207 Beispieledafür sind die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum: Niemand, dem nicht aus besonderen Gründen ein entsprechendes Recht zusteht, darf diese Rechtsgüter verletzen.
208Auch aus dem Bereich des Familienrechtswerden verschiedene Rechtspositionen absolut geschützt, sind also von jedem zu beachten.
209Hierzu zählen insbesondere
• der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe,
• das elterliche Sorgerecht und
• das Umgangsrecht.
210Dabei umfasst der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe, ebenso der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere die gesamte, von den Ehegatten gemeinsam genutzte Ehewohnung, und zwar auch im Falle des Getrenntlebens. 55Niemand hat danach das Recht, gegen den Willen eines Ehegatten in diesen Bereich einzudringen.
211Die elterliche Sorgeberuht auf § 1626 BGB. Dass sie von jedermann zu beachten ist, folgt insbesondere daraus, dass die Eltern nach § 1632 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen können, der es ihnen oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Zudem umfasst das Umgangsbestimmungsrecht des § 1632 Abs. 2 BGB das Recht, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
212Auch das Umgangsrechtdes § 1684 Abs. 1 BGB als Teil des umfassenden Elternrechts ist ein absolutes Recht. Denn anderenfalls wären Umgangsberechtigte Dritten, die das Umgangsrecht stören, schutzlos ausgeliefert. 56
213In Abgrenzung zu den absoluten Rechten gelten relative Rechtenur innerhalb bestimmter Rechtsbeziehungen. So sind Verträge grundsätzlich nur von den Vertragsparteien, nicht jedoch von Dritten zu beachten.
Beispiel:
Bestandteil der Pflicht des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist die eheliche Treue. Entsprechend sind die Ehegatten einander zur (ausschließlichen) Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis. Gegen einen Dritten als Liebhaber des ungetreuen Ehegatten können daher anders als hinsichtlich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe keine sog. Eheherstellungsansprüche aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen.
214Deliktische Ansprüche, oder, um in der Terminologie des Gesetzes zu bleiben, Ansprüche aus unerlaubter Handlung werden durch §§ 823 ff. BGB geregelt.
215Voraussetzung einer Haftung aus Delikt ist zunächst die Deliktsfähigkeit. Diese besteht bei Kindern grundsätzlich ab einem Alter von sieben Jahren, § 828 Abs. 1 BGB. Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen ist sie gem. § 828 Abs. 2 BGB außer in Vorsatzfällen auf zehn Jahre hochgesetzt.
215aZusätzlich muss für eine Haftung Minderjähriger die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtgegeben sein, § 828 Abs. 3 BGB. Diese wird bei dem Mindestalter von sieben bzw. zehn Jahren grundsätzlich vorausgesetzt. So kann z. B. davon ausgegangen werden, dass ein normal entwickeltes siebenjähriges Kind nach seiner geistigen Entwicklung seine Verantwortlichkeit für die Verletzung eines anderen durch die Abwehr eines Insekts mit einem Messer erkennen kann. Hierfür genügt das allgemeine Verständnis, dass das eigene Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann. Entscheidend ist die intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen dieses Tuns bewusst zu sein. 57
2.Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)
216Die wichtigste Anspruchsgrundlage aus Delikt ist mit Blick auf das Familienrecht § 823 Abs. 1 BGB.
Danach ist einem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadensverpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig dessen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt.
217 a) Geschützte Rechtsgüter.Erforderlich ist damit zunächst eine Rechtsverletzung, die dahingehend qualifiziert sein muss, dass sie eines der genannten Rechte oder ein sonstiges Recht betrifft. Sonstige Rechte in diesem Sinn sind, wie sich aus dem Kontext der durch das Gesetz genannten Rechte ergibt, nur andere absolut geschützte Rechte.
218 b) Verletzung durch aktives Tun oder Unterlassen.Eine solche Rechtsverletzung kann durch aktives Tunerfolgen. Sie ist aber auch durch Unterlasseneines gebotenen Tuns möglich, wenn eine Pflicht zur Verhütung der Rechtsgutsverletzung bestanden hat und diese dem Schädiger möglich war. 58Eine solche Beistandspflicht folgt z. B. für Ehegatten aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, für sorgeberechtigte Eltern aus der Aufsichtspflicht des § 1631 Abs. 1 BGB.
Beispiel:
Eltern gehen mit ihrem 8-jährigen Kind auf einem zugefrorenen See Schlittschuh laufen. Sie sehen, dass das Kind einbricht, unternehmen aber nichts zu seiner Rettung. Hätten sie rechtzeitig gehandelt, wäre das Kind gerettet worden.
219 c) Rechtswidrigkeit.Weiter muss die Rechtsverletzung widerrechtlich, also rechtswidrig sein. Dies wird bei einer Verletzung der absolut geschützten Rechte i. d. R. indiziert, das heißt, jede entsprechende Rechtsgutsverletzung ist grundsätzlich rechtswidrig.
220Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger gerechtfertigt ist. Insoweit kommen als Rechtfertigungsgründeinsbesondere die §§ 227 ff. BGB, vor allem Notwehr, rechtfertigender Notstand und Einwilligung in Betracht.
221 aa) Notwehr.So ist nach § 227 BGB eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht rechtswidrig, wobei Notwehr als diejenige Verteidigungdefiniert ist, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden.
222Ein Angriffist die drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Hierbei kann es sich um Rechtsgüter aller Art handeln, also z. B. auch die Ehre oder familienrechtlich geschützte Rechte wie die elterliche Sorge.
223 Gegenwärtigist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.
224Die Rechtswidrigkeitsetzt zuletzt voraus, dass dem Angreifer seinerseits kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. 59
Beispiel:
Die gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigte Mutter beschließt, eigenmächtig mit dem minderjährigen Kind aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Dabei missachtet sie, dass die Entscheidung über den regelmäßigen Aufenthalt des Kindes gem. § 1631 Abs. 1 i. V. m. § 1627 BGB den Eltern gleichermaßen obliegt. Spätestens in dem Moment, wo die Mutter das Kind an die Hand nimmt, um gemeinsam die Wohnung zu verlassen, befindet sich der Vater in einer Notwehrlage. 60
225 Erforderlichist nur das mildeste von mehreren gleichermaßen geeigneten Verteidigungsmitteln. Daher muss grundsätzlich das am wenigsten schädliche Mittel eingesetzt werden. Das gilt aber nur, wenn hinsichtlich dessen Wirksamkeit keine Zweifel verbleiben: So braucht sich der Angegriffene insbesondere nicht auf einen ungewissen Ausgang einzulassen. 61
Beachte:
Eltern kann aus der Garantenstellung ihren Kindern gegenüber nicht nur ein Recht, sondern darüber hinaus eine Pflicht zur Notwehr treffen. Das gilt auch gegenüber dem anderen Elternteil, der das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung aus § 1631 Abs. 2 BGB missachtet!
226 bb) Notstand.Nach § 228 BGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Dritten abzuwenden, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlichist und der Schaden nicht außer Verhältniszu der Gefahr steht.
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