung die rechtsgeschäftliche Abnahme eingeführt.

Gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Auftragnehmer/Architekt dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf das Werk als abgenommen gilt.[2]

Zur Frage, auf welche Weise ein Architektenwerk konkludent abgenommen wird, hat der BGH einige Grundsätze entwickel.

Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmefähig hergestellt hat. Erst dann kann er ein bestimmtes Verhalten des Bestellers als Billigung verstehen. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen. Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI 2002 übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Dabei dauert die Objektbetreuung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauhandwerkern fort [3]

Leistungsphase 9 ist aufgrund der Novellierung in § 34 HOAI 2013 i.V.m. Anlage 10 geregelt. Nunmehr ist die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr Gegenstand der Grundleistungen, vielmehr muss dies als besondere Leistung vereinbart sein.

Aufgabe des Architekten, der die Leistungsphase 9 vereinbart hat, ist aber die fachliche Bewertung von Mängeln innerhalb der Verjährungsfrist und eine Objektbegehung zur Feststellung der Mängel innerhalb der Verjährungsfrist, so dass die Abnahme bei Vereinbarung der Leistungsphase 9 erst nach Feststellung und Objektbegehung erfolgen kann.

Die Prüffähigkeit ist zu unterscheiden von der Richtigkeit der Rechnung. Eine Rechnung kann prüffähig, aber falsch sein. [4]

Der Architekt muss seine Schlussrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI so aufschlüsseln, dass der Auftraggeber sie auf die rechnerische und rechtliche Richtigkeit prüfen kann. [5]

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages müssen sowohl die erbrachten als auch die nicht erbrachten Leistungen ausgewiesen, und die ersparten Aufwendungen und ein möglicher anderweitiger Erwerb, beispielsweise die Einnahmen aus einem Ersatzauftrag, in Ansatz gebracht werden. [6]

Der Einwand, dass die Rechnung nicht prüffähig ist, muss der Auftragnehmer in Anlehnung auf § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von zwei Monaten erheben. Danach ist er mit dieser Einwendung ausgeschlossen. [7]

Außerdem muss die Rüge, den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Prüffähigkeit nachzuholen. Deshalb müssen die Bereiche der Rechnung und die Gründe benannt sein, die eine Prüfung der Rechnung nicht ermöglichen.

Der Architekt kann dann die prüffähige Rechnung nachreichen.

Die Prüffähigkeit der Honorarrechnung muss nach § 6 Abs. 1 HOAI bestimmte Mindestangaben enthalten. Danach berechnet sich das Honorar, wie folgt:

Für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,

nach dem Leistungsbild,

nach der Honorarzone,

nach der dazugehörigen Honorartafel,

bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36 HOAI.2009

Nach § 6 Abs. 2 HOAI 2013 sind die Leistungen bei Umbauen und Modernisierungen nach § 2 Abs. 5 und 6 HOAI 2013 zu ermitteln:

§ Anrechenbare Kosten

§ der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in analoger Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist

§ Leistungsphasen

§ Honorartafeln

§ Umbau- und Modernisierungszuschlag aus dem Honorar

Nach § 6 Abs. 2 HOAI 2013 beträgt der Umbau- und Modernisierungszuschlag 20 %, wenn die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

Die anrechenbaren Baukosten können bei Vertragsschluss auch vereinbart und damit zur Grundlage der Rechnungsstellung werden.

Die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung setzt also kurz gefasst folgende Mindestangaben voraus:

die Honorarsätze,

die Honorarzone,

die anrechenbaren Kosten (ermittelt nach DIN 276),

die entsprechenden Leistungsbilder (z. B. Objektplanung für Gebäude)

die Vomhundertsätze der erbrachten Leistungsphasen.

Beträge gemäß der Honorartafeln

die erbrachten Leistungen und

im Kündigungsfall die nicht erbrachten Leistungen

4. Honorarsätze der HOAI

Welche Honorarsätze gelten, ist in § 7 HOAI 2009/2013. bzw. § 4 HOAI 2002 geregelt. Danach können Mindest- und Höchstsätze vereinbart werden. Welche Sätze Anwendung finden, ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Grundsätzlich sind diese schriftlich zu vereinbaren. Fehlt eine solche schriftliche Vereinbarung, gelten nach § 7 Abs. 3 HOAI 2009/2013. bzw. § 4 IV HOAI 2002 immer die Mindestsätze. Ein anderer Honorarsatz muss immer schriftlich vereinbart sein, ansonsten gelten die Mindestsätze. In Ausnahmefällen können die Mindest- und Höchstsätze durch schriftliche Vereinbarung über- bzw. unterschritten werden.

Ob eine Honorarvereinbarung wirksam ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab.

Hierzu hat die Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt.

Ob eine Honorarvereinbarung wirksam ist, wird durch einen Vergleich des für einen Auftrag vereinbarten Honorars mit dem sich aus der Honorarordnung ergebenden Honorar ermittelt. Liegt das für einen Auftrag bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarte Honorar in dem Rahmen, der sich unter Zugrundelegung der Mindest- und Höchstsätze aus der Honorarordnung ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird. [8]

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